Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
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Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Folgenden FA text gerade gefunden.
Frage:
Gibt es einen neuere Anweisung?
Was sagt uns das?
Auszug:
Fachliche Weisungen SGB II
Fachliche Hinweise § 41a SGB II
BA Zentrale GR 11 Seite 9 Stand: 04.08.2016
Höherrangiges Recht (41a.32)
8. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
§ 41a Absatz 7 entspricht § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III.
Verstößt eine Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht und ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischer Gerichtshof, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden. Das gleiche gilt, wenn eine vor dem Bundessozialgericht anhängige Rechtsfrage entschei-dungserheblich ist.
In beiden Fällen wird die Anwendung der Vorschrift durch zentrale Weisung geregelt werden.
Euch eine gute Zeit.
Frage:
Gibt es einen neuere Anweisung?
Was sagt uns das?
Auszug:
Fachliche Weisungen SGB II
Fachliche Hinweise § 41a SGB II
BA Zentrale GR 11 Seite 9 Stand: 04.08.2016
Höherrangiges Recht (41a.32)
8. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
§ 41a Absatz 7 entspricht § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III.
Verstößt eine Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht und ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischer Gerichtshof, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden. Das gleiche gilt, wenn eine vor dem Bundessozialgericht anhängige Rechtsfrage entschei-dungserheblich ist.
In beiden Fällen wird die Anwendung der Vorschrift durch zentrale Weisung geregelt werden.
Euch eine gute Zeit.
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Interessant, das ist exakt das was auch auf Firmenausgaben zutrifft.
- marsupilami
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
@ Peterpanik: nein, tut es nicht.
Garantiert nicht.
Es geht um die unterschiedliche Gewichtung bzw. "Rangebene" von §§, die sich aus den angegebenen §§ ergeben, bzw. um die Verfahrensweise, wie zu verfahren ist, wenn bestimmte Fragen zu diesen Gewichtungen dieser §§ schon von Bundesverfassungsgericht bzw. Bundessozialgericht bearbeitet werden.
Detaillierter: vorläufiger Bescheid möglich, ja oder nein.
Es geht nicht um die Leistungen an sich, ihre Höhe und schon gar nicht um Firmenausgaben!!
Garantiert nicht.
Es geht um die unterschiedliche Gewichtung bzw. "Rangebene" von §§, die sich aus den angegebenen §§ ergeben, bzw. um die Verfahrensweise, wie zu verfahren ist, wenn bestimmte Fragen zu diesen Gewichtungen dieser §§ schon von Bundesverfassungsgericht bzw. Bundessozialgericht bearbeitet werden.
Detaillierter: vorläufiger Bescheid möglich, ja oder nein.
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Muss das sein?
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Na wer auch -ding Marsu wenn du nicht wieder meckern würdest, oder ...
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Gibt es vielleicht auch einen Link zu dem Zitat?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
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- marsupilami
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
aus: http://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/FH zu § 41a / Vorläufige Leistungsgewährung / Stand: 20.03.2018
http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_ ... 3.2018.pdf
Nachtrag:
Extra für Peterpanik: in dem .pdf kommt das Wort "Firmenausgaben" nicht vor.
Und auch das Wort "Ausgaben" kommt nur 2mal vor.
Also kann sich das Pamphlet nicht um das von Dir anderwärts so präferierte Thema drehen!
Zuletzt geändert von marsupilami am Sa 31. Mär 2018, 18:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Danke
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Hört sich ja sehr bedeutend an "höherrangiges" Recht - nur ist unsere Rechtshierarchie (ich sprech jetzt mal nur vom Bundesrecht) sehr überschaubar
- Verfassung = Grundgesetz
- Förmliches, durch den Bundestag/Bundesrat beschlossenes Gesetz - z.B. SGB II, EStG, BGB, StGB
- Rechtsverordnung auf der Basis eines Gesetzes z.B. ALG II-V (basierend auf Art. 80 GG/§ 13 SGB II)
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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- marsupilami
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
.... und auch keine Firmenausgaben.
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Die auch nicht, die können eine Rolle spielen z.B. bei der untersten Eben (z.B. ALG II-V, EStDV) und bei der zweiten Ebene, z.B. im Unterhaltsrecht (Berechnung des Einkomment) im Steuerrecht, im SGB etc. etc.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Die können nicht nur Koelsch sondern sie spielen eine Rolle rechtlich und zwar immer wenn es generell um Ausgaben geht, egal welcher Art.
Zuletzt geändert von Peterpanik am So 1. Apr 2018, 08:10, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
In rechtlicher Hinsicht? Denn darum geht's doch hier
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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