Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

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Rebell
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Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#1

Beitrag von Rebell »

Anfang des Jahres habe ich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem SG verloren.

Hintergrund ist, dass sich das Hauptsacheverfahren auf Übernahme einer Nutzungsentschädigung/Miete für selbst genutztes Wohneigentum (Ehemann bewohnt dass im gemeinsamen Eigentum stehende Haus alleine und muss laut einem Urteil des AG, an die geschiedene Ehefrau eine Miete zahlen).
Die Mietschulden haben sich bereits angehäuft, die geschiedene Ehefrau hat sich bereits eine Grundbuchschuld eintragen lassen.

Das Jobcenter argumentierte, der Mann sei Miteigentümer und nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Das SG schloss sich in seinem Beschluss, dieser Argumentation pauschal und ohne weiter Prüfung des Einzelfalls an.


Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!!!
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines Hartz IV Beziehers stattgegeben, der die vorläufige Bewilligung von Wohn- und Heizkosten eingefordert hatte. Der Leistungsempfänger müsse nicht erst auf eine Räumungsklage warten, bevor er Leistungen erhalte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 01. August 2017 - 1 BvR 1910/12
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 91012.html

Es wurde erneut, ein Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Ich werde berichten.
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Koelsch
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Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#2

Beitrag von Koelsch »

Ist sehr interessant zu sehen, was das SG jetzt sagt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Rebell
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Registriert: Di 24. Okt 2017, 10:01

Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#3

Beitrag von Rebell »

Mir liegt nunmehr der Beschluss des SG vom 20.11.2017 - in o.g. einstweiligem Rechtsschutzverfahren vor.
Das SG hat zugunsten des Antragstellers entschieden! Das Gericht bejate einen Anordnungsgrund, nachdem der Antragsteller auf die aktuelle verfassungsrechtliche Rechtsprechung verwiesen hat.
Das JC, muss dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung in Form einer Miete zahlen.

Es lohnt sich also zu kämpfen!

Ich kann bei Interesse, gerne verkürzt aus dem Urteil zitieren.
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marsupilami
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Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#4

Beitrag von marsupilami »

Dank für die Rückmeldung und :bravo: dass das SG doch noch einsichtig ward.
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#5

Beitrag von Günter »

:bravo: :bravo: :Daumenhoch:

Mehr davon. Das macht vielen Hoffnung.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Breymja

Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#6

Beitrag von Breymja »

Also meinem Freund wurden schon im März dieses Jahres - also noch vor dem Verfassungsgerichtsurteil KdU per eA auf meinen Antrag hin bewilligt. Da hatten wir dann Glück oder wie?
schimmy
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Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#7

Beitrag von schimmy »

Perfekt Rebell...da hat sich das Kämpfen gelohnt. :bravo:
Rebell
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Registriert: Di 24. Okt 2017, 10:01

Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#8

Beitrag von Rebell »

Breymja hat geschrieben: Sa 25. Nov 2017, 11:27 Also meinem Freund wurden schon im März dieses Jahres - also noch vor dem Verfassungsgerichtsurteil KdU per eA auf meinen Antrag hin bewilligt. Da hatten wir dann Glück oder wie?
Bei Einreichung der ersten eA, im März, waren mir durchaus einige positiven Urteile diesbezüglich bekannt.
Leider vertrat das zuständige Gericht, zu diesem Zeitpunkt noch eine andere Rechtsauffassung. Interessant aber ist, dass bei der 2ten eA, das gleiche Gericht, bzw. die gleiche Kammer ihre Rechtsauffassung geändert hat.
Breymja

Re: Kosten für Unterkunft und Heizung auch im Eilverfahren!

#9

Beitrag von Breymja »

Naja, bei verfassungsgerichtlicher Entscheidung kein Wunder.
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