Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

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JkeineAhnung
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Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#1

Beitrag von JkeineAhnung »

"Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte"
https://www.anwalt.de/rechtstipps/berat ... 05764.html

Was meint das: `KLEINERE` Barbeträge?
Ist das in der Summe irgendwie gedeckelt? also darf man nur bis zu xy,xx euronen bar angeben?
Oder könnte man (überspitzt) diese 5.000 € Schonvermögen komplett in bar unterm Kopfkissen haben?
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Koelsch
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#2

Beitrag von Koelsch »

Da gibt's keinen Deckel - und unter's Kopfkissen guckt das Gericht seltenst.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#3

Beitrag von Olivia »

Zählt auch das betriebliche Konto mit eingehenden Umsatzerlösen mit, oder nur das private Girokonto?
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Koelsch
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#4

Beitrag von Koelsch »

:1:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#5

Beitrag von marsupilami »

Steht doch - meiner Ansicht nach - alles da:
Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies:

Der Vermögensfreibetrag einzelner Personen beträgt nun 5000 € (statt bislang 1600 €/2600 €).
Anmerkung: es geht um SGB XII - also GruSi.

Da war das "Schonvermögen" gegenüber ALG-II-Empfängern deutlich gedeckelt.


@ Olivia: willst Du Dich als Rentner*in nochmal selbstständig machen?
Denn nur dann macht es Sinn, als GruSi-Empfänger 2 Konten zu führen.


Nachtrag: ich gehe davon aus, dass sowohl JC als auch GruSi jeweils alles Geld auf allen Konten zusammenzählen und dann Schonvermögen bzw. den "Überschuss" ermitteln.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#6

Beitrag von JkeineAhnung »

Danke, Koelsch!
Ich war (und bin es noch) verunsichert, weil, wenn Juristen so ausdrücklich schreiben, `KLEINERE Geldbeträge` und nicht nur `Geldbeträge` muß es doch einen Grund haben.
Olivia
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#7

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 16:13 ich gehe davon aus, dass sowohl JC als auch GruSi jeweils alles Geld auf allen Konten zusammenzählen und dann Schonvermögen bzw. den "Überschuss" ermitteln.
Wie können innerhalb eines BWZ eingehende Umsatzerlöse Schonvermögen darstellen? Als Beispiel, es gehen 20.000 € Umsatz ein (z.B. eine Vorkasse-Zahlung). Zwei Wochen später müssen Waren für 18.000 € gekauft und geliefert werden. Aber in der Zwischenzeit muss ein Antrag auf PKH eingereicht werden. Die Umsatzerlöse zählen dann als Schonvermögen?
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marsupilami
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#8

Beitrag von marsupilami »

@ Olivia: vergiss die "Umsatzerlöse"!! es geht um SGB XII, da hast Du keine Umsatzerlöse in dieser Größenordnung mehr!

Abgesehen davon: Wenn Du bei GruSi gelandet bist - deren "Bewilligungszeiträume" gehen i.d.R. über ein Jahr!
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#9

Beitrag von Olivia »

Nein, man nimmt nur den neuen Vermögensfreibetrag aus dem SGB XII. Der gilt dann aber für alle Bedürftigen, also auch für Hartz-IV-Empfänger.
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marsupilami
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#10

Beitrag von marsupilami »

Nein!!

ALG II, Harzt IV - erwerbsfähige Arbeitslose - Schonvermögen: altersabhängig und grob nach SGB II mindestens 3.850 € und je nach Alter bis zu 10.800 €

SGB XII, Grusi - Rentner - Schonvermögen grundsätzlich gedeckelt auf 5.000 €
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JkeineAhnung
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#11

Beitrag von JkeineAhnung »

Euer Gespräch macht mich jetzt ganz durcheinander ...
Ich bin Selbständig u. SGB2-Aufstocker und brauche jetzt diese PKH und bin auf den in meiner Ausgangsfrage genannten Link gestoßen und sehe jetzt durch Deine Antwort, daß es bei dem Link um SGB XII geht.

Heißt das, daß die PKH-Kriterien für SGBII andere sind als für XII?


Und, um nochmal auf meine Ausgangsfrage zu kommen: Es ist also egal, ob ich vom Schonvermögen 1 € bar in der Tasche/Kopfkissen habe und die restliche 4999,- auf `nem Konto - oder auch umgedreht?

Ich frage so genau nach, weil ich feiertagskaufbedingt grade n Teil meines Schonvermögens in bar zu Hause habe und nun könnte ja sein, daß es irgendwo eine Durchführungsbestimmung gibt, daß `KLEINERE Barbeträge` heißt: bis 1.499 und ich gebe im Antrag dumm-ehrlich an, ich habe 2.499 zu Hause.
Wie gesagt, mir ist diese eindeutige Formulierung "KLEINERE" unverständlich!

Aber vielleicht resultiert das Verständnisproblem "KLEINERE" Barbeträge ja daraus, daß für die Verfasser des Gesetzes alles unter fünfstellig `kleinere Beträge` sind , für mich aber schon vierstellig?
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marsupilami
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#12

Beitrag von marsupilami »

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Euer Gespräch macht mich jetzt ganz durcheinander ...
Tut mir leid.
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Ich bin Selbständig u. SGB2-Aufstocker und brauche jetzt diese PKH und bin auf den in meiner Ausgangsfrage genannten Link gestoßen und sehe jetzt durch Deine Antwort, daß es bei dem Link um SGB XII geht.
Also bist Du quasi erwerbsfähiger Arbeitsloser und Dein Schonvermögen bemisst sich nach SGB II - Alter mal 150 €
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Heißt das, daß die PKH-Kriterien für SGBII andere sind als für XII?
Nein.
Aber ein verständliche Erklärung, warum nicht, kann ich nicht liefern. :verlegen:
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Und, um nochmal auf meine Ausgangsfrage zu kommen: Es ist also egal, ob ich vom Schonvermögen 1 € bar in der Tasche/Kopfkissen habe und die restliche 4999,- auf `nem Konto - oder auch umgedreht?
Jep!
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Ich frage so genau nach, weil ich feiertagskaufbedingt grade n Teil meines Schonvermögens in bar zu Hause habe und nun könnte ja sein, daß es irgendwo eine Durchführungsbestimmung gibt, daß `KLEINERE Barbeträge` heißt: bis 1.499 und ich gebe im Antrag dumm-ehrlich an, ich habe 2.499 zu Hause.
Wie gesagt, mir ist diese eindeutige Formulierung "KLEINERE" unverständlich!

Aber vielleicht resultiert das Verständnisproblem "KLEINERE" Barbeträge ja daraus, daß für die Verfasser des Gesetzes alles unter fünfstellig `kleinere Beträge` sind , für mich aber schon vierstellig?
Vergiss diesen ganzen Kladderadatsch, das hat für Dich - zumindest vorläufig - keine Bedeutung.
Das wird erst interessant, wenn Du in Rente gehst bzw. gehen willst und evtl. Grundsicherung im Alter - GruSi - beantragen willst.
Und bis dahin sind noch viele, viele Jahre.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#13

Beitrag von Olivia »

Ich lese das weiterhin so, dass sich die Gewährung von PKH für alle Antragsteller nach der Grenze im SGB XII richtet. Für Bezieher von ALG II gilt dann bei Gewährung von PKH eben ein anderer Freibetrag als sonst im SGB II, nämlich bei der PKH generell 5.000 € und ansonsten für das Jobcenter die Freibeträge gestaffelt nach Lebensjahren.

Siehe auch den Antrag auf PKH hier (runterscrollen bis zum Ende): https://justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf
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marsupilami
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#14

Beitrag von marsupilami »

Und wo genau steht da: der Freibetrag ist generell 5.000 € gedeckelt?

Die Gewährung von PKH richtet sich grundsätzlich erstmal nach dem Einkommen! und nicht nach (gedeckelten) Freibeträgen und auch nicht nach SGB II und/oder SGB XII.

Die PKH ermöglich es eben grundsätzlich auch Personen, die staatliche Transferleistungen wie ALG II oder Grusi beziehen (müssen), ihre Rechte gegenüber Behörden, Firmen, Personen wahrzunehmen. Ganz grob.
D.h. wenn ich, Rentner mit Grusi, kein Auto - laut Ordnungsamt Hamburg am [Datum, Uhrzeit] in der Mönckebergstraße (Fußgängerzone, Einkaufsmeile) falsch geparkt hätte und ich sage: kein Auto! und Ordnungsamt sagt: doch! Zahlen!! oder Gefängenisse! kann ich PKH beantragen.
Weil ich kein Geld habe, um mir einen Anwalt zu leisten, der meine (Rechts-)Interessen ordentlich vor Gericht vertritt.

@ Olivia: Du musst die PKH grundsätzlich von SGB trennen!
Das sind keine Zwangsgeschwister!
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#15

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:06 Nein, man nimmt nur den neuen Vermögensfreibetrag aus dem SGB XII. Der gilt dann aber für alle Bedürftigen, also auch für Hartz-IV-Empfänger.
Diesmal muss ich Dir voll zustimmen (passiert ja nicht immer :zwinker: ).

Es könnte durchaus sein, dass jemand volles ALG-II erhält, aber gleichwohl keine PKH, weil er mehr Vermögen hat als die (jetzt) 5.000 €.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#16

Beitrag von tigerlaw »

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 17:26 Euer Gespräch macht mich jetzt ganz durcheinander ...
Ich bin Selbständig u. SGB2-Aufstocker und brauche jetzt diese PKH und bin auf den in meiner Ausgangsfrage genannten Link gestoßen und sehe jetzt durch Deine Antwort, daß es bei dem Link um SGB XII geht.

Heißt das, daß die PKH-Kriterien für SGBII andere sind als für XII?

Nein, vgl. mein Posting in Deinem anderen Fred

Und, um nochmal auf meine Ausgangsfrage zu kommen: Es ist also egal, ob ich vom Schonvermögen 1 € bar in der Tasche/Kopfkissen habe und die restliche 4999,- auf `nem Konto - oder auch umgedreht?

Ja

Ich frage so genau nach, weil ich feiertagskaufbedingt grade n Teil meines Schonvermögens in bar zu Hause habe und nun könnte ja sein, daß es irgendwo eine Durchführungsbestimmung gibt, daß `KLEINERE Barbeträge` heißt: bis 1.499 und ich gebe im Antrag dumm-ehrlich an, ich habe 2.499 zu Hause.
Wie gesagt, mir ist diese eindeutige Formulierung "KLEINERE" unverständlich!

Aber vielleicht resultiert das Verständnisproblem "KLEINERE" Barbeträge ja daraus, daß für die Verfasser des Gesetzes alles unter fünfstellig `kleinere Beträge` sind , für mich aber schon vierstellig?

Die "kleineren" Barbeträge ergeben sich aus dem Zusammenhang in § 90 II SGB XII: Danach gibt es verschiedene Positionen, die von der "Pflicht zur Versilberung (§ 90 I SGB XII) ausgenommen sind: Das sind verschiedene Positionen wie "kleines" Häuschen, notwendiges Handwerkszeug bei einem Handwerker, usw. usf, und schließlich an letzter STelle die ominösen "kleineren Barbeträge", die aber durchaus auch auf dem Konto liegen können.
Zuletzt geändert von tigerlaw am Fr 14. Dez 2018, 18:33, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#17

Beitrag von marsupilami »

:arge: tiger, Du machst mich schwach!

In dem Ausgangsposting bzw. Link wird doch eigentlich nichts anderes gesagt, als dass Grusi-Empfänger einen höheren Vermögensfreibetrag von jetzt 5.000 € haben!

Das hat doch mit PKH erstmal gar nichts zu tun!!
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#18

Beitrag von tigerlaw »

Lieber Marsu, :brilleputzen1: :brilleputzen1: :brilleputzen1:

Schau doch mal in den Titel des Fadens. Alles klar? :trost:
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#19

Beitrag von Olivia »

:brilleputzen1: Interessant, dass für den Gesetzgeber alles <5.000 € ein "kleinerer Barbetrag" ist.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#20

Beitrag von marsupilami »

Auch wenn das jetzt nach streitsüchtig klingt: der Titel des Fadens ist im Zuge der Verwirrung so formuliert worden und ist - nach meiner Ansicht - in Verbindung mit dem Inhalt des verlinkten Artikels einfach falsch gewählt.

Ich will das der/dem Thread-Ersteller*in auf keinen Fall "ankreiden" oder ihn/sie "runtermachen" - auch ich bin ja oft genug von den Äußerungen der Juristen verwirrt - nur: Überschrift und Inhalt passen halt nicht.

Und Schonvermögen Grusi und PKH haben - für mich - so erstmal nichts miteinander zu tun.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#21

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 18:43 Auch wenn das jetzt nach streitsüchtig klingt: der Titel des Fadens ist im Zuge der Verwirrung so formuliert worden und ist - nach meiner Ansicht - in Verbindung mit dem Inhalt des verlinkten Artikels einfach falsch gewählt.

Ich will das der/dem Thread-Ersteller*in auf keinen Fall "ankreiden" oder ihn/sie "runtermachen" - auch ich bin ja oft genug von den Äußerungen der Juristen verwirrt - nur: Überschrift und Inhalt passen halt nicht.

Und Schonvermögen Grusi und PKH haben - für mich - so erstmal nichts miteinander zu tun.
Nein, Marsu, Dein Gedanken-Ausgangspunkt ist falsch: Im SGB II gibt es eine andere Schonvermögensdefinition als im SGB XII.

Die PKH ist in §§ 114 ff ZPO definiert, und dort wird ausdrücklich auf SGB XII verwiesen. Das hat nichts mit dem konkreten Schonvermögen eines Hartzers zu tun
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#22

Beitrag von marsupilami »

Gut, ich bekenne mich als begriffsstutzig.

Obwohl ich in §§ 114 ff ZPO und in den dort verlinkten § 82 SGB XII und § 90 SGB XII nix von Freibeträgen, Schonvermögen, ... finde.
Sondern da geht es nach meiner Lesart nur um die Definition von Einkommen und was alles darunter fällt bzw. was eben nicht zur Verwertung herangezogen werden soll.


und gebe auf.


Nachtrag: und weil eine weitere Definitions- und Zusammenhangs-Diskussion den/die Thread-Ersteller*in nur noch weiter verwirren würde.
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#23

Beitrag von JkeineAhnung »

Ich danke Euch allen! Vieles ist mir jetzt klarer - ich hoffe, morgen auch noch. :-)

Und Danke für den letzten Nachtrag! ;-)
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Re: Kleinere Barbeträge bei PKH-Antrag

#24

Beitrag von JkeineAhnung »

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 14. Dez 2018, 22:37 Ich danke Euch allen! Vieles ist mir jetzt klarer - ich hoffe, morgen auch noch. :-)
Ha, heute ist also `morgen` ... d.h., neue Unklarheiten!
Allerdings beziehen diese sich jetzt auf die Rechtsberatung (den sog. RECHTSBERATUNGSCHEIN).
Deshalb mache ich lieber einen neuen Fred auf - mit (hoffentlich) passenderem Titel... :

--> Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=23&t=24114
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