Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

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kleinchaos
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Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#1

Beitrag von kleinchaos »

"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#2

Beitrag von Günter »

Die Idee ist gut.


Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#3

Beitrag von Olivia »

In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, sondern eine öffentliche Rechtsberatung. Dafür eingerichtete Institutionen (Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen) erteilen rechtliche Beratung. Der Gang zu einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin hat der Rechtssuchende ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe. (§ 12 BerHG)

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe
Dürfen Klienten aus diesen Bundesländern dann eine Beratungshilfe in einem anderen Bundesland beanspruchen? Wie ist die Rechtslage?
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marsupilami
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#4

Beitrag von marsupilami »

Ich denke schon, dass diese Kanzlei eine Markt-Anneliese durchgeführt hat.

Die haben sicher auch vorher lokal, auf Basis ihrer Kanzlei, geschaut:
Wie viele Klagen, was - worum geht es, wie viele dieser Klagen haben wir gewonnen, wie hoch war der Aufwand, was ist pekuniär dabei rumgekommen, ....

Wie sind die Zukunftsaussichten mit den ganzen Änderungen, Rechtsvereinfachungen, .....


Klein-Vieh macht auch Mist und wenn wir, wie in der Vergangenheit lokal dann auch bundesweit auf eine ähnliche "Gewinn-Quote" kommen, lohnt sich das.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#5

Beitrag von Günter »

Olivia hat geschrieben:
In den Bundesländern Bremen und Hamburg gibt es keine Beratungshilfe, sondern eine öffentliche Rechtsberatung. Dafür eingerichtete Institutionen (Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen) erteilen rechtliche Beratung. Der Gang zu einem Anwalt wird nicht unterstützt. In Berlin hat der Rechtssuchende ein Wahlrecht zwischen einer öffentlichen Beratung und einer anwaltlichen Beratungshilfe. (§ 12 BerHG)

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe
Dürfen Klienten aus diesen Bundesländern dann eine Beratungshilfe in einem anderen Bundesland beanspruchen? Wie ist die Rechtslage?
Gab es zu dem Thema nicht ein Urteil des BVerfG mit der Tendenz die Beratungshilfe darf nicht versagt werden, wenn die Zwangsberatungsstelle mit der Bescheid erlassenden Stelle verbandelt und verschwägert ist.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Günter
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#6

Beitrag von Günter »

Keine Zeit zum Lesen, aber ich denke das ist es

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 96211.html
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer hätte den Widerspruch selbst vor Ort beim Rentenversicherungsträger schriftlich aufnehmen lassen können. Er versuche, bei jeglichen für ihn unangenehmen Lebenssituationen über die Beratungshilfe einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu beauftragen, so dass von Mutwilligkeit ausgegangen werden könne.

4
Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers wurde vom Amtsgericht mit richterlichem Beschluss als unbegründet verworfen. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, neben dem Ablehnungsgrund der Mutwilligkeit sei auch der Ablehnungsgrund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG) gegeben. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, den Widerspruch selbst beim Rentenversicherungsträger einzulegen. Damit hätte er in gleicher Weise wie durch die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreiben die Überprüfung seines Anliegens erreichen können.
b) Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Entscheidungen nicht. Das Amtsgericht hat ohne die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung den Beratungshilfeantrag des Beschwerdeführers abgelehnt und sein Beratungshilfebegehren sogar für mutwillig erachtet.

11
Beide Beschlüsse verweisen den Beschwerdeführer für die Einlegung des Widerspruchs auf die Selbsthilfe, ohne konkret zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtsuchender die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Betracht ziehen würde. Der amtsrichterliche Beschluss lässt zudem den Vortrag des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung außer Acht, dass er die anwaltliche Hilfe auch für die Begründung des Widerspruchs beantrage. Die pauschale Wertung, die Einlegung des Widerspruchs durch den Beschwerdeführer selbst wahre seine Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren ebenso effektiv wie die Einlegung des Widerspruchs mittels Anwaltsschreibens, verkennt, dass regelmäßig nicht bereits die bloße Erhebung des Widerspruchs zur begehrten Änderung der angefochtenen Entscheidung führt, sondern erst dessen sorgfältige Begründung. Es setzt eine Darlegung für den Einzelfall voraus, dass eine Begründung des Widerspruchs entbehrlich ist. Auch im Übrigen ist den Beschlüssen keine Begründung dazu zu entnehmen, warum die beantragte Beratung für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens entbehrlich gewesen sein soll und der Beschwerdeführer deshalb zumutbar auf Selbsthilfe verwiesen werden konnte.

12
Erst recht trägt der pauschale Hinweis im Beschluss vom 12. April 2011 auf ein angebliches Bestreben des Beschwerdeführers, für jegliche Lebenslagen eine anwaltliche Vertretung zu erlangen, die Annahme einer Mutwilligkeit des Antrags auf Beratungshilfe für das konkrete Widerspruchsverfahren wegen der Ablehnung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation nicht. Der Beschluss vom 17. Mai 2011 übernimmt diese Wertung, ohne sie weiter zu begründen.

13
2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

14
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

15
4. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#7

Beitrag von Koelsch »

Ich bin da etwas zwiegespalten. Einerseits ist es natürlich immer gut, wenn irgend jemand sich mal einen Bescheid anschaut. Hier, so steht es da, macht das "ein Automat", immer noch besser als niemand.

Andererseits aber habe ich recht große Bedenken wegen der Qualität der "weiteren Schritte". Mir scheint es hier um eine Massenabfertigung zu gehen, ich kann nicht erkennen ob und in welchem Maße da wirklich auf den Bescheid eingegangen wird.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Neue Seite zum Prüfen von Bescheiden

#8

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben:Ich bin da etwas zwiegespalten. Einerseits ist es natürlich immer gut, wenn irgend jemand sich mal einen Bescheid anschaut. Hier, so steht es da, macht das "ein Automat", immer noch besser als niemand.

Andererseits aber habe ich recht große Bedenken wegen der Qualität der "weiteren Schritte". Mir scheint es hier um eine Massenabfertigung zu gehen, ich kann nicht erkennen ob und in welchem Maße da wirklich auf den Bescheid eingegangen wird.

"Versuch macht kluch" ( :pssst: dann habe ich aber keine Mandanten mehr)

Ansonsten könnte ich mir vorstellen, dass die Kollegen bei den Fällen aus Bremen (und Hamburg) intern die Abrechnung aus Beratungshilfe ausbuchen (auch wenn das wohl nicht lege artis sein dürfte ...)
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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