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Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Fr 3. Jul 2009, 11:58
von Emmaly
auch, wenn zur Sache schon geklagt wird. Danach neue Klage und der Richter entscheidet, ob miteinander verbunden wird.

Ich hatte beim Sozialgericht nachgefragt, ob man die Klage auf die zukünftigen Bescheide und den jetzigen Änderungsbescheid erweitern kann. Geht nicht. Neuer Widerspruch und neuer Widerspruchsbescheid und neue Klage.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Fr 3. Jul 2009, 12:12
von kleinchaos
Hoch lebe die Bürokratie. Und hoffen wir, dass der Steuerzahler nie die Effizienz der Gerichte (immerhin überwiegend Beamt) anzweifelt

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Fr 3. Jul 2009, 12:28
von Emmaly
Es könnte doch sein, dass das Amt einsichtig ist und deshalb den Widerspruch statt gibt. Obwohl, an Wunder glaube ich nicht.

Ich habe noch ein paar Tage für den Widerspruch. Also erst einmal fristwahrend.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Fr 3. Jul 2009, 17:01
von keindurchblickmehr
Ich lege ja auf Anraten meines Anwaltes auch gegen jeden Bescheid Widerspruch ein...(bzgl. KDU)... meine Klage "gammelt" (so nannte es heute mein Anwalt :totlach: ) seit mehr als 7 Monaten beim SG rum.
Neue Klage wegen der KDU hab ich keine mehr eingereicht..zum einen will ich das SG und die ARGE ja nicht überfordern... :gaga: und zum anderen krieg ich schon gar keine WS Bescheide mehr.
Lediglich gegen den letzten Abrechnungsbescheid (abschl.EKS) wird am Montag Untätigkeitsklage mit Leistungsklage eingereicht..allerdings nehmen wir hier explizit die KDU raus..ansonsten kommt ja von der ARGE wieder ein Wirrwarrschreiben..ala.. wir sollten doch das Verfahren blabla abwarten, da geht es auch um KDU... und da es diesmal eben nicht um KDU geht... klagen wir separat...

Aber Widerspruch lege ich grundsätzlich gegen jeden Bescheid ein... sobald hier was von KDU drin steht.

Ganz schön verwirrend das ganze....

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Di 19. Jan 2010, 21:45
von Krownik
Emmaly hat geschrieben:auch, wenn zur Sache schon geklagt wird. Danach neue Klage und der Richter entscheidet, ob miteinander verbunden wird.

Ich hatte beim Sozialgericht nachgefragt, ob man die Klage auf die zukünftigen Bescheide und den jetzigen Änderungsbescheid erweitern kann. Geht nicht. Neuer Widerspruch und neuer Widerspruchsbescheid und neue Klage.
Also zum gleichen Bewilligungszeitraum ist ein Widerspruch/eine Klage ausreichend, denn alle Änderungsbescheide, die während des laufenden Verfahrens ergehen, werden durch Gesetz zum Gegenstand des Verfahrens (§86 SGG für Widerspruchsverfahren, § 96 SGG für Klageverfahren).

Ansonsten ist es zutreffend, dass frühere/spätere Bewilligungszeiträume nicht einbezogen werden können, da diese Zeiträume zuerst durch das Widerspruchsverfahren müssen, bevor sie vor Gericht verhandelt werden dürfen. Ist beides erfolgt, ist die Verbindung in der Regel sinnvoll.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Di 19. Jan 2010, 21:58
von Emmaly
Hallo,

:willkommen: im Forum.

Das ist ja mal eine erfreuliche Nachricht.

Ich hatte beim SG angerufen und eben die etwas andere Auskunft erhalten.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Di 19. Jan 2010, 22:10
von Krownik
Vielen Dank für den Willkommensgruß.

Wenn ich es nicht missverstanden habe, dürfte das SG aber das gleiche gesagt haben: Wenn beispielsweise für das 1. Halbjahr 09 ein Bescheid ergeht und (nach Widerspruchsbescheid) geklagt wird, werden alle Änderungsbescheide, die danach für diesen Zeitraum ergehen (und nicht etwa eine andere Sache betreffen) mit in der Klage verhandelt. Der Bescheid fürs 2. Halbjahr 09 müsste separat mit Widerspruch und Klage angegriffen werden.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Di 19. Jan 2010, 22:17
von Emmaly
Vielleicht war das nur ein Verständigungsproblem. Ich hatte beim Anruf gefragt, ob bei einem Änderungsbescheid dieser mit zur Klage genommen wird. Die Auskunft von der anderen Seite: Erst Widerspruch gegen den Bescheid und danach Klage und der Richter entscheidet, ob das zusammen verhandelt wird. Ich hatte nicht ausdrücklich gesagt, dass es zum gleichen Bewilligungsabschnitt eine Änderung gab. Die Änderung gab es wegen Regelsatzanpassung.

Jetzt weiss ich es und Danke.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Di 24. Okt 2017, 17:07
von Rebell
Grundsätzlich gegen jeden Bescheid, auch gegen einem Änderungsbescheid Widerspruch einlegen!

In den Änderungsbescheiden, steht ja in aller Regel, dass der vorherige Bescheid, seine Gültigkeit verliert.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Mi 25. Okt 2017, 10:47
von marsupilami
Hat sich aber gut gehalten.

Keine Falten, noch alle Zähne (soweit ich sehen kann), kein Knochenschwund, ....

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Mi 25. Okt 2017, 21:57
von tigerlaw
Rebell hat geschrieben: Di 24. Okt 2017, 17:07 Grundsätzlich gegen jeden Bescheid, auch gegen einem Änderungsbescheid Widerspruch einlegen!

In den Änderungsbescheiden, steht ja in aller Regel, dass der vorherige Bescheid, seine Gültigkeit verliert.
Erfolgsaussichten bestehen aber nur hinsichtlich der Punkte, die geändert wurden.

Zum Beispiel: Es ändert sich das Einkommen, demgemäß die Einkommensanrechnung. Wenn dabei Fehler passiert sind: Natürlich hat dann ein Widerspruch Erfolg.

Wenn aber - im selben Beispiel! - bereits zu Beginn des BWZ bei der Bestimmung des KdU-Bedarfs ein Fehler unterlaufen sein sollte und der Änderungsbescheid erst im Laufe des 4. Monats des BWZ ergehen sollte, dann kann man gegen die falsche KdU-Festsetzung jetzt keinen Widerspruch mehr einlegen!

Allerdings würde dieser Teil des Widerspruchs automatisch als Überprüfungsantrag geertet und darüber dann entschieden (und sollte lt Überprüfungsbescheid damals alles angeblich richtig erfolgt sein, kann man gegen die Ablehnung der Änderung jetzt zurecht - aber natürlich fristgerecht! - Widerspruch egnelegt werden!).

Ich habe gerade so einen Fall in Bearbeitung.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Do 26. Okt 2017, 09:24
von Rebell
marsupilami hat geschrieben: Mi 25. Okt 2017, 10:47 Hat sich aber gut gehalten.
Keine Falten, noch alle Zähne (soweit ich sehen kann), kein Knochenschwund, ....
DITO
Polemik, die nichts mit der ursprünglichen Fragestellung zu tun hat.
Bitte im Hilfebereich weglassen.
Für sowas haben wir einen OT-Bereich.


OK. der Faden ist schon etwas älter, aber m.E. noch aktuell.
Wenn aber - im selben Beispiel! - bereits zu Beginn des BWZ bei der Bestimmung des KdU-Bedarfs ein Fehler unterlaufen sein sollte und der Änderungsbescheid erst im Laufe des 4. Monats des BWZ ergehen sollte, dann kann man gegen die falsche KdU-Festsetzung jetzt keinen Widerspruch mehr einlegen!

Allerdings würde dieser Teil des Widerspruchs automatisch als Überprüfungsantrag geertet und darüber dann entschieden (und sollte lt Überprüfungsbescheid damals alles angeblich richtig erfolgt sein, kann man gegen die Ablehnung der Änderung jetzt zurecht - aber natürlich fristgerecht! - Widerspruch egnelegt werden!).

Ich habe gerade so einen Fall in Bearbeitung.
Jo, so ist dass. So einen Fall habe ich auch gerade, den ich selbst verursacht habe.

Re: Widerspruch auch bei Änderungsbescheiden notwendig

Verfasst: Do 26. Okt 2017, 19:10
von tigerlaw
Was lernen wir daraus? Im Zweifel möglichst früh Widerspruch einlegen!