Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

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Rebell
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Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

#1

Beitrag von Rebell »

im SGB II, ist möglich, wenn ein normaler Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht mehr greift. Der Überprüfungsantrag würde, wenn er noch dieses Jahr gestellt werden würde, bis 01.01.2016 rückwirkend greifen.
Nur wie ist das beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn dieser dieses Jahr noch gestellt wird? Wo liegt hier die Begrenzung im SGB II?
Das Anspruchsvoraussetzungen sind bekannt und liegen vor.
Wo muss man diesen stellen, beim JC und wie sollte dieser aussehen - konnte da nichts finden.
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tigerlaw
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Re: Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

#2

Beitrag von tigerlaw »

Die Fristen sind gleich! Man könnte also nicht eine vergeigte 44er-Frist (normalerweise 4 Jahre incl. Silvesterregel, Im SGB-II und SGB-XII verkürzt auf 1 Jahr + Silverster) damit wieder "retten".

Es sind auch andere Ansatzpunkte: Mit dem 44er-Antrag wird ein belastender Leistungsbesscheid überprüft.

Der soz.-rechtl. Herstellungsanspruch hat einen anderen Ausgangspunkt: EIgentlich hat die Behörde eine Verpflichtung zur umfassenden Beratung (zwar nicht ins Blaue hinein, aber ggf. bei konkreter Fragestellung). Wenn sie dies aber nicht getan hat und der Bürger deshalb nicht das gemacht hat, das jeder normale Mensch nach ordnungsgemäßer Beratung getan hätte, dann muss man so gestellt werden, als ob man tatsächlich den Antrag gestellt hätte!

==> Rechtzeitig vor dem 31.12. den ANtrag stellen und auch den "sozialrechtlichen HErstellungsanspruch" mit hineinnehmen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Rebell
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Re: Sozialrechtliche Herstellungsanspruch

#3

Beitrag von Rebell »

Alles klar, nun habe ich es verstanden - Ü-Antrag wurde dem JC bereits zugestellt. Besten Dank!
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