Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

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joell21
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Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#1

Beitrag von joell21 »

Hallo Liebes Forum,

Ich weiss leider nicht mehr weiter.

Meine Freundin und ich haben ein Kind bekommen und sind zu einer Bedarfsgemeinschaft zusammengezogen.
Ich arbeite und sie war vor der Mutterschaft arbeitslos. Also haben wir Unterstützung beantragt.
Da ich selbstständig bin, habe ich eine vorläufige EKS abgegeben. Dem Antrag wurde stattgegeben und wir
bekamen Unterstützung.

Bei Abgabe der abschließenden EKS habe ich einen Fehler gemacht und es kam ein Betrag heraus, der die Rückzahlung
der gesamten Leistung zur Folge hatte.Ich soll 3400 Euro Monatlich verdient haben.
Nun habe ich den Bescheid meiner Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt bekommen und dem Amt vorgelegt.
In diesem wird klar das mein gesamtes Einkommen im Jahr bei 8000 Euro lag. Ich habe als eine falsche EKS abgegeben.

Das Jobcenter hält jedoch an der EKS fest und sagt, dass sie den Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Selbst eine Klage beim Sozialgericht brachte nichts.

"Steuerrechtliche Regelungen finden keine Anwendung mehr, so dass der eingereichte Bescheid über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für die Einkommensermittlung nach dem SGBII irrelevant ist."

Wie kann es sein, dass ich nachweislich ca. 800 Euro im Monat verdient habe und mir das Jobcenter das nich anerkennt?

Hat jemand eine Ahnung ob es noch einen Weg gibt?

Liebe Grüße und vielen Dank im Voraus
Olivia
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#2

Beitrag von Olivia »

:willkommen:

Vorschlag: Ü-Antrag mit den notwendigen Unterlagen, vorausgesetzt die Angelegenheit ist noch aus 2017 oder 2018.

Könntest Du das sozialgerichtliche Urteil mal hier hochladen?
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#3

Beitrag von joell21 »

Hallo Olivia,,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Anbei das Schreiben.
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#4

Beitrag von joell21 »

Bild
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#5

Beitrag von joell21 »

Ähhmmm Doofe Frage Verzeihung.
Ich kann bei google keinen gescheiten Eintrag zu "Ü-Antrag" finden.
Darf ich fragen was das ist?

Liebe Grüße
Olivia
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#6

Beitrag von Olivia »

Das sieht so aus, als sei da etwas ernsthaft angebrannt. Warte mal ab, was die anderen sagen.

Ü-Antrag = Überprüfungsantrag, aber da ein SG-Verfahren läuft, wird der im momentanen Stadium nicht möglich sein.

Auf was wurde denn geklagt, d.h. wie lautet die Klage?
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#7

Beitrag von joell21 »

Wir haben zuerst einen Widerspruch eingelegt, da das JC die gesamte Leistung zurückgefordert hat.
Als der Widerspruch abgelehnt wurde, haben wir gegen den Widerspruch geklagt.

Achse, ist die klage also noch nicht endgültig entschieden?

Liebe Grüße
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#8

Beitrag von joell21 »

Hallo Friys,

oh Danke... ich habe dieses Schreieben komplett falsch interpretiert.
Vielen Dank.
Jetzt sehe ich es auch. Das ist das Schreiben vom Jobcenter an das Sozialgericht in Kopie.

Danke.

Trotzdem bleibt die Frage, ob das Gericht meinen Steuerbescheid akzeptieren wird?

Liebe Grüße
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Koelsch
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#9

Beitrag von Koelsch »

Nein, das ist die Klageerwiderung des JC.

Wie hast Du denn Deine Klage begründet? Hast Du da eine korrigierte EKS beigefügt? Lad bitte mal Deine Klageschrift anonymisiert hier hoch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#10

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Richtig.
Nach dem Ausschnitt, den ich da lesen kann, ist das nur die Erwiderung des Jobcenters an das Gericht auf Deine Klage!
Ich nehme an, dass da noch ein Begleitschreiben des Gerichtes dabei ist, wo so was ähnliches wie "Zu Ihrer Kenntnisnahme." drinne steht.

Auf was genau hast Du das JC verklagt?
Habt Ihr PKH beantragt?

Mögliche Erwiderung Deinerseits - ohne jetzt den Wortlaut des Widerspruchsbescheides oder Klage zu kennen:
Selbst wenn das Steuerrecht im SGB keine Rolle spielt, ist so ein Einkommensteuerbescheid doch zumindest ein deutlich Indiz für die Höhe des Einkommens bzw. ein entsprechender Nachweis dieses Einkommens.
Denn wie sonst sollte man als Selbstständiger sein Einkommen besser nachweisen als mittels eines (finanz-)amtlichen Bescheides.
Signatur?
Muss das sein?
joell21
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#11

Beitrag von joell21 »

Vielen vielen Dank,
ich habe gerade die Unterlagen nicht dabei und werde morgen Abend den erst hochladen.

Aber dann ist ja noch nicht alles verloren.

Bis dahin noch einen schönen Abend und vielen Dank für die Hilfe.
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Koelsch
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#12

Beitrag von Koelsch »

So machen wir das
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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friys
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#13

Beitrag von friys »

joell21 hat geschrieben: Do 24. Jan 2019, 16:14 Ich kann bei google keinen gescheiten Eintrag zu "Ü-Antrag" finden.
Darf ich fragen was das ist?
Vgl. zuerst #6.

Bei Zweifel an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes kann ein Überprüfungsantrag gestellt werden. Er ist selbst dann noch möglich, wenn bereits die Rechtskraft des Bescheids eingetreten ist. Unbedingt die relativ kurze Ein-Jahresfrist beachten.
§ 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, hat geschrieben:
(1) ¹Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. ²Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
Olivia
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#14

Beitrag von Olivia »

Gibt es die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages auch noch, wenn ein Sozialgerichtsurteil zuvor die begehrte Leistung rechtskräftig abgelehnt hat?
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Günter
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#15

Beitrag von Günter »

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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#16

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: Do 24. Jan 2019, 17:24
Doch!

@Joell21:

JC macht, ähnlich wie das Finanzamt, auch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Allerdings mit zwei großen Unterschieden: Einerseits werden vom JC Abschreibungen nicht berücksichtigt, und zum zweiten werden dann Investitionen nicht berücksichtigt, wenn für sie Darlehen aufgenommen wurden. Im Gegenzug müssen dann aber die Darlehenstilgungen als gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Um prüfen zu können: Stelle doch einfach mal die Seiten 3 - 5 aus Deiner Anlage EKS hier ein (also die Tabellen A und B).

Wie die anderen schon schrieben: Wenn das von Dir hochgeladene Briefchen das letzte ist, was Du bekommen hast, dann ist noch gar nichts verloren. Diese Formulierungen sind Standardtextbausteine. Es passiert äußerst selten, dass das JC bereits im erwten Antwortschreiben mehr Ausführungen macht.

Zum besseren Verständnis: Jetzt werden von beiden Seiten (JC und Ihr) gegenseitig die Argumente ausgetauscht auf dem "Umweg" über das Gericht (also ähnlich wie bei Squash), und wenn das Gericht meint, dass alle Argumente auf dem Tisch liegen, dann wird ein Termin zur Verhandlung bestimmt.

Ihr könnt also alle Argumente einbringen, die dazu führen können, dass das anzurechnende Einkommen möglichst niedrig festgestellt wird (und demgemäß die Rückforderung ebenfalls möglichst gedrückt wird).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#17

Beitrag von Günter »

tigerlaw hat geschrieben: Do 24. Jan 2019, 18:16
Günter hat geschrieben: Do 24. Jan 2019, 17:24
Doch!

Sorry Tiger, aber ich habe nirgends finden können, dass man ein rechtskräftiges Urteil per Ü-Antrag aushebeln kann. Bitte um Erklärung.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#18

Beitrag von tigerlaw »

Schau doch nur den Wortlaut des § 44 I 1 SGB X an. Da ist es nur die Frage, ob der Ursprungsbescheid sich später als falsch herausstellt. Ob über diesen Bescheid auch schon die Gerichte entschieden haben, dürfte eher unbeachtlich sein.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#19

Beitrag von Günter »

Gesetzt den Fall, das Gericht urteilt gegen den eHB, dann stellt er den Ü Antrag, das JC sagt April, April das SG hat Recht gesprochen, der eHB klagt und das Gericht entscheidet, das erste Urteil ist korrekt, wir nehmen das Verfahren nicht an. Und nun?
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#20

Beitrag von Koelsch »

Wird man im Zweifel durchklagen müssen. Wenn die Sache bei der gleichen SG-Kammer landet, ist Dein Ergebnis sehr wahrscheinlich. Ich tendiere aber auch Zu Deiner Ansicht, dass Ü-Antrag eigentlich nicht ziehen dürfte. Denn dann wäre das ja eine Endlosschleife, nur begrenzt durch die Frist in § 44 Abs. 4 SGB X (oder eben die engere Frist von einem Jahr im ALG II).

Rein praktisch gesehen, ist das ohnehin eine ziemlich akademische Diskussion. Gerade im Bereich des ALG II wird der Ablauf nicht funzen:
  • Bescheid ergeht
  • 1 Monat später erfolgt Widerspruch
  • 3 Monate später erfolgt Widerspruchsbescheid
  • 1 Monat später erfolgt Klage
  • 12,6 Monate (Landesdurchschnitt NRW) erfolgt Urteil
  • = Jahresfrist für Ü-Antrag gegen den Bescheid und gegen den Widerspruchsbescheid ist verstrichen
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Re: Falsche EKS - EST nicht akzeptiert

#21

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Do 24. Jan 2019, 20:29 Wird man im Zweifel durchklagen müssen. Wenn die Sache bei der gleichen SG-Kammer landet, ist Dein Ergebnis sehr wahrscheinlich. Ich tendiere aber auch Zu Deiner Ansicht, dass Ü-Antrag eigentlich nicht ziehen dürfte. Denn dann wäre das ja eine Endlosschleife, nur begrenzt durch die Frist in § 44 Abs. 4 SGB X (oder eben die engere Frist von einem Jahr im ALG II). :jojo: :jojo:

Rein praktisch gesehen, ist das ohnehin eine ziemlich akademische Diskussion. Gerade im Bereich des ALG II wird der Ablauf nicht funzen:
  • Bescheid ergeht
  • 1 Monat später erfolgt Widerspruch
  • 3 Monate später erfolgt Widerspruchsbescheid
  • 1 Monat später erfolgt Klage
  • 12,6 Monate (Landesdurchschnitt NRW) erfolgt Urteil
  • = Jahresfrist für Ü-Antrag gegen den Bescheid und gegen den Widerspruchsbescheid ist verstrichen
Aber nur, wenn ursprünglicher Bescheid später als Mitte Mai des Vorjahrs erging!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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