U-Klagen und Bescheide
Verfasst: Sa 28. Okt 2017, 17:52
hallo,
ich habe Freitag 6 Widerspruchsbescheide bekommen.
Nachdem ich jahrelang geklagt hatte wiurde das JC verpflichtet Bewilligungszeiträume abschließend zu bescheiden.
dann kam nur noch Schrott.
Für Nov 2010-April 2011 einfach nur eine Aufzählung der Monate mit jeweiligen Summen.
Kein Berechnungsbogen nichts.
Selbst die Summen lagen unter dem was mir das JC schon damals bewilligt hatte.
Widerspruch. darauf hingewiesen das immer noch alle Tagessätze für die temporäre BG fehlen, das mir zwischenzeitlich längst vom SG Hannover höhere mietkosten zugesprochen,bewilligt und ausgezahlt wurden usw.
Null Reaktion.
Untätigkeitsklage
Fünf Tage später kommt dann der Widerspruchsbescheid.
Ist schlicht der Hammer, wenn man folgendes bedenkt:
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
In zwei andern Fällen hatt das JC wohl ausversehen "copy and paste" Einkommen aus einem vorherigen Zeitraum in die neuen abschließenden Bescheide übernommen.
Obwohl ich eine Bescheinigung der Firma beibrachte das diese Summen in dem Zeitraum nicht an mich gezahlt wurden,
hat die selbe Mitarbeiterin einfach geschrieben das sie das geprüft habe, das alles so bleibt und das JC das Geld zurückfordert.
Begründung warum diese Beträge so stehen bleiben? Natürlich nichts im Bescheid.
Auch hier dürfte wohl folgendes gelten:
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
ich habe Freitag 6 Widerspruchsbescheide bekommen.
Nachdem ich jahrelang geklagt hatte wiurde das JC verpflichtet Bewilligungszeiträume abschließend zu bescheiden.
dann kam nur noch Schrott.
Für Nov 2010-April 2011 einfach nur eine Aufzählung der Monate mit jeweiligen Summen.
Kein Berechnungsbogen nichts.
Selbst die Summen lagen unter dem was mir das JC schon damals bewilligt hatte.
Widerspruch. darauf hingewiesen das immer noch alle Tagessätze für die temporäre BG fehlen, das mir zwischenzeitlich längst vom SG Hannover höhere mietkosten zugesprochen,bewilligt und ausgezahlt wurden usw.
Null Reaktion.
Untätigkeitsklage
Fünf Tage später kommt dann der Widerspruchsbescheid.
Ist schlicht der Hammer, wenn man folgendes bedenkt:
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
In zwei andern Fällen hatt das JC wohl ausversehen "copy and paste" Einkommen aus einem vorherigen Zeitraum in die neuen abschließenden Bescheide übernommen.
Obwohl ich eine Bescheinigung der Firma beibrachte das diese Summen in dem Zeitraum nicht an mich gezahlt wurden,
hat die selbe Mitarbeiterin einfach geschrieben das sie das geprüft habe, das alles so bleibt und das JC das Geld zurückfordert.
Begründung warum diese Beträge so stehen bleiben? Natürlich nichts im Bescheid.
Auch hier dürfte wohl folgendes gelten:
Gemäß § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten den rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG, Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungs-Entscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.