Untätigkeistklagen

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der ratlose
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Untätigkeistklagen

#1

Beitrag von der ratlose »

hallo,
ich hatte mehrere Untätigkeitsklagen eingereicht weil das JC sich weigerte Widersprüche zu bescheiden.

ich hatte PKH bewilligt bekommen und den VDK mit meiner Vertretung beauftragt.

Das JC hat erst beschieden als die Untätigkeitsklagen eingereicht wurden.
natürlich völlig falsch und offensichtlich Fehlerhaft.

Wir haben die Untätigkeitsklagen aufrecht gehalten mit der Begründung das es nicht sein kann das das JC mit offensichtlich völlig falschen Bescheiden
so die U Klagen in die sinnlosigkeit führt.

nun hat das SG die U-Klagen mit der Begründung verworfen das das JC ja bereits entschieden hat.
(Die Widerspruchsfrist für die neuen Bescheide läuft auch wieder in 10 Tagen ab.)

Das Gericht hat dann ausgeführt das keine Kosten zu erstatten sind.
Muß ich jetzt extra für die Kosten in Berufung gehen ?

Ich habe es nur einmal in all den jahren gehabt das eine Richterin da anders reagierte ,sich den neuen Beschluss angesehen hatte und sofort das JC aufgefordert hatte das nochmal und ordentlich zu machen.

Das sind in 10 Tagen 7 neue U-klagen weil das JC natürlich nicht über die Widersprüche gegen die Bescheide endscheiden will.
Die Bescheide waren so unterirdisch das nur ein blick darauf reichte um festzustellen das diese komplett falsch sind.
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Koelsch
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Re: Untätigkeistklagen

#2

Beitrag von Koelsch »

Untätigkeitsklage richtet sich eben nur auf das tätig werden des Beklagten, mehr nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Untätigkeistklagen

#3

Beitrag von marsupilami »

Untätigkeitsklage heißt nur: Mach!

Und eben nicht: mach das so und so und zwar genau so und nix anderes.
Da muss dieses/jenes herauskommen, weil dieses und jenes Gesetz/Urteil das so bestimmt und eben nichts anderes zuläßt.
Signatur?
Muss das sein?
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tigerlaw
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Re: Untätigkeistklagen

#4

Beitrag von tigerlaw »

Das ist anders als im Verwaltungsrecht:

Da war mir für einen Mandanten - nach mehrmaliger Handlungsaufforderung an das Ausländeramt - der Geduldsfaden gerissen und ich hatte Untätigkeitsklage erhoben.

Als vorläufigen Streitwert hatte ich 5.000 € (= Hälfte des Regelstreitwerts bei Einbürgerungssachen) angegeben, wegen des Charakters der ER-Sache.

Was hat VG getan? Streitwertbeschluss auf 10 T€, und wir sind voll in der materiellen Prüfung, ob alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung gegeben sind.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
der ratlose
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Re: Untätigkeistklagen

#5

Beitrag von der ratlose »

Es ist doch eine ganz klare Regelungslücke.
"Mach" setzt doch voraus das die Gegenseite wenigstens ansatzweise rechtskonform handelt.
Es kann doch nicht reichen einen Stadtplan von Paris zu zusenden den irgendein SB im Schreibtisch gefunden hat.

Da das JC aber nicht "mach" getan hat bevor die U-Klage eingereicht wurde muß sie doch für die Kosten der U-Klage aufkommen.
Es geht mir darum wie ich die Kostenentscheidung angehen kann.
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Koelsch
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Re: Untätigkeistklagen

#6

Beitrag von Koelsch »

Wenn die nach Einreichung der Untätigkeitsklage erst in die Strümpfe gekommen sind, dann haben die die Kosten zu tragen. Also Beschwerde gegen den Kostenbeschluss.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Rebell
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Re: Untätigkeistklagen

#7

Beitrag von Rebell »

Hallo,
normalerweise fragt das Gericht an, ob sich der Rechtsstreit erledigt hat, war bei mir (in einem Fall den ich. als Beistand, vertreten habe) so.
Wurde zu Ungunsten des Leistungsempfängers entschieden, besteht die Möglichkeit, die Untätigkeitsklage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fortzuführen. Das habe ich gemacht.
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