Frage zum Verfahrensrecht
- kleinchaos
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Frage zum Verfahrensrecht
Ich hab da mal ne Frage an die Experten.
Ein Verfahren wird verloren, man gibt sich damit nicht zufrieden, auch der Anwalt rät zur Berufung.
Der Anwalt kennt die wirtschaftliche Situation des Mandanten, der Anwalt weis um die vor allem psychische Verfassung des Mandanten, er weis, dass ohne PKH der Mandant das Risiko einer Berufung nicht tragen kann und dass er sich selbst nicht vertreten kann, geschweige denn eine Berufungsklage aufsetzen kann.
Der Anwalt schreibt also ein Berufungsklage und beantragt in dieser gleichzeitig die Gewährung von PKH. Schickt dem Mandanten aber erst die Forderung des Gerichts zur Stellung des PKH-Antrages, als die Frist dafür und auch die Nachfrist schon abgelaufen sind. Der Mandant besorgt sich das Formular und faxt das dann direkt ans Gericht mit der Bitte um gnädige Berücksichtigung. Die Klage an sich läuft derweile schon. Das Gericht nimmt den PKH-Antrag an.
Nun entscheidet das Gericht, dass die Klage abgewiesen wird und PKH nicht gewährt wird.
Anwalt ruft Mandanten an und sagt, dass da nun aber Kosten entstanden sind, es wird eine Rechnung geben. Die kommt wenig später. Mandant völlig verzweifelt, weil über 400€ kann er nicht, auch in Raten geht momentan gar nicht. Wohlverhaltensphase nach Insolvenz. Anwalt droht mit rechtlichen Schritten. Damit würde die Insolvenz platzen.
So, nun meine Frage: hätte der Anwalt nicht vor der eigentlichen Klage erstmal PKH beantragen müssen mittels Klageentwurf und würde das PKH-Verfahren die Berufungsfrist hemmen? Und hätte er den Mandanten nicht darüber aufklären müssen, dass bei Nichtgewährung Kosten entstehen schon fürs PKH-Verfahren?
Ich war selbst anwesend, als der Anwalt den Mandanten in Sicherheit wiegte wegen der Berufung, dass PKH ja gar kein Problem sei usw
Ein Verfahren wird verloren, man gibt sich damit nicht zufrieden, auch der Anwalt rät zur Berufung.
Der Anwalt kennt die wirtschaftliche Situation des Mandanten, der Anwalt weis um die vor allem psychische Verfassung des Mandanten, er weis, dass ohne PKH der Mandant das Risiko einer Berufung nicht tragen kann und dass er sich selbst nicht vertreten kann, geschweige denn eine Berufungsklage aufsetzen kann.
Der Anwalt schreibt also ein Berufungsklage und beantragt in dieser gleichzeitig die Gewährung von PKH. Schickt dem Mandanten aber erst die Forderung des Gerichts zur Stellung des PKH-Antrages, als die Frist dafür und auch die Nachfrist schon abgelaufen sind. Der Mandant besorgt sich das Formular und faxt das dann direkt ans Gericht mit der Bitte um gnädige Berücksichtigung. Die Klage an sich läuft derweile schon. Das Gericht nimmt den PKH-Antrag an.
Nun entscheidet das Gericht, dass die Klage abgewiesen wird und PKH nicht gewährt wird.
Anwalt ruft Mandanten an und sagt, dass da nun aber Kosten entstanden sind, es wird eine Rechnung geben. Die kommt wenig später. Mandant völlig verzweifelt, weil über 400€ kann er nicht, auch in Raten geht momentan gar nicht. Wohlverhaltensphase nach Insolvenz. Anwalt droht mit rechtlichen Schritten. Damit würde die Insolvenz platzen.
So, nun meine Frage: hätte der Anwalt nicht vor der eigentlichen Klage erstmal PKH beantragen müssen mittels Klageentwurf und würde das PKH-Verfahren die Berufungsfrist hemmen? Und hätte er den Mandanten nicht darüber aufklären müssen, dass bei Nichtgewährung Kosten entstehen schon fürs PKH-Verfahren?
Ich war selbst anwesend, als der Anwalt den Mandanten in Sicherheit wiegte wegen der Berufung, dass PKH ja gar kein Problem sei usw
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Vieleicht mal nachdenken über diese Frage: Ob der Anwalt durch ( Zeuge war ja Anwesend. ) vortäuschen falscher Tatsachen vielleicht selbst hafte in so einen Fall.
- kleinchaos
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Das meine ich und ich will eine Beschwerde bei der zuständigen Anwaltskammer einreichen
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
War in der ersten Instanz PKH beantragt und genehmigt, oder hat sich der Kläger dort selbst vertreten?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Lies auch mal diese recht gute Zusammenfassung - https://rak-muenchen.de/rechtsanwaelte/ ... hilfe.html
Wenn Anwalt auf die Möglichkeit PKH zu beantragen hinweisen muss, dann muss er nach meiner Meinung auch darauf hinweisen, was passiert, wenn die abgelehnt werden sollte.
Wenn Anwalt auf die Möglichkeit PKH zu beantragen hinweisen muss, dann muss er nach meiner Meinung auch darauf hinweisen, was passiert, wenn die abgelehnt werden sollte.
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- marsupilami
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Darf der eigentlich mit dem Antrag auf PKH die Klage miteinreichen?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Frage zum Verfahrensrecht
Dürfen darf er das, irgendwas muss ja auch mit eingereicht werden, denn das Gericht muss ja prüfen können, ob die Sache nicht völlig aussichtslos ist.
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Aus meiner Prozesserfahrung hier in Aachen:
Die Klageschrift baue ich immer so auf:
kc schreibt, dass Klage wohl abgewiesen wurde, Anwalt auch zur Berufung rät.
Für die 1. Instanz war PKH vermutlich beantragt und bewilligt?
Für die Berufungsinstanz muss natürlich ebenfalls PKH beantragt werden. Wenn man in der 1. Instanz erfolgreich war, wird natürlich automatisch auf Antrag auch PKH für die 2. Instanz bewilligt. Anderenfalls kommt es wieder auf die "summarische Prüfung" (hier: der Erfolgsaussicht für die Berufung) an, wobei meistens nur noch die eigentliche Rechtsanwendung streitig ist.
Es spricht nichts dagegen, auch in der Berufungsschrift den PKH-Atrag mit aufzunehmen.
Wenn das LSG die PKH ablehnen sollte, dann kann man überlegen, ob man gleichwohl die Berufung durchzieht, oder aber die Segel streicht. In der ablehnenden PKH-Entscheidung steht meistens auch schon die Begründung dafür mit drinnen, und meistens würde diese Argumentation dann auch in einem zurückweisenden Berufungsurteil stehen.
Wenn man die Segel streicht, hat der Kollege natürlich schon einmal einen Anspruch auf die "Verfahrensgebühr". Da es aber auch beim LSG eine Betragsrahmengebühr ist, dürfte deren Bemessung erheblich niedriger sein, als für ein richtiges Verfahren.
Im übrigen kommt es sicherlich auch darauf an, wie sehr der Anwalt von den Erfolgsaussichten der Berufung überzeugt war (und wie er dies "rübergebracht" hat). Das ist aber immer eine EInzelfallfrage.
Es
Die Klageschrift baue ich immer so auf:
Wenn möglich, füge ich auch sofort das PKH-Formular nebst Anlagen bei. Anderenfalls sehe ich zu, das möglichst schnell nachzuholen.Klage
des Mandanten
gegen
(hier:) Das JC
Wegen: SGB II (damit man in der Poststelle sofort weiß, welche Aktenzeichengruppe verwandt wird (AS, SH, SB, P usw.)
Namens und im Auftrag des Klägers beantrage ich:
1. xxxxx
2. yyyyy
Weiterhin beantrage ich,
dem Kläger ratenfreie PKH unter meiner Beiordnung zu bewilligen.
Begründung
I.
Der Kläger ist bedürftig.
Die Klage ist auch nicht mutwillig, wie sich aus folgendem ergibt.
II.
[eigentliche Klagebegründung] etc. pp.
kc schreibt, dass Klage wohl abgewiesen wurde, Anwalt auch zur Berufung rät.
Für die 1. Instanz war PKH vermutlich beantragt und bewilligt?
Für die Berufungsinstanz muss natürlich ebenfalls PKH beantragt werden. Wenn man in der 1. Instanz erfolgreich war, wird natürlich automatisch auf Antrag auch PKH für die 2. Instanz bewilligt. Anderenfalls kommt es wieder auf die "summarische Prüfung" (hier: der Erfolgsaussicht für die Berufung) an, wobei meistens nur noch die eigentliche Rechtsanwendung streitig ist.
Es spricht nichts dagegen, auch in der Berufungsschrift den PKH-Atrag mit aufzunehmen.
Wenn das LSG die PKH ablehnen sollte, dann kann man überlegen, ob man gleichwohl die Berufung durchzieht, oder aber die Segel streicht. In der ablehnenden PKH-Entscheidung steht meistens auch schon die Begründung dafür mit drinnen, und meistens würde diese Argumentation dann auch in einem zurückweisenden Berufungsurteil stehen.
Wenn man die Segel streicht, hat der Kollege natürlich schon einmal einen Anspruch auf die "Verfahrensgebühr". Da es aber auch beim LSG eine Betragsrahmengebühr ist, dürfte deren Bemessung erheblich niedriger sein, als für ein richtiges Verfahren.
Im übrigen kommt es sicherlich auch darauf an, wie sehr der Anwalt von den Erfolgsaussichten der Berufung überzeugt war (und wie er dies "rübergebracht" hat). Das ist aber immer eine EInzelfallfrage.
Es
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
- kleinchaos
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Das Gericht hatte schon eine Info geschickt, dass das Verfahren nicht viel Aussicht auf Erfolg hat. Es gab einen telefonischen Kontakt, in dem der Anwalt den Mandanten weiterhin in Sicherheit wiegte, dass das kein Problem sei und er das positiv sieht. Erst 2 Monate später kam noch ein Schreiben vom Gericht, indem der Anwalt aufgefordert wurde die PKH nun endlich zu beantragen mittels Formular. Der Mandant kam dann zu mir, ich lud das Formular runter und füllte es auch und schickte es per Fax ans LSG um die Frist nicht zu stark zu überschreiten
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Ich denke, in einem solchen Fall ist der Anwalt seiner Beratungspflicht nicht nachgekommen. Er hat ja offensichtlich nicht mal dahingehend beraten, dass diee PKH erneut zu beantragen ist und da Fristen zu wahren sind.
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- kleinchaos
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
eben darum geht es
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Ich könnte mir vorstellen, dass man das tatsächlich mal mit der Anwaltskammer klären sollte.
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- marsupilami
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Dem könnte das recht unangenehm sein.
Denn eins ist sicher: noch ein Mandat von diesem Klienten würde der Anwalt dann bestimmt nicht mehr annehmen!
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- kleinchaos
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Der Mandant will dem Anwalt das noch laufende andere Verfahren entziehen. Läuft aber über PKH, da muss man gucken ob das geht.
Ja, der Mandant zieht mit. War gestern hier und wir haben die Beschwerde zusammen verfasst
Ja, der Mandant zieht mit. War gestern hier und wir haben die Beschwerde zusammen verfasst
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- marsupilami
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Bei PKH würde ich mit "zerrüttetem Vertrauensverhältnis" argumentieren
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- kleinchaos
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Ja klar, aber kann man dann einen anderen Anwalt beauftragen?
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Guck mal
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anwalts ... 84773.html
https://www.rfak.de/pkh_vkh_beiordnung_ ... echsel.php (ziemlich weit unten "Beiordnung und Anwaltswechsel")
http://www.juraforum.de/forum/t/anwalts ... fe.420662/
http://www.frag-einen-anwalt.de/Anwalts ... 84773.html
https://www.rfak.de/pkh_vkh_beiordnung_ ... echsel.php (ziemlich weit unten "Beiordnung und Anwaltswechsel")
http://www.juraforum.de/forum/t/anwalts ... fe.420662/
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Danke
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Re: Frage zum Verfahrensrecht
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?