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Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 15:10
von blitzdings
Folgenden FA text gerade gefunden.
Frage:
Gibt es einen neuere Anweisung?
Was sagt uns das?
Auszug:
Fachliche Weisungen SGB II
Fachliche Hinweise § 41a SGB II
BA Zentrale GR 11 Seite 9 Stand: 04.08.2016
Höherrangiges Recht (41a.32)
8. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
§ 41a Absatz 7 entspricht § 328 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB III.
Verstößt eine Rechtsvorschrift gegen höherrangiges Recht und ist Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischer Gerichtshof, kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden. Das gleiche gilt, wenn eine vor dem Bundessozialgericht anhängige Rechtsfrage entschei-dungserheblich ist.
In beiden Fällen wird die Anwendung der Vorschrift durch zentrale Weisung geregelt werden.
Euch eine gute Zeit.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 16:15
von Peterpanik
Interessant, das ist exakt das was auch auf Firmenausgaben zutrifft.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 16:29
von marsupilami
@ Peterpanik: nein, tut es nicht.
Garantiert nicht.
Es geht um die unterschiedliche Gewichtung bzw. "Rangebene" von §§, die sich aus den angegebenen §§ ergeben, bzw. um die Verfahrensweise, wie zu verfahren ist, wenn bestimmte Fragen zu diesen Gewichtungen dieser §§ schon von Bundesverfassungsgericht bzw. Bundessozialgericht bearbeitet werden.
Detaillierter: vorläufiger Bescheid möglich, ja oder nein.
Es geht nicht um die Leistungen an sich, ihre Höhe und schon gar nicht um Firmenausgaben!!
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 17:53
von Peterpanik
Na wer auch -ding Marsu wenn du nicht wieder meckern würdest, oder ...
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 17:56
von Günter
Gibt es vielleicht auch einen Link zu dem Zitat?
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 18:10
von marsupilami
FH zu § 41a / Vorläufige Leistungsgewährung / Stand: 20.03.2018
aus:
http://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/
http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_ ... 3.2018.pdf
Nachtrag:
Extra für Peterpanik: in dem .pdf kommt das Wort "Firmenausgaben" nicht vor.
Und auch das Wort "Ausgaben" kommt nur 2mal vor.
Also kann sich das Pamphlet nicht um das von Dir anderwärts so präferierte Thema drehen!
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 18:12
von Günter
Danke
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 18:39
von Koelsch
Hört sich ja sehr bedeutend an "höherrangiges" Recht - nur ist unsere Rechtshierarchie (ich sprech jetzt mal nur vom Bundesrecht) sehr überschaubar
- Verfassung = Grundgesetz
- Förmliches, durch den Bundestag/Bundesrat beschlossenes Gesetz - z.B. SGB II, EStG, BGB, StGB
- Rechtsverordnung auf der Basis eines Gesetzes z.B. ALG II-V (basierend auf Art. 80 GG/§ 13 SGB II)
also sehr überschaubar - und innerhalb z.B. der Nummer 2 gibt's eben kein "höher oder niedriger" mehr
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 19:08
von marsupilami
.... und auch keine Firmenausgaben.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 19:27
von Koelsch
Die auch nicht, die können eine Rolle spielen z.B. bei der untersten Eben (z.B. ALG II-V, EStDV) und bei der zweiten Ebene, z.B. im Unterhaltsrecht (Berechnung des Einkomment) im Steuerrecht, im SGB etc. etc.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 20:14
von Peterpanik
Die können nicht nur Koelsch sondern sie spielen eine Rolle rechtlich und zwar immer wenn es generell um Ausgaben geht, egal welcher Art.
Re: Höherrangiges Recht (41a.32) - Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht bzw. ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage
Verfasst: Sa 31. Mär 2018, 20:20
von Koelsch
In rechtlicher Hinsicht? Denn darum geht's doch hier