Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

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JkeineAhnung
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Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#1

Beitrag von JkeineAhnung »

Ich brauche jetzt in einer ganz anderen Sache (also nicht JC/ALG) eine Rechtsberatung und stieß auf den sog. RECHTSBERATUNGSSCHEIN.

* Wie hoch sind hierbei die Freibeträge (zB 5.000 pro erwachs. Person) und wie ist es mit dem SCHONVERMÖGEN?

* Ist dies alles identisch zu den Voraussetzungen einer PKH?
s. http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.php?f=23&t=23701

* Greift hier auch dieser `Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr`? Oder wo gehört der hin?
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Koelsch
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#2

Beitrag von Koelsch »

Es gelten die von Dir ja schon verlinkten Beträge - also € 5.000 darfst Du offiziell haben, mehr nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
JkeineAhnung
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#3

Beitrag von JkeineAhnung »

Danke, Kölsch!
Aber verflixt, wo gehören dann diese `Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr` hin??
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Koelsch
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#4

Beitrag von Koelsch »

Die gehören in den Bereich SGB II Schonvermögen - § 12 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#5

Beitrag von marsupilami »

Das Schonvermögen (muss nicht "zum Leben" verwendet werden) aus #4 hat erstmal nix mit den Vermögensgrenzen ("mehr darf man nicht haben, sonst gibt's da nix") aus PKH und Rechtsberatungsschein zu tun.

Der Beratungsschein ist - nach meiner Lesart - dazu da, um sich erstmal anwaltlichen Rat zu holen.
Unabhängig davon, ob man/vrau klagen will bzw. Gegenseite droht mit Anwalt und Gericht.
https://service.berlin.de/dienstleistung/326037/
Den Schein gibt es auch generell, unabhängig davon, was das Gericht von der Sache hält.


PKH gibt es auf Antrag für ein laufendes bzw. in Gang zu bringendes Verfahren.
Diese PKH aber gibt es erst nach positiver Einschätzung des Gerichts - also, ja der Antragsteller hat gute Karten, das Verfahren für sich zu entscheiden zumindest aber einen "guten" Vergleich zu erzielen.
Signatur?
Muss das sein?
Tausender
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#6

Beitrag von Tausender »

:bravo: :bravo:
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tigerlaw
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#7

Beitrag von tigerlaw »

Jaaaa, ich weiß, ich sitze immer auf dem Katheder (nicht Katheter! :zwinker: )

Beratungshilfe und PKH sind schon miteinander verbandelt: Und zwar bekommt man dann Beratungshilfe für außergerichtliche Sachen, wenn man in einem Gerichtsverfahren ratenfreie PKH bekommen würde.

Beratungshilfe beschränkt sich auch nicht nur auf "Beratung", sondern durchaus auch auf Vertretung gegenüber "Dritten". Der Unterschied zeigt sich nur im Honorar für den Anwalt: Bei "Beratung" im engeren Sinn erhält er von der Justiz ein fürstliches "Honorar" (kommt aus dem lateinischen "Honor" = Ehre, also "Ehrensold") in Höhe von 35,00 €, während bei der Vertretung gegenüber Dritten die Justiz 85,00 € zzgl. 20 % für Post- und Telekompauschale auszahlt. Zusätzlich kommt dann noch die Umsatzsteuer obendrauf.
Und damit der Mandant nicht "beschämt" wird, weil er alles "ömmesönst" erhält, kann der Anwalt von ihm noch eine zusätzliche Selbstbeteiligung von 15,00 € brutto einfordern.

Zum Vergleich: Wenn der Anwalt gegenüber dem Jobcenter für den Mandanten erfolgreich war, muss dieses den Mandanten vom gesetzlichen Honorar des Anwalts freistellen, das sind meistens 380,80 € (anstatt 121,38 € [+ ggf. 15,00 €] bei Beratungshilfe).
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#8

Beitrag von Olivia »

tigerlaw hat geschrieben: Mo 18. Feb 2019, 23:14 Wenn der Anwalt gegenüber dem Jobcenter für den Mandanten erfolgreich war, muss dieses den Mandanten vom gesetzlichen Honorar des Anwalts freistellen, das sind meistens 380,80 € (anstatt 121,38 € [+ ggf. 15,00 €] bei Beratungshilfe).
Ein engagierter Anwalt hat damit durchaus einen Anreiz, ein Verfahren erfolgreich zu Ende zu führen, obwohl Erfolfshonorare in Deutschland doch verboten sind (sind sie doch immer noh?). Was passiert eigentlich bei teilweisem Erfolg gegenüber dem Jobcenter, bei gegenseitigem Nachgeben?
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Koelsch
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#9

Beitrag von Koelsch »

Dann wird das vom JC zu übernehmende Anwaltshonorar eben entsprechend gekürzt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
JkeineAhnung
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Re: Schonvermögen u/o Freibeträge für ALG-Aufstocker bei Rechtsberatung?

#10

Beitrag von JkeineAhnung »

DANKE ALLEN!
Wieder was gelernt!
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