Jugendämter und Titel

der ratlose
Benutzer
Beiträge: 869
Registriert: Fr 20. Jul 2012, 09:24

Jugendämter und Titel

#1

Beitrag von der ratlose »

hallo,
habe ich gerade bei Tacheles gelesen:

1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.04.2018 - L 11 AS 1373/14

Angelegenheiten nach dem SGB II - Absetzungen vom Einkommen; hier: Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II

Leitsatz ( Juris )

1. Der Umstand, dass die Leistungsträger und die Sozialgerichte im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden sollen, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R -, Rn.20).

2. In den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht, sind die SGB-II-Träger und die Sozialgerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen (Anschluss an: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. August 2017 - L 9 AS 228/17 B ER -, Rn. 38).

3. Eine solche Offensichtlichkeit ist z.B. dann gegeben, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht schon nach Aktenlage, d.h. ausweislich der dem Leistungsträger im Verwaltungsverfahren zur Anspruchsprüfung vorliegenden Unterlagen, nicht bestehen kann.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... focuspoint



Hinweis:

Jobcenter muss nicht für vertraglich vereinbarte Armut zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen.

Kurzfassung:

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit zu verneinen. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfsberechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch auch bestehe. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende jedoch dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unterhaltspflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.

Das LSG Celle-Bremen hat die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/t/1 ... hricht.jsp

Da ging es ja nicht um Kindesunterhalt, aber mir stellt sich da eine ganz andere Frage:
Dürfen Jugendämter dann eigentlich noch Unterhaltstitel erstellen wenn die Unterhaltsschuldner Sozialleistungen bekommt und überhaupt nicht Leistungsfähig ist?
Dürfen Jugendämter dann eigentlich die gezahlten Unterhaltsvorschüsse vom Unterhaltsschuldner einfordern wenn sie wissen müssen das diese gar nicht Leistungsfähig war?
Müssten die Jobcenter dann nicht sofort intervenieren wenn ein Leistungsempfänger mit so einem Titel kommt und dieser im Leistungsbezug erstellt wurde?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#2

Beitrag von Koelsch »

Das LSG hat doch m.E. "nur" herausgestellt, dass der Unterhaltstitel sich an der "Leistungsfähigkeit" des Unterhaltspflichtigen zu orientieren hat.

Beispiel, wie ich es sehe:

Bedarf des Unterhaltpflichtigen sei € 1.000 (ich weiß, ist hoch gegriffen, aber für ein Beispiel machbar)

1.400,00 € angenommener Gewinn aus Selbstständigkeit (ESt. mal draußen vorgelassen)
0.348,00 € Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
0.100,00 € Grundfreibetrag
0.180,00 € Freibetrag nach § 11b Abs.3 Nr.1 SGB II
0.040,00 € Freibetrag nach § 11b Abs.3 Nr.2 SGB II
0.732,00 € anrechenbares Einkommen, also noch € 268,00 ALG II Anspruch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#3

Beitrag von Upstocker »

Mittlerweile hat das BSG in der Entscheidung (B 14 AS 22/16 R -, Rn.20) etwas mehr Klarheit reingebracht, was die Absetzung von Unterhaltstiteln im SGB II angeht.
In seinem jüngsten Urteil dazu meint das LSG Niedersachsen-Bremen (L 11 AS 1373/14, 17.04.2018), daß Sozialleistungsträger und Sozialgerichte sehr wohl einen Unterhaltsanspruch prüfen dürfen, wenn offensichtlich ist, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen überspannt wird. Solche Unterhaltstitel sind nicht absetzungsfähig.
Das hat das LSG NRW in L 12 AS 918/12 B ER am 20.08.2012 noch ganz anders gesehen:

"Die abweichende Auffassung des Sozialgerichts, nach der eine Unterhaltsverpflichtung nur dann besteht, wenn sie den entsprechenden Beträgen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung und denen zum Selbstbehalt entspricht, ist damit widerlegt. Ungeachtet dessen hat das Sozialgericht in seiner Entscheidung überhaupt nicht dargelegt, von welchen Beträgen es überhaupt ausgeht. Dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um überzeugend festzustellen, dass hier ein Missverhältnis der vereinbarten Unterhaltszahlung und der tatsächlich möglichen gegeben ist."


und:

"Soweit der Antragsgegner die Ansicht vertritt, die Entscheidung des BSG vom 09.11.2010 (a. a. O.) sei vorliegend nicht einschlägig, weil es bei notariellen Urkunden an einer fachkundigen familienrechtlichen Beratung und Beachtung der unterhaltsrechtlichen Grundsätze im Vorfeld fehle, beruht dies auf einem falschen Verständnis der Entscheidung des Bundessozialgerichts. Das BSG hat grundsätzlich an den Gesetzeswortlaut angeknüpft, der vom Vorliegen eines Unterhaltstitels oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung ausgeht."


Hier ist aber darauf hinzuweisen, daß es sich bei den entscheidungsgegenständlichen Unterhaltstiteln (auch bei dem o. a. Urteil des BSG) um einseitige notariell abgegebene Verpflichtungserklärungen gehandelt hat.
Als Aufstocker mit Unterhaltspflichten ist man demnach eher auf der sicheren Seite, wenn der Unterhaltstitel vom Jugendamt, einem Rechtspfleger am Amtsgericht oder einem Familiengericht (per Urteil, Vergleich) ausgestellt wird. Hier kann man sich auf die Sachkenntnis und Sorgfaltspflicht der Urkundsbeamten berufen (Vgl. BSG B4 78/10R v. 02.07.2009). Es ist m. E. also nicht davon auszugehen, daß der Staat im sozialgerichtlichen Verfahren Urkunden anzweifelt, die er selber ausgestellt hat. Ob die Beratungspflicht eines Notars so weit geht, daß er prüft, ob ein Unterhaltspflichtiger sich durch einseitige, notarielle Titulierung selber bedürftig macht, kann bezweifelt werden.
Wenn das Jugendamt, oder ein Familiengericht einen Unterhaltspflichtigen mittels fiktivem Einkommen wieder leistungsfähig macht, wird das m. E. ein Sozialgericht kaum in Frage stellen. Meine Jugendamts-, bzw. Familiengerichtstitel hat LSG-NDS Bremen jedenfalls, ohne eine Silbe zur Leistungsfähigkeit, durchgewunken. Lediglich im persönlichen Gespräch hat mir der Vorsitzende des 15. Senats sinngemäß gesagt (als ich ihm das jüngste Urteil zum Unterhalt mitbrachte) "Dann hat der §1603 BGB im Familienrecht offensichtlich keinerlei Bedeutung mehr."

Fazit: Als Aufstocker keine einseitig formulierten Unterhaltstitel beim Notar beglaubigen lassen. Neue Titulierung beim Jugendamt, bei der Rechtspflege des Amtsgerichts erstellen lassen oder sich eben gerichtlich verurteilen lassen oder gerichtlich vergleichen.

Leistungsunfähigkeit muß man als U-Pflichtiger immer beweisen. Wenn das Jugendamt nicht mitmacht, muß es vor Gericht und einen Titel einklagen. Unterhaltsvorschuß muß nicht zurückgezahlt werden, wenn die Leistungsunfähigkeit gegenüber dem JA nachgewiesen ist.
Wenn die Urkunde einseitig notariell erstellt wurde, dürfen Jobcenter wohl intervenieren. Kommt ein unterhaltspflichtiger Aufstocker mit einer Urkunde vom Gericht oder vom Jugendamt, sollte er sich wehren, wenn sein Titel nicht als Absetzbetrag anerkannt wird.
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#4

Beitrag von Upstocker »

Da haben wir das Theather. Das Jobcenter BITTET mich, mich umgehend um die Herabsetzung des bestehenden Unterhaltstitels zu bemühen.

Wir erbringen Leistungen für Sie und ihre Kinder im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft, blah, blah...

Zitiert wird die jüngste Rechtssprechung, LSG NDS-Bremen, Az. L11 AS 1373 / 14 vom 17.04.2018.

"endet die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern kann. Unterhaltspflichten dürfen nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen."

Somit sind Unterhaltspflichten maximal in der Höhe zu erbringen (von Unterhaltspflichtigen zu fordern), durch die ein Unterhaltspflichtiger seinen Lebensunterhalt noch eigenständig sicherstellen kann. Zu der Sicherstellung des Lebensunterhalts gehört ebenfalls die Versorgung der Kinder im Rahmen des Umgangsrechts. Eine Sicherstellung der Versorgung ihrer Kinder im Rahmen des Umgangsrechts ist Ihnen aufgrund der von Ihnen zu leistenden Unterhaltszahlungen nicht möglich. Daher hat eine Anpassung der Unterhaltsforderung zu erfolgen.

Ich bitte Sie daher, sich umgehend um die Herabsetzung der Unterhaltstitel zu bemühen. Als Frist für Ihre Rückmeldung in der Sache notiere ich mir den xx.yy.zzzz.

Na, da wird sich die Mutti aber freuen. :)

Tja, dann muß ich wohl beim JC einen Antrag auf Übernahme der Verfahrenskosten am Familiengericht stellen.

Kommt natürlich zur Unzeit. Bin gerade sowieso daran, den Unterhalt mit der Mutter neu zu verhandeln.

Die vergleichen Äpfel mit Birnen. Der Typ in dem Urteil hat sehenden Auges seiner Ex um die 1.000 Euro mtl. Trennungsunterhalt versprochen, obwohl er das Geld gar nicht hatte. Und das hat er einseitig beim Notar titulieren lassen.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... ung-armut/

Das war bei mir doch gar nicht der Fall. Da ist der Titel ist ein familiengerichtliches Versäumnisurteil mit einer Berechnung des Unterhalts, die auf einem VKH-Beschluß fußt. Das haben ganz normal gerechnet und dem Familienrichter war eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft herzlich egal. Und das Urteil dort kann man auch nicht mit Jugendamtsurkunden vergleichen. Man kann sich also jetzt nicht mal mehr von Urkundsbeamten des Jugendamtes oder Familienrichtern ordentlich verurteilen lassen. Das Jobcenter schickt dich zurück...
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#5

Beitrag von Koelsch »

wird Dir aber kaum was anderes übrig bleiben, als den Unterhalt entsprechend zu senken.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#6

Beitrag von Upstocker »

Lachender Smiley? Der Richter am Amtsgericht lacht sich doch tot. Herr Upstocker, die Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung sind doch gar nicht gegeben? Die Befindlichkeiten von SB Bohnstroh interessieren uns nicht. Wenn sie nicht hälftig betreuen, dann haben sie auch die Umgangskosten an der Backe. Siehe BGH, Dose, Klinkhammer und wie sie alle heissen.

Ich werde dem JC antworten, daß ich die Mutter nach einem Nachlass auf den Unterhalt frage. Falls die Mutter das ablehnt (das wird sie) und ich dann darüber hinaus mitwirken soll, beantrage ich beim JC die Übernahme der Kosten für ein Familiengerichtsverfahren. Und wenn der Antrag abgelehnt wird, dann klage ich das ein (Brühl/Schoch in LPK-SGBII, §9 Rn 18).
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#7

Beitrag von Koelsch »

Hört sich nach 'nem vernünftigen Plan an
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22083
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Jugendämter und Titel

#8

Beitrag von Olivia »

Upstocker hat geschrieben: Do 18. Okt 2018, 20:17 Na, da wird sich die Mutti aber freuen. :)
Wenn das wirklich mit der Unterhaltssenkung durchgeht, dann bist nicht mehr Du, sondern die Kindesmutter Bittsteller beim Jobcenter.

Musst Du eigentlich als Vollzeitkraft in leitender Funktion auch Termine beim Jobcenter wahrnehmen oder läuft alles auf dem Postweg? Falls tatsächlich Termine angesetzt werden, könntest Du versuchen diese (weitestgehend) wegzuverhandeln, da es absolut keinen Sinn ergibt Dich vorzuladen.
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#9

Beitrag von Upstocker »

Olivia hat geschrieben: Fr 19. Okt 2018, 12:28 Wenn das wirklich mit der Unterhaltssenkung durchgeht, dann bist nicht mehr Du, sondern die Kindesmutter Bittsteller beim Jobcenter.
Das Thema hatten wir schon. Ich habe mal gesagt, wenn die meinen, ich zahle zuviel, dann sollen sie sich doch die Überzahlung per Anspruchsübergang von der Mutter holen. Antwort: Das machen wir nicht, denn dann wird die Mutter hilfebedürftig.
Musst Du eigentlich als Vollzeitkraft in leitender Funktion auch Termine beim Jobcenter wahrnehmen oder läuft alles auf dem Postweg? Falls tatsächlich Termine angesetzt werden, könntest Du versuchen diese (weitestgehend) wegzuverhandeln, da es absolut keinen Sinn ergibt Dich vorzuladen.
Klar, ich muß auch Meldetermine wahrnehmen. Der normale Turnus ist 1x in 6 Monaten. Aber in meinem Fall bekomme ich eine Sonderbehandlung, ich werde alle 18 Monate mal aufgefordert, zum Smalltalk vorbeizukommen. Das ist nur für die Statistik, ich werde ja nicht vermittelt.
Mein Chef hat schon angeboten, mir mal was zu schreiben, daß ich nicht abkömmlich wäre. Aber das will ich gar nicht. Es ist schon ganz gut, da mal ab und an vorbeizuschauen, ob die noch gut drauf sind, oder vielleicht doch die Mannschaft ausgetauscht haben. Sind ja nicht alle so einsichtig wie meine Fallmanagerin.

Habe dem JC vor drei Wochen geschrieben, die sollen mir erst mal Beträge nennen, die ich der Mutter als Unterhaltszahlung anbieten darf unter Berücksichtigung der Umgangskosten. Also Beträge, die das Jobcenter für angemessen hält. Habe auf die Beratungs- und Informationspflicht verwiesen. §15 SGB I:

" Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist."

Die sollten auch dazu imstande sein, schliesslich haben sie eine eigene Unterhaltsabteilung.

Außerdem wollte ich wissen, wer die Kosten einer Abänderungsklage trägt, wenn die Mutter nicht verhandeln will. Habe auf die Beteiligtenfähigkeit der Behörde in einem Rechtsstreit hingewiesen (ggf. als Streithelfer, vgl. BSG B14 AS 15/11 R, Rz. 20 v. 24.11.2011).

Seitdem habe ich nichts mehr gehört. Das wundert mich schon. Sonst ist das JC viel eifriger, mich mit Papier zuzuwerfen. Aber die Frist laut Verwaltungsakt ist ja auch erst Mitte Dezember. Also die Frist, zu der ich das Ergebnis meiner Bemührungen vorzutragen habe.
Bin ja mal gespannt, ob die mir eine Sanktion oder Leistungseinstellung nach §331 SGB III unter den Weihnachtsbaum legen.

Ich habe lange im Netz recherchiert. Es gibt faktisch keine greifbaren, konkreten Entscheidungen der Familiengerichtsbarkeit, bei
denen der Umgangsberechtige von den Kosten des "normalen" Umgangs entlastet worde wäre. Insbesondere, wenn es um Verpflegung und den soziokulturellen Aufwand geht. "Normal" oder "üblich" ist hier eben ein "Besuch" alle 14 Tage und halbe Ferien.

Weitere Anhaltspunkte, das ich familienrechtlich keinen Blumentopf gewinne:

Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1610 BGB 1. Überarbeitung

(Anmerkung von mir: §1610 BGB bestimmt das Maß des Unterhalts)

Rz 221: Die üblichen Naturalleistungen, die der barunterhaltspflichtige Elternteil während der Umgangskontakte erbringt (Verpflegung, Unterbringung), reduzieren den Barunterhaltsanspruch nicht. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Barunterhaltspflichtige regelmäßig einen Großteil der Betreuung des Kindes übernimmt und die damit verbundenen Unkosten trägt. (Anm. von mir: Satz 2 trifft hier nicht zu).

Rz 223: Eine Kindesbetreuung im Verhältnis 36% zu 64% rechtfertigt noch keine anteilige Barunterhaltspflicht des anderen Elternteils.

Rz 250: Soweit das Umgangsrecht in einem üblichen Rahmen ausgeübt wird, wird dies durch die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigt.

Rz 270: Abzugsfähig sind nur Kosten, die notwendigerweise anfallen und das normale Maß der Umgangskosten deutlich übersteigen. Ein höherer Aufwand entsteht z.B. dann, wenn aufgrund einer größeren örtlichen Entfernung ein größerer Aufwand und damit auch besonders hohe Kosten anfallen (Fahrt- und eventuelle Übernachtungskosten, ggf. auch Verpflegungsmehraufwand). Verpflegungskosten können aber dann nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden, soweit der Umgangsberechtigte die Kinder nicht in erheblich höherem zeitlichen Umfang als üblich betreut.

Berücksichtigung von Wohnkosten bei Umgang sieht die Kommentierung gar nicht vor...

Rz 271: Im Verfahren auf Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf erhöhte Wohnkosten berufen.

Der BGH meinte zuletzt auch um 2014 herum, daß der Umgangsberechtigte die Kinder in seinem Wohnklo auch stapeln kann. Mehrbedarf? Hamwergelacht.

"Insbesondere die Kosten für das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bleiben bei einem im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht unterhaltsrechtlich in der Regel schon deshalb unbeachtlich, weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen"

BGH, Az. XII ZB 234/13 v. 12.03.2014

Fehlt eigentlich nur noch, daß das JC genauso argumentiert...

Immerhin gibt es noch §22b Abs. 3, Satz 2 SGB II.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#10

Beitrag von Koelsch »

Früher oder später wird sicher ein JC auch auf den BGH-Trichter kommen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Peterpanik
Benutzer
Beiträge: 2281
Registriert: Mi 30. Mär 2016, 08:03

Re: Jugendämter und Titel

#11

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch ja Jobcenter also die Mitarbeiter dort brauchen manchmal sehr sehr lange bis sie die Realität begreifen.
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#12

Beitrag von Upstocker »

Hallo.

War jetzt Ende November letzten Jahres mit der Mutter beim Jugendamt. Ziel war eine Neuberechnung des Unterhalts. Es wurde eine unterhaltsrechtliche Beratung durchgeführt. Natürlich für Mutter und Kinder. Ich durfte nur so dabeisitzen, meine Papiere abgeben und zuhören. Nun ist die Berechnung für den Unterhalt fertig. Ergebnis: Ich soll 300 Euro mehr zahlen als bisher. Habe der Beiständin auch das Schreiben vom Jobcenter dagelassen. Ist die mit keinem Wort in der Unterhaltsberechnung drauf eingegangen. Ich nehme jetzt diese Berechnung, packe meine ganzen Verdienstnachweise und die der Tochter in Ausbildung dazu und dann lasse ich das Jobcenter rechnen. Habe meine SB heute im Jobcenter angerufen und die frohe Botschaft aus dem Jugendamt verkündet. Jetzt soll dem JC meine Papiere und das Schreiben vom Jugendamt schicken und die rechnen dann auch. Jetzt wird es langsam interessant.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#13

Beitrag von Koelsch »

Seh ich auch so, jetzt wird's interessant
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
Benutzer
Beiträge: 22083
Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Jugendämter und Titel

#14

Beitrag von Olivia »

Was soll das? Dürfen Unterhaltszahlungen zu einer solch drastischen Erhöhung der Bedürftigkeit führen? Wird denn gar keine Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltszahlers genommen?
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30854
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Jugendämter und Titel

#15

Beitrag von kleinchaos »

Das wird wohl auf eine Abänderungsklage hinauslaufen. Frage ist dabei: wer trägt die Kosten?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#16

Beitrag von Koelsch »

Wenn JC das verlangt, dann würde ich versuchen, JC die Kosten aufzuhalsen - Ausgang aber zweifelhaft. Die werden auf PKH verweisen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35521
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Jugendämter und Titel

#17

Beitrag von marsupilami »

Und wenn PKH nicht gewährt wird?
Signatur?
Muss das sein?
Benutzeravatar
tigerlaw
Benutzer
Beiträge: 8232
Registriert: Mi 2. Feb 2011, 14:41
Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Jugendämter und Titel

#18

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Fr 1. Feb 2019, 10:12 Und wenn PKH nicht gewährt wird?
Wieso? Auch Unterhaltspflichten sind vom Einkommen abzusetzen. Und nicht umsonst gibt es ja JC-Leistungen trotz recht guten Einkommens!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30854
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Jugendämter und Titel

#19

Beitrag von kleinchaos »

Ersparnisse? Interne Weisungen an die Rechtsantragsstelle alles abzuwimmeln?
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#20

Beitrag von Upstocker »

Eigentlich wollen die Mutter und ich ja einvernehmlich neue Titel machen. Möglichst ohne Gerichtsverfahren. Das dauert doch wieder ewig und kostet unnötig Geld. VKH ist ja auch nur ein Darlehen.
Das Jugendamt rechnet sehr freundlich für die Unterhaltsempfänger. Ich habe schon einen dicken Fehler in der Berechnung entdeckt. Das Jugendamt will, das möglichst viel Unterhalt gezahlt wird. Das Jobcenter möchte, daß ich möglichst wenig zahle. Jedenfalls nicht so viel, daß ich deren Kunde bleibe.
Ein bisschen schwabert ja noch herum, daß ich mich ja vorsätzlich bedürftig machen könnte, wenn ich einfach irgendetwas neu titulieren lassen. Wirklich helfen tun uns Jugendamt und Jobcenter dabei aber nicht. Wir werden wohl einen Rechtsanwalt aufsuchen, lassen den rechnen und das lassen wir dann vom Notar oder der Rechtspflegerin am Amtsgericht titulieren. Nicht, weil wir Rechtsanwälte mögen, sondern weil der Rechtsanwalt nicht so sehr den Zwängen unterworfen ist wie das Jugendamt oder das Jobcenter. Eine bessere Idee haben wir gerade auch nicht. Uns rennt die Zeit weg. Ein Kind wird bald volljährig und fällt als Unterhaltsempfänger raus. Zahle ich weiter Unterhalt über den Betrag, der im Titel der übrigen Kinder steht, ist das mein Privatvergnügen. Die Verteilmasse, die durch das volljährige Kind in Ausbildung frei wird, wollen wir an die anderen Kinder verteilen. Und das wollen wir auch betiteln lassen. Das könnte die Mutter ohnehin auch in einem Gerichtsverfahren bekommen. Das Jobcenter denkt eher so:"Wenn ein Kind als Unterhaltsempfänger rausfällt, dann ist der Upstocker nicht mehr unser Kunde, weil er dann ausreichend Einkommen hat. Wenn die Mutter mehr Geld will, soll die doch klagen (Der letzte Satz ist tatsächlich mal bei einer Beratung im JC so gefallen.).
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Jugendämter und Titel

#21

Beitrag von Koelsch »

Empfehlenswertes Vorgehen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35521
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Jugendämter und Titel

#22

Beitrag von marsupilami »

Liest sich wie ein durchdachter Plan.
Vor allem, wenn die "Gegenseite" da mitspielt.
Signatur?
Muss das sein?
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#23

Beitrag von Upstocker »

Das ist ja genau der Punkt. Die Frage ist, ob das JC so ohne Zicken mitmacht. Ich darf mich ja nicht selber bedürftig machen.
Ich könnte mich natürlich auch von der Mutter verklagen und von einem Gericht verurteilen lassen. Dann wird das JC auf jeden Fall mit im Boot sein. Aber dann darf ich den ganzen Stuß auch noch bezahlen, weil ich es ja darauf angelegt habe.
Benutzeravatar
marsupilami
Benutzer
Beiträge: 35521
Registriert: Fr 27. Mär 2009, 13:41
Wohnort: Zu Hause

Re: Jugendämter und Titel

#24

Beitrag von marsupilami »

Ich hab mich falsch ausgedrückt.
Tut mir leid.
Ich meinte mit "Gegenseite" Deine Ex.

JC wird sein eigenes Ding durchziehen.
Signatur?
Muss das sein?
Upstocker
Benutzer
Beiträge: 490
Registriert: Mo 16. Sep 2013, 22:49

Re: Jugendämter und Titel

#25

Beitrag von Upstocker »

marsupilami hat geschrieben: Mo 4. Feb 2019, 07:25 JC wird sein eigenes Ding durchziehen.
Jupp. So isses. JC hat mir heute geschrieben, daß sie mich im Regen stehen lassen. Sie würden nichts bescheiden in dieser Hinsicht
(auch nicht meinen Antrag auf Übernahme möglicher Verfahrenskosten). Sie rechnen auch nicht vor, wie der Unterhaltsbetrag aussehen sollte.
Ich bin also so weit wie zuvor. Ich weiß nicht, was ich in die neuen Titel schreiben kann ohne daß das JC motzt, daß ich mich selber
hilfebedürftig mache.
Zuletzt geändert von Upstocker am Sa 16. Feb 2019, 18:38, insgesamt 1-mal geändert.
Antworten

Zurück zu „Widerspruch, Klage und sonstige Möglichkeiten, sich zu wehren“