Widerspruch gegen erlassene EGV
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Widerspruch gegen erlassene EGV
Wie ich schon gepostet hatte habe ich Widerspruch u. Antrag auf EA gegen eine Sanktion wegen nicht angetretener AGH eingelegt.
Die Zuweisung dieser AGH liegt ca. 6 Monate zurück.
Vor ca. 2 Monaten wurde mir wieder eine Zuweisung in selbem Wortlaut übergeben.
Jetzt wurde eine EGV erlassen die eine Teilnahme an einer AGH vorschreibt. Gegen diese EGV will ich Widerspruch einlegen.
Das Anfangsdatum des Geltungszeitraums der EGV wurde ca. 2 Monate zurück gelegt kurz vor das Datum der 2. Zuweisung.
In der EGV wird auf einen 'ausgehändigten Stellenvorschlag' Bezug genommen. Wahrscheinlich ist damit die 2 Monate alte Zuweisung gemeint sein.
Ist diese Rückdatierung zulässig?
Es werden 10 Bewerbungen pro Monat gefordert. Was soll der Unsinn. Wie soll ich diesen Bewerbungsbemühungen rückwirkend für die letzten zwei Monate nachkommen?
Ist es zulässig so kurz nach Sanktion bezüglich einer AGH, erneut den Antritt einer AGH zu fordern? Soll da nicht Bedenkzeit eingeräumt werden? Man will offensichtlich auf eine 60% Kürzung hinaus.
Die Zuweisung dieser AGH liegt ca. 6 Monate zurück.
Vor ca. 2 Monaten wurde mir wieder eine Zuweisung in selbem Wortlaut übergeben.
Jetzt wurde eine EGV erlassen die eine Teilnahme an einer AGH vorschreibt. Gegen diese EGV will ich Widerspruch einlegen.
Das Anfangsdatum des Geltungszeitraums der EGV wurde ca. 2 Monate zurück gelegt kurz vor das Datum der 2. Zuweisung.
In der EGV wird auf einen 'ausgehändigten Stellenvorschlag' Bezug genommen. Wahrscheinlich ist damit die 2 Monate alte Zuweisung gemeint sein.
Ist diese Rückdatierung zulässig?
Es werden 10 Bewerbungen pro Monat gefordert. Was soll der Unsinn. Wie soll ich diesen Bewerbungsbemühungen rückwirkend für die letzten zwei Monate nachkommen?
Ist es zulässig so kurz nach Sanktion bezüglich einer AGH, erneut den Antritt einer AGH zu fordern? Soll da nicht Bedenkzeit eingeräumt werden? Man will offensichtlich auf eine 60% Kürzung hinaus.
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Hallo,
das Rückdatieren ist eine Sauerei. Hier hilft es den Zugang zu datieren. Am besten ist ein Postausgangs- und -eingangsbuch.
Dass du Eigenbemühungen nachweisen mußt ist klar. Die geforderten 10 sind für ALG II-Empfänger normal, wenn sie nicht in Beschäftigung stecken.
Die Sanktionen nach SGB II unterliegen ziemlich hohen Normen. Deshalb lohnt es sich meist gegen einer Sanktion vorzugehen. Ein EGV reicht nicht, um zu sanktionieren.
Hast du unterschrieben? Oder wurde die EGV per Verwaltungsakt erlassen. Du hast ab Zugang ein Monat Zeit Widerspruch einzulegen.
Leider ist es so, dass auch nach erfolgter Sanktion einen neue Zuweisung erfolgen kann, sogar die mit gleichem Inhalt.
Eine Sanktion erfolgt, wenn es dir zugemutet werden kann, dass du die Arbeitsgelegenheit beginnst und sie den Vorgaben entspricht.
das Rückdatieren ist eine Sauerei. Hier hilft es den Zugang zu datieren. Am besten ist ein Postausgangs- und -eingangsbuch.
Dass du Eigenbemühungen nachweisen mußt ist klar. Die geforderten 10 sind für ALG II-Empfänger normal, wenn sie nicht in Beschäftigung stecken.
Die Sanktionen nach SGB II unterliegen ziemlich hohen Normen. Deshalb lohnt es sich meist gegen einer Sanktion vorzugehen. Ein EGV reicht nicht, um zu sanktionieren.
Hast du unterschrieben? Oder wurde die EGV per Verwaltungsakt erlassen. Du hast ab Zugang ein Monat Zeit Widerspruch einzulegen.
Leider ist es so, dass auch nach erfolgter Sanktion einen neue Zuweisung erfolgen kann, sogar die mit gleichem Inhalt.
Eine Sanktion erfolgt, wenn es dir zugemutet werden kann, dass du die Arbeitsgelegenheit beginnst und sie den Vorgaben entspricht.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Interessant aber in diesem Zusammenhang das folgende, frische Urteil des VG Bremen:
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin ... ll&Id=1952
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin ... ll&Id=1952
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
@Emmaly: Die EGV wurde per Verwaltungsakt erlassen. Sind die 10 Bewerbungen auch angemessen, wenn ich gerade in einer Sanktion bin, und deswegen über eingeschränktes Budget verfüge? Soll mich noch diese Woche beim Maßnahmeträger melden, deswegen will ich den Widerspruch noch diese Woche einlegen.
Habe gerade ein Urteil (Hessisches LSG - L 7 AS 288/06) gelesen, in dem steht, ein Verstoss gegen eine bei per VA erlassenen EGVs kann nicht sanktioniert werden. Ist das noch aktuell? Gilt das auch für AGHs wie in meinem Fall?
Habe gerade ein Urteil (Hessisches LSG - L 7 AS 288/06) gelesen, in dem steht, ein Verstoss gegen eine bei per VA erlassenen EGVs kann nicht sanktioniert werden. Ist das noch aktuell? Gilt das auch für AGHs wie in meinem Fall?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Bei den 10 Bewerbungen hab ich meine Bedenken
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... barung.pdfBemühungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
Art und Umfang der zu erbringenden Bemühungen sind individuell auf die Person und die
vorliegenden Umstände abzustimmen. Das gilt auch für die ggf. geforderte Anzahl von Bewerbungen.
Die vereinbarten Bemühungen sind hinsichtlich der Häufigkeit, des Zeitraums
der Erledigung und der Form des Nachweises zu spezifizieren und zu überprüfen.
Die Zumutbarkeit von Eigenbemühungen hängt u. a. von der finanziellen Leistungsfähigkeit
ab. Die Kosten für schriftliche Bewerbungen und Fahrtkosten sind nur teilweise durch
den Regelsatz abgedeckt (BGBl I Nr. 27, 1067 f, § 2 RSV). Da über § 16 Abs. 1 SGB II die
§§ 45 und 46 Abs. 1 SGB III anwendbar sind, kann hierüber die Erstattung von Bewerbungs-
und Fahrtkosten in der EinV geregelt werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Hallo,
jede Gerichtsentscheidung ist ein Einzelfall.
Für die Eigenbemühungen gilt: Bewerbungskosten beantragen. Werden diese nicht übernommen, dann gehen kostenaufwändige Bewerbungen nicht.
Ich denke schon, dass du das Urteil in einem Widerspruch verwenden kannst. Ob es aber die Gerichte bei euch auch so sehen?
Meist muss erst das Bundessozialgericht bzw. Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen haben, damit dies als allgemeine Rechtsprechung gilt. Also auf jeden Fall Widerspruch und bei Sanktionen eine aufschiebende Wirkung im Eilverfahren beantragen.
jede Gerichtsentscheidung ist ein Einzelfall.
Für die Eigenbemühungen gilt: Bewerbungskosten beantragen. Werden diese nicht übernommen, dann gehen kostenaufwändige Bewerbungen nicht.
Ich denke schon, dass du das Urteil in einem Widerspruch verwenden kannst. Ob es aber die Gerichte bei euch auch so sehen?
Meist muss erst das Bundessozialgericht bzw. Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen haben, damit dies als allgemeine Rechtsprechung gilt. Also auf jeden Fall Widerspruch und bei Sanktionen eine aufschiebende Wirkung im Eilverfahren beantragen.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Wenn ich jetzt erst fristwahrend Widerspruch einlege, und die Begründung dann nachreiche, entfaltet sich die aufschiebende Wirkung bereits bei Abgabe des Widerspruchs, oder erst bei Abgabe der Begründung?
Und ich muss Sie erst mal vorfinanzieren, ist das auch bei einer Sanktion in dieser hohen Zahl zumutbar?
Bewerbungskosten sind beantragt und werden übernommen, aber nur bis 260.- €. Das wären dann doch nur 4-5 pro Monat.Für die Eigenbemühungen gilt: Bewerbungskosten beantragen. Werden diese nicht übernommen, dann gehen kostenaufwändige Bewerbungen nicht.
Und ich muss Sie erst mal vorfinanzieren, ist das auch bei einer Sanktion in dieser hohen Zahl zumutbar?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Bewerbungen per Telefon und/oder persönlicher Vorstellung sowie per E-Mail sind günstiger als Mappen.
Kommt auf die Branche darauf an.
Wenn die Sanktion in Ordnung ist, denke ich sind die Eigenbemühungen zu erbringen.
Die Aufschiebende Wirkung sollte hier bei der EGV per Verwaltungsakt greifen. Bei einer Sanktion wohl eher nicht. Da müßte beim Gericht dies mit beantragt werden.
Kommt auf die Branche darauf an.
Wenn die Sanktion in Ordnung ist, denke ich sind die Eigenbemühungen zu erbringen.
Die Aufschiebende Wirkung sollte hier bei der EGV per Verwaltungsakt greifen. Bei einer Sanktion wohl eher nicht. Da müßte beim Gericht dies mit beantragt werden.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Der Beginn der EGV wurde ja 2 Monate zurückdatiert, um offensichtlich die damalige Zuweisung mit einzuschließen.
Ich soll mich umgehend beim Maßnahmeträger melden.
Das habe ich ja aber vor fast 2 Monaten schon gemacht.
Damit ist doch diese Forderung bereits erfüllt.
Da die EGV zurückdatiert ist müssen doch auch meine in der
Zeit erbrachten Leistungen gelten.
Ich kann also erstmal in Ruhe meinen Widerspruch schreiben, oder?
Ich soll mich umgehend beim Maßnahmeträger melden.
Das habe ich ja aber vor fast 2 Monaten schon gemacht.
Damit ist doch diese Forderung bereits erfüllt.
Da die EGV zurückdatiert ist müssen doch auch meine in der
Zeit erbrachten Leistungen gelten.
Ich kann also erstmal in Ruhe meinen Widerspruch schreiben, oder?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Das sehe ich auch so, wenn Du Dich vor 2 Monaten dort gemeldet hast (nachweislich?) und ARGE jetzt die EGV vordatiert, dann kann natürlich auch nur die damalige Meldung gemeint sein, sonst müsste man ja wohl ausdrücklich schreiben "erneut beim Maßnahmeträger melden".DuBistHartz hat geschrieben:Der Beginn der EGV wurde ja 2 Monate zurückdatiert, um offensichtlich die damalige Zuweisung mit einzuschließen.
Ich soll mich umgehend beim Maßnahmeträger melden.
Das habe ich ja aber vor fast 2 Monaten schon gemacht.
Damit ist doch diese Forderung bereits erfüllt.
Da die EGV zurückdatiert ist müssen doch auch meine in der
Zeit erbrachten Leistungen gelten.
Ich kann also erstmal in Ruhe meinen Widerspruch schreiben, oder?
Ich finde gerade bei Tachles noch einen Fred über EGV, hab den aber noch nicht gelesen. Verlinke aber mal trotzdem, oft findet man ja irgendwas Nützliches.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/foru ... Id=1071882
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Eine EGV als Verwaltungsakt besteht doch aus einem begünstigenden und einem belastenden Teil. Gegen den belastenden Teil kann man Widerspruch und Klage einlegen. Wird hier nach aktueller Rechtslage die Verpflichtung zur Teilnahme an einer AGH als belastend oder begünstigend gesehen.
Da die Teilnahme durch die ARGE als integrationsfördernd bezeichnet wird und MAE bezahlt wird, könnte die ARGE das Ganze als begünstigend einstufen wollen. Wie sind hier Eure Erfahrungen?
Da die Teilnahme durch die ARGE als integrationsfördernd bezeichnet wird und MAE bezahlt wird, könnte die ARGE das Ganze als begünstigend einstufen wollen. Wie sind hier Eure Erfahrungen?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Die MAE kann niemals begünstigend sein, wie der Name schon sagt soll lediglich der durch die AGH entstehende Mehraufwand entschädigt werden.
Und der Integrationsanteil wird durch die unbezahlte Arbeitsleistung erarbeitet. Also ist die AGH bestenfalls neutral, eher aber belastend.
Denk dran, das ist lediglich meine persönliche Einschätzung, zu dem Thema hab ich noch keinen passenden Kommentar gefunden.
Und der Integrationsanteil wird durch die unbezahlte Arbeitsleistung erarbeitet. Also ist die AGH bestenfalls neutral, eher aber belastend.
Denk dran, das ist lediglich meine persönliche Einschätzung, zu dem Thema hab ich noch keinen passenden Kommentar gefunden.
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Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Widerspruch gegen erlassene EGV
Seh ich auch so, MAE kann nicht begünstigend sein sondern ist, wie der Name ja schon andeutet, ergebnisneutral.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.