Freiwillige Arbeitslosenversicherung

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Existanz

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#1

Beitrag von Existanz »

Ab dem 1.2.2006 können Pflegepersonen, selbständig Tätige und Auslandsbeschäftigte sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern (§ 28a SGB III).
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... DA-FWV.pdf

§ 28a SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__28a.html
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#2

Beitrag von Existanz »

In der oben genannten Geschäfstanweisung auf
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... DA-FWV.pdf

steht auf S. 16:
Mit der freiwilligen Weiterversicherung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte sollen zunächst Erfahrungen im Hinblick auf die Inanspruchnahme und die damit verbundenen Risiken für die Arbeitslosenversicherung gesammelt werden. Die freiwillige Weiterversicherung für diese Personengruppen ist deshalb zunächst bis zum 31.12.2010 begrenzt (§ 28a Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 SGB III).
Die Referenzierung des entsprechenden Passus im 28a ist doch nicht (mehr) korrekt in dem Zitat, oder etwa nicht? Eigentlich müsste in diesem Zitat verwiesen werden auf § 28a Abs. 2 Satz 4 SGB III. Dort steht:
(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet

[....]

4.
in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010 [...]
Oder ich habe immer noch nicht komplett verstanden, wie Passagen in § korrekt referenziert werden ...
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#3

Beitrag von Existanz »

Noch mehr Infos von der BA:

"Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung"
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... herung.pdf
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#4

Beitrag von Existanz »

Das ist ja günstig:
Wie hoch ist der Beitrag, den Sie monatlich zahlen müssen?

Die Höhe des Monatsbeitrags unterscheidet sich bei den jeweiligen Personengruppen. Er beträgt für das Jahr 2008 bei den

- Pflegepersonen: 8,20 EUR (West) und 6,93 EUR (Ost)
- selbständig Tätigen: 20,50 EUR (West) und 17,33 EUR(Ost)
- Auslandsbeschäftigten: 20,50 EUR (West und Ost)

Der Versicherte muss den Beitrag alleine tragen und direkt an die Bundesagentur für Arbeit zahlen.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... herung.pdf , S. 2

Und wie viel ALG I bekommt man dann im Fall der Arbeitslosigkeit?
Tritt nach einer Zeit mit freiwilliger Weiterversicherung der Versicherungsfall ein, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, wenn der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt hat.

Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten*, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.

Beispiel:
In Abhängigkeit von den Qualifikationsstufen errechnet sich die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes (Steuerklasse III, ohne Kind) für das Jahr 2008 wie folgt:

Code: Alles auswählen

Hoch-/Fachhochschule (Q-Gruppe 1)                                1.245,30 € (W)           1.110,00 € (O)
Fachschule/Meister (Q-Gruppe 2)                                  1.098,30 € (W)             961,80 € (O)
Abgeschlossener Ausbildungsberuf (Q-Gruppe 3)                    919,80 € (W)               796,20 € (O)
Keine Ausbildung (Q-Gruppe 4)                                    706,80 € (W)               597,30 € (O)
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... DA-FWV.pdf , S. 17

Und wie lange bekommt man ALG I, wenn man freiwillig Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat?

Antwort: Siehe die Tabelle auf S. 16 auf http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... DA-FWV.pdf , also so, als ob man in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigtenverhältnis gearbeitet hat.

Frage zur Fußnote hinter dem blau hervorgehobenen Text: Bedeutet das etwa, dass bei einer freiwilligen Weiterversicherung die BA versucht, den Versicherungsnehmer in andere Beschäftigungen zu vermitteln, auch wenn dieser die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht in Anspruch nimmt? Falls ja, dann können dem Versicherungsnehmer doch deswegen keine finanziellen Schäden durch Sperren entstehen, falls der Versicherungsnehmer sich weigert, sich für diese anderen Beschäftigungen zu bewerben?

Antwort: weiß das hier jemand vielleicht?

PS: Alle Seitenangaben in den genannten PDF's anhand der Seitennummern, die das PDF-Anzeigeprogramm generiert, also nicht die Seitenangaben auf den einzelnen Seiten der PDF's selbst.
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Günter
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Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#5

Beitrag von Günter »

Lieber Existanz, ich bin beeindruckt von der Gründlichkeit deiner Recherche, nur weiß ich nicht was du jetzt genau von uns wissen willst?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#6

Beitrag von Existanz »

Günter hat geschrieben:Lieber Existanz, ich bin beeindruckt von der Gründlichkeit deiner Recherche
Oh, tschuldigung, das ist ne Berufskrankheit :gunni:

Ich dachte mir, so für alle Interessierten und auch für mich:

Erstelle ich mal einen Thread über die freiwillige Arbeitslosenversicherung als solche, der könnte dann so ne Art FAQ über dieses Thema sein.
, nur weiß ich nicht was du jetzt genau von uns wissen willst?
Öh, erst Mal nur eine, und zwar die
Frage zur Fußnote hinter dem blau hervorgehobenen Text
, die ich in meinem letzten Post gestellt hatte.
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Günter
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Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#7

Beitrag von Günter »

Auch für den freiwillig Versicherten gelten die Regeln des §121 SGB III

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... i/121.html

Da jeder Versicherungsträger es als seine Pflicht im Sinne der Beitragszahler ansieht, den Leistungsbezug zu verkürzen, wird die Vermittlung in Beschäftigung die wichtigste Tätigkeit der Agentur für Arbeit sein.

Edit: Fast die Weisungen vergessen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p121.pdf
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#8

Beitrag von Existanz »

Günter hat geschrieben:Auch für den freiwillig Versicherten gelten die Regeln des §121 SGB III

http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... i/121.html

Da jeder Versicherungsträger es als seine Pflicht im Sinne der Beitragszahler ansieht, den Leistungsbezug zu verkürzen, wird die Vermittlung in Beschäftigung die wichtigste Tätigkeit der Agentur für Arbeit sein.

Edit: Fast die Weisungen vergessen

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... g-p121.pdf
Meine Frage bezog sich auf folgende Vermutung:

Auch wenn der freiwillig Versicherte keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, weil er sich nicht arbeitslos gemeldet hat (und also die monatlichen Versicherungsbeiträge einbezahlt), dann ist es nicht vom Gesetzgeber gewollt, dass die BA den Versicherten durch Vermittlungsvorschläge und Eingliederungsvereinbarungen in eine andere Beschäftigung bringen soll.

Außer, der Selbständige bezieht ALG II, weil sein monatlicher Gewinn über einen längeren Zeitraum hinweg zu gering ist.

Sprich:

Wenn freiwillig ALG-I-versichert + ausreichender monatlicher Gewinn, dann keine Vermittlungsvorschläge/kein Abschluss einer EGV

Wenn freiwillig ALG-I-versichert + Aufstocken durch ALG-II-Bezug notwendig, dann in der Regel Vermittlungsvorschläge und Abschluss einer EGV
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Günter
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Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#9

Beitrag von Günter »

Ich versuche mal zu ordnen, weil mir der Sinn deiner Frage nicht aufgeht.

Es sind drei Szenarien denkbar.

1. Dir geht es gut, du arbeitest vor dich hin zahlst deine Beiträge und das Leben ist schön -> keine Leistung bei der BA beantragt die lassen dich in Ruhe.

2. Der Laden läuft, aber er ernährt dich nicht. -> Antrag auf ALG II, das übliche Spielchen Abgabe der EKS, Kampf mit dem FM der natürlich versucht dich zu vermitteln siehe auch hier http://www.alg-ratgeber.de/f16-selbstst ... tz-iv.html

3. Die Selbstständigkeit trägt sich nicht, du musst den Laden zumachen -> Antrag auf ALG I und siehe §121 SGB III
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Existanz

Re: Freiwillige Arbeitslosenversicherung

#10

Beitrag von Existanz »

Günter hat geschrieben:Ich versuche mal zu ordnen, weil mir der Sinn deiner Frage nicht aufgeht.
Ich versuch's noch Mal zu erklären:

ich bin mißtrauisch, was die freiwillige Arbeitslosenversicherung betrifft.

Gibt es etwa einen Haken bei der Sache? Mit "Haken" meinte ich:

Kann Dich die BA in andere Jobs zwingen, obwohl Du die freiwilligen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlst und gleichzeitig nicht arbeitslos oder -suchend gemeldet bist und gleichzeitig Deiner selbständigen Tätigkeit nachgehst?

Ich geb ja zu, diese Frage klingt vielleicht ein bisschen bekloppt. Aber ich bin misstrauisch geworden wegen des weiter unten noch einmal aufgeführten Zitats mit dem blau hervorgehobenen Text.
Aber:

Es sind drei Szenarien denkbar.

1. Dir geht es gut, du arbeitest vor dich hin zahlst deine Beiträge und das Leben ist schön -> keine Leistung bei der BA beantragt die lassen dich in Ruhe.
Genau auf diese Situation bezog sich meine Frage. Deswegen hast Du sie auch beantwortet :zwinker:

Ich bin vorhin nur über folgende Formulierung aus der bereits genannten GA gestolpert:
Die Höhe dieses fiktiven Arbeitsentgelts [das für die Berechnung des Arbeitslosengelds herangezogen wird] ist u.a. von der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richten*, und der für die Ausübung dieser Beschäftigung erforderlichen Qualifikation abhängig.
Die Formulierung
die Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für den Arbeitslosen richtet
, die erweckte in mir den Eindruck, dass auch während des Nichtbezugs von ALG 1 , also während man erfolgreich freiberuflich/selbständig arbeitet, das Arbeitsamt versucht Dich zu vermitteln. Aber das ist nicht der Fall, wie Du ja geschrieben hast (in Szenario 1).

Deswegen meine obige misstrauische Frage ;-)
Die ja von Dir beantwortet worden ist ;-)
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