Verzinsung ?!

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der ratlose
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Verzinsung ?!

#1

Beitrag von der ratlose »

hallo,
gerade bei tacheles gelesen.

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum Asylrecht

1. 1 BSG, Urteil v. 25.10.2018 - B 7 AY 2/18 R

Asylbewerberleistung - Verzinsung einer Nachzahlung - keine Anwendbarkeit des § 44 SGB I - entsprechende Anwendung von § 291 BGB

Orientierungssatz ( Redakteur )

Nachzahlungen für Asylbewerber müssen verzinst werden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=



In dem Urteil wird folgendes ausgeführt:
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Den Klägern steht kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 SGB I bereits nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt der Fälligkeit der Hauptforderung zu. § 44 SGB I ist im AsylbLG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Nach § 44 Abs 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Von § 44 SGB I werden allerdings nur diejenigen Leistungen erfasst, die dem Einzelnen als Sozialleistungen iS des § 11 SGB I zustehen (BSGE 71, 72, 75 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4; BSG SozR 4100 § 56 Nr 21 S 62), also Leistungen, die in einem der Bücher des SGB aufgeführt sind oder als dessen besondere Teile (§ 68 SGB I) gelten. Hierzu zählen jedoch nicht die an Asylleistungsberechtigte erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG, denn sie sind weder als Sozialleistungen in den §§ 18 ff SGB I aufgeführt, noch enthält § 68 SGB I eine Regelung, wonach das AsylbLG als besonderer Teil des SGB gilt. Auch das AsylbLG sieht eine (ausdrückliche) Anwendung des § 44 SGB I nicht vor. § 9 Abs 3 AsylbLG ordnet lediglich eine (entsprechende) Anwendung der Bestimmungen des SGB I über die Mitwirkung von Leistungsberechtigten an (§§ 60 bis 67 SGB I; dazu auch unten).


Den Klägern sind dann 5% übern Basiszinssatz gemäß BGB zugesprochen worden. (das heist also jährlich und muß für eine monatliche Berechnung gezwölftelt werden.)
Müssen Gelder im SGB II dann monatlich mit 4% verzinst werden?

"Nach § 44 Abs 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen."
Upstocker
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Re: Verzinsung ?!

#2

Beitrag von Upstocker »

Jopp. Habe ich nach gewonnenem Rechtsstreit mal eingefordert. Waren immerhin 11 Euro.
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tigerlaw
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Re: Verzinsung ?!

#3

Beitrag von tigerlaw »

Aber auch erst ab dem 7. Monat.

Beispiel Pflegegeld nach SGB XI: Es wurde im Frühjahr 2015 Höherstufung nach Pflegestufe II gestellt. Nach Ablehnung hatte ich Widerspruch eingelegt, später Klage erhoben.
Klage war erfolgreich, Pflegekasse hat Berufung eingelegt, ist damit gescheitert (Rechtsmittelfrist für NZB im Januar 2019 abgelaufen).
Das unterschiedlich hohe Pflegegeld ab August 2016 ist zutreffend.

Die Berechnungstabelle folgt hier:
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Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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