Ich habe mich bisher in diesem Faden noch nicht eingeklinkt.der ratlose hat geschrieben: ↑Do 11. Jan 2018, 11:45 Es geht doch einfach nur darum das ich wissen wollte ob die Ausführungen im ersten Post noch als Warnfunktion oder schon als Festlegung des Richters zu sehen sind.
Wenn er jetzt schon festgelegt hat das die Berufung rechtsmißbräuchlich ist obwohl die Verhandlung noch gar nicht stattgefunden hat, dürfte er wohl befangen sein.
Wenn er nur warnen wollte, dürfte noch nicht feststehen ob die Berufung rechtsmißbräuchlich sondern es besteht die gefahr das das als rechtsmißbräuchlich gewertet wird und dann eine Missbrauchsgebühr erlassen werden kann.
Bei allen anderen geht es darum das das JC wie auch das LSG ankotzt das ich jegliches Einkommen angebe und es 1:1 als Unterhalt weitergebe und sie nichts anrechnen können.
Die wollen das ich Deutschland im Rahmen meiner Selbsthilfepflicht (?) wieder verlasse.
Gleichwohl als Gedankenanstoß:
Im Zivilprozess wurde 2002 der § 522 II ZPO stark abgeändert: Danach kann das Berufungsgericht - wenn denn alle drei Richter dieser Ansicht sind - eine Berufung durch Beschluss als offenkundig unbegründet zurückweisen. Allerdings muss der Senat dies zuvor den Parteien ("rechtliches Gehör"!) bekannt geben, damit ggf. noch Gegenargumente vorgetragen werden können. Meistens wird aber die Berufung dann zurückgenommen.
Es gibt verschiedene Gerichte, die "sehr gerne" von dieser Möglichkeit 'Gebrauch machen, und andere, wo erheblich weniger 522er-Hinweise ergehen. Eine massenhafte Ablehnung wegen Befangenheit ist mir aber nicht bekannt.