hallo,
haftet im Sinne der Schadensersatzpflicht das Bundesland für die Beschlüsse von Sozialrichtern oder der Bund.
Ich habe so etwas bisher nur in eigener Sache im Strafrecht gehabt wenn die StA Mist gebaut hat, und da ist das recht einfach.
Hat da schonmal jemand so etwas gehabt?
Haftung des Bundeslandes oder des Bundes
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Re: Haftung des Bundeslandes oder des Bundes
Wie Du richtig schreibst, falls Staatsanwalt Mist gebaut hat, dann kann es Amtshaftung geben. Bei einem Gericht hingegen wäre mir das völlig neu.
Merke:
Staatsanwalt = Exekutive
Gericht = Judikative, also eine andere der drei Gewalten
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Staatsanwalt = Exekutive
Gericht = Judikative, also eine andere der drei Gewalten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Haftung des Bundeslandes oder des Bundes
Da haftet wohl zunächst keiner.
Schau mal in §839 BGB, Abs. 2:
Da geht wohl nur etwas, wenn die Richter allesamt wegen Tatbeständen aus deinen Verfahren strafrechtlich und nachweislich verknackt worden wären. Also müssten die erst einmal alle wegen Rechtsbeugung vor den Kadi und auch schuldig gesprochen werden.
Mit der dir bekannt gewordenen oder bekannt gemachten rechtmässigen Verurteilung der Beamten kannst du dann in das Amtshaftungsverfahren gehen.
Der Europäische Gerichtshof ist da kulanter und beschränkt die Haftung auf Vorsatz oder grob fehlerhaftes Verhalten wegen solcher Rechtsentscheidungen nur in bestimmten Fällen.
http://www.rechtslupe.de/europarecht/ha ... chter-3895
C‑173/03 EuGH
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
Schau mal in §839 BGB, Abs. 2:
Welche Straftaten haben deine Richter in deinen Verfahren begangen?Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Da geht wohl nur etwas, wenn die Richter allesamt wegen Tatbeständen aus deinen Verfahren strafrechtlich und nachweislich verknackt worden wären. Also müssten die erst einmal alle wegen Rechtsbeugung vor den Kadi und auch schuldig gesprochen werden.
Aber das weißt du als Strafrechtler ja schon.§ 339 StGB
Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Mit der dir bekannt gewordenen oder bekannt gemachten rechtmässigen Verurteilung der Beamten kannst du dann in das Amtshaftungsverfahren gehen.
Der Europäische Gerichtshof ist da kulanter und beschränkt die Haftung auf Vorsatz oder grob fehlerhaftes Verhalten wegen solcher Rechtsentscheidungen nur in bestimmten Fällen.
http://www.rechtslupe.de/europarecht/ha ... chter-3895
C‑173/03 EuGH
http://curia.europa.eu/juris/document/d ... rst&part=1
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Re: Haftung des Bundeslandes oder des Bundes
hallo,
das wäre dann aber eine Lücke.
Ein Staatsanwalt musste auch keine Straftaten begehen damit ein Schadensersatz gezahlt werden musste.
Es muß ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können wenn Richter schlampig arbeiten.
Dem Kläger ist ja nicht immer damit geholfen das er in der nächsten Instanz obsiegt oder im Sozialrecht in der Hauptsacheverhandlung obsiegt.
Ich persönlich z.b. also in eigener Sache bekomme bei eAs eigentlich immer auf den Kopf.
Die Begründungen sind teilweise völlig abstrakt.
Im Hauptsacheverfahren wiederum bin ich noch nie unterlegen. Die Zeitspanne dazwischen habe ich oft die A-Karte.
In dieser Zeitspanne entstehen Schäden so ist z.b das ausfallen der Ausübung des Umgangsrechts so eine Sache.
Da werden schonmal die Fahrkosten im eA Beschluss nicht behandelt/ausgeführt. Das wird natürlich 2 Tage vor dem Umgang beschlossen.
Keine Fahrtkosten kein Umgang, was ist dann aber mit der zusätzlichen Unterkunft die schon bezahlt wurde?
Was ist mit dem Schaden bei der Kindesmutter die aufeinmal doch nicht wegfahren kann weil die Kinder bei ihr bleiben?
das wäre dann aber eine Lücke.
Ein Staatsanwalt musste auch keine Straftaten begehen damit ein Schadensersatz gezahlt werden musste.
Es muß ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können wenn Richter schlampig arbeiten.
Dem Kläger ist ja nicht immer damit geholfen das er in der nächsten Instanz obsiegt oder im Sozialrecht in der Hauptsacheverhandlung obsiegt.
Ich persönlich z.b. also in eigener Sache bekomme bei eAs eigentlich immer auf den Kopf.
Die Begründungen sind teilweise völlig abstrakt.
Im Hauptsacheverfahren wiederum bin ich noch nie unterlegen. Die Zeitspanne dazwischen habe ich oft die A-Karte.
In dieser Zeitspanne entstehen Schäden so ist z.b das ausfallen der Ausübung des Umgangsrechts so eine Sache.
Da werden schonmal die Fahrkosten im eA Beschluss nicht behandelt/ausgeführt. Das wird natürlich 2 Tage vor dem Umgang beschlossen.
Keine Fahrtkosten kein Umgang, was ist dann aber mit der zusätzlichen Unterkunft die schon bezahlt wurde?
Was ist mit dem Schaden bei der Kindesmutter die aufeinmal doch nicht wegfahren kann weil die Kinder bei ihr bleiben?
Re: Haftung des Bundeslandes oder des Bundes
Also ran an die Politik und die Lücke schließen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.