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U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 17:52
von der ratlose
hallo,
ich habe Freitag 6 Widerspruchsbescheide bekommen.

Nachdem ich jahrelang geklagt hatte wiurde das JC verpflichtet Bewilligungszeiträume abschließend zu bescheiden.

dann kam nur noch Schrott.
Für Nov 2010-April 2011 einfach nur eine Aufzählung der Monate mit jeweiligen Summen.
Kein Berechnungsbogen nichts.
Selbst die Summen lagen unter dem was mir das JC schon damals bewilligt hatte.

Widerspruch. darauf hingewiesen das immer noch alle Tagessätze für die temporäre BG fehlen, das mir zwischenzeitlich längst vom SG Hannover höhere mietkosten zugesprochen,bewilligt und ausgezahlt wurden usw.
Null Reaktion.
Untätigkeitsklage

Fünf Tage später kommt dann der Widerspruchsbescheid.

Ist schlicht der Hammer, wenn man folgendes bedenkt:

Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
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In zwei andern Fällen hatt das JC wohl ausversehen "copy and paste" Einkommen aus einem vorherigen Zeitraum in die neuen abschließenden Bescheide übernommen.
Obwohl ich eine Bescheinigung der Firma beibrachte das diese Summen in dem Zeitraum nicht an mich gezahlt wurden,
hat die selbe Mitarbeiterin einfach geschrieben das sie das geprüft habe, das alles so bleibt und das JC das Geld zurückfordert.

Begründung warum diese Beträge so stehen bleiben? Natürlich nichts im Bescheid.

Auch hier dürfte wohl folgendes gelten:
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 17:58
von Günter
Egal bei welcher Zoomstufe, ich kann die Bescheide nicht lesen.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 18:09
von Koelsch
Doch, kann ich gut lesen, draufklicken und schon hat man's in vernünftiger Größe. Keine Ahnung, warum das bei Dir nicht funzt. Steht aber nix an Begründung drin, von daher alleine schon - Bescheid ist unbegründet und damit anfechtbar.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 18:24
von Günter
Lag am Tablet, am PC geht es.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 18:29
von der ratlose
Klage ist das eine,

ich will aber das das SG das JC in den Untätigkeitsklagen zwingt ordnetliche Bescheide zu erlassen.
Hier geht es nicht um "objektiv richtige"Bescheide, sondern darum das überhaubt etwas erlassen wird was den Namen Bescheid verdient.
Die treten als Behörde auf, die haben wenigstens die rudimentärsten vorgaben einzuhalten.

Es kann nicht sein das das JC U-Klagen jedesmal mit so einer Scheiße wegdrücken kann.
So ein "bescheid" ist mit dem Stadtplan von Paris gleichzusetzen.

4 Verfahren sind schon vor dem LSG und wennd as SG jetzt auch wieder ausführt das das ausreicht, schicke ich die 7 Verfahren ans LSG hinterher.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 18:52
von Koelsch
Ziel einer Untätigkeitsklage ist aber nun mal meines Erachtens nur, die Behörde "in Bewegung" zu setzen, es ist keine Leistungs- oder Feststellungklage. Zumindest kann ich das nicht aus § 88 SGG entnehmen.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 19:12
von der ratlose
In Bewegung setzen, kann aber nur bedeuten das damit rechtsstaatliches Handeln gemeint ist.

Und damit ist der Erlass eines Bescheides gemeint.
Und für einen Bescheid gibt es ganz klare Vorgaben, so auch Eingangs ausgeführt, das Bundesverfassungsgericht wie auch das BSG haben sich schon dazu ausgelassen.

Unser Rechtstaat erodiert, und das massiv und immer schneller.
Das ist einfach unerträglich und nicht hinnehmbar.

Ein JC macht einfach nichts, provoziert Verfahren am laufenden Band, und erläßt dann immer vorsätzlich falsche Bescheide.
Das JC ist berechtigt vollstreckungsfähige Bescheide zu erstellen , wenn so ein JC laufend vorsätzlich rechtsmißbräuchlich falsche Bescheide erläßt um Gelder zu pfänden ist das offener Rechtsbruch, die Frage ist, ob das nicht sogar Rechtsbeugung sein könnte.

Etwas völlig anderes wäre es wenn es nicht als Behörde auftreten würde und nicht solche Bescheide erlassen dürfte.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 19:19
von Günter
Eben, die Untätigkeitsklage ist erledigt, sobald einer der zuständigen SB das Putztuch schwingt und die Akte entstaubt, oder einen VA erläßt, eigentlich ist die Untätigkeitsklage bereits dann erledigt, wenn die schreiben, wir können nicht bescheiden da folgende Unterlagen fehlen :


Geburtsurkunde von Adam und Eva,
Existenzberechtigungsnachweis der Großeltern
Nachweis der Staatsbürgerschaft

etc.

Also wird man sinnvollerweise beim SG folgenden Antrag stellen

Das SG möge das JC zur zahlung der folgenden Leistungen verurteilen


Begründung EKS für den Zeitraum ........
EKS für den Zeitraum ........
EKS für den Zeitraum ........
EKS für den Zeitraum ........

Die Bescheide des JC vom .....
und die Widerspruchsbescheide sind nichtig, da weder Berechnungen der Leistungen noch Begründungen der getroffenen Ermessensentscheidungen existieren.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 19:35
von der ratlose
Das ist nicht richtig, ich habe das JC im Dez.2016 per SG dazu gezwungen das sie Bescheiden müssen.
Die haben in den 4 U-Klagen auch behauptet das sie nicht entscheiden können weil ihnen Unterlagen fehlen.

Und das Gericht hat sie 4 x zur Bescheidung verurteilt.
Sollte Interesse an den Urteilen sein, werde ich die demnächst raussuchen können und kann die reinsetzen.

Und dann haben die beschieden, die haben für die zeiträume alle leistungen zurückgefordert, weil ich angeblich mein Einkommen und die Unterhaltszahlen nicht nachgewiesen und eingereicht habe.

Und ab 20.03.2017 bin ich im SG aufgestanden haben dem Vertreter des JC sowie den beiden Beisitzern ein handout gegeben,der Richter meinte ihm würde ja die Leistungsakte reichen müßen.

Und dann sind wir jeden Nachweiß meines Einkommens wie auch der Unterhaltszahlungen nachgegangen.
Ich und die anderen beiden mit dem handout und der Richter mit der Leistungsakte.

Und siehe da, alles war vorhanden, jeder einzelne Nachweis war in der Leistungsakte, seitdem kommen vom JC keine Begrundungen mehr in Bescheiden.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 20:03
von Koelsch
Richtig, SG hat erklärt: Du JC musst bescheiden - genau das, was Günter und ich sagen. JC sagt aber nicht: Du musst so und so bescheiden.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 20:16
von Günter
Ist mir ja peinlich, dass ich mich als Trottel outen muss, aber ich weiß nicht was ein Handout ist.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 20:23
von der ratlose
doch, das SG damit sagt das JC einen Bescheid zu erlassen hat der den Ansprüchen an einen Bescheid genügen muß.
Ein Prüfauftrag wird mitgegeben.

Wieso kann sonst ein SG jemanden in einem EA verfahren auf das noch laufende Widerspruchsverfahren verweisen, wenn es gar keine Pflicht für ein JC gibt nach rechtstaatlichen Kriterien zu entscheiden
Wenn das JC keine Bescheide mehr erlassen muss die den gesetzlichen Kriterien genügen warum muss man dann den Widerspruchsbescheid abwarten bevor man Klagen kann ?

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 20:33
von Koelsch
An gesetzlichen Vorschriften, wie ein Bescheid auszusehen hat, kenne ich nur § 35 SGB X. Ich bezweifel, dass ein SG darauf hinweist.

Re: U-Klagen und Bescheide

Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 21:06
von Günter
der ratlose hat geschrieben: Sa 28. Okt 2017, 20:23 doch, das SG damit sagt das JC einen Bescheid zu erlassen hat der den Ansprüchen an einen Bescheid genügen muß.
Ein Prüfauftrag wird mitgegeben.

Wieso kann sonst ein SG jemanden in einem EA verfahren auf das noch laufende Widerspruchsverfahren verweisen, wenn es gar keine Pflicht für ein JC gibt nach rechtstaatlichen Kriterien zu entscheiden
Wenn das JC keine Bescheide mehr erlassen muss die den gesetzlichen Kriterien genügen warum muss man dann den Widerspruchsbescheid abwarten bevor man Klagen kann ?

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Tipp von mir, versuche mal den Weg aus #8 zu gehen.