ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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mxyptlk
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ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#1

Beitrag von mxyptlk »

Hallo Forum,

am 1.4.14 habe ich einen neuen Job angenommen, nachdem ich meinen vorherigen Job selbst gekündigt habe um eben den neuen Job annehmen zu können. Dieser neue Job wurde im Juni 14 in der Probezeit durch den AG gekündigt. Natürlich habe ich mich sofort arbeitslos gemeldet, allerding kündigte mir der Sachbearbeiter bei der Arbeitslosmeldung bereits eine Sperrfrist an, da ich den letzten Job selbst gekündigt habe. Das kann doch nicht richtig sein, oder?

Den Job vorher hatte ich vom 1.4.2013 bis 30.3.2014 undhabe ihn wie gesagt selbst gekündigt. Davor war ich ein Jahr 03/12-03/13 in einem anderen Betrieb in dem ich auch selbst gekündigt habe. Es gab dazwischen keine Lücke. Ich habe also vor der Kündigung jetzt im Juni zwei Jahre komplett durch gearbeitet. Allerdings war ich davor kurz arbeitslos.

Droht mir wirklich eine Sperre des ALG1 und später eine Kürzung?

Danke für alle Infos und Gruß
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Koelsch
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum,

ich kann mir nicht vorstellen, dass dort eine Sperre kommt, denn das hieße ja, man darf nie den Job wechseln, weil neuer Job immer bedeutet neue Probezeit.

Sachbearbeiter haben leider eine bedauerliche Tendenz viel dummes Zeug zu erzählen. Die lässt dramatisch nach, wenn man nicht allein dort hin geht, sondern jemanden mitnimmt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#3

Beitrag von marsupilami »

und sich schriftlich das bestätigen lässt, was er eben erzählt hat.
Gleich zum Mitnehmen.
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Muss das sein?
mxyptlk
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#4

Beitrag von mxyptlk »

Jemanden mitnehmen wird schwer für mich, da ich erst vor kurzem hierher gezogen bin kenne ich kaum einen. Mcih würde aber mal der entsprechende Artikel im Soziagesetzbuch interessieren.... Kennt sich da jemand aus oder weiß wo ich nachsehen kann?
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Koelsch
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#5

Beitrag von Koelsch »

Rechtsgrundlage dürfte § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sein, falls das wirklich kommt. Dann würde Dir das Amt also vorwerfen, die jetzige Kündigung provoziert zu haben.
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mxyptlk
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#6

Beitrag von mxyptlk »

Super, vielen Dank für die Info. Ich habe mich nicht "vertragswidrig" verhalten, sondern dem Chef passte nur meine Nase nicht. Selbst wenn, würden mich nach dem verlinkten Gesetzesauszug nur drei Wochen Sperre erwarten wenn ich es richtig versteh...
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Koelsch
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#7

Beitrag von Koelsch »

Nöö, das wären in dem Fall schon die vollen 12 Wochen, oder war das ein Zeitarbeitsvertrag, der ohnehin geendet hätte?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#8

Beitrag von marsupilami »

Ich würde mich aber trotzdem (Kündigung in der Probezeit) nicht wundern, wenn das JC den Chef um Stellungnahme bittet.
Natürlich hinter Deinem Rücken.
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mxyptlk
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#9

Beitrag von mxyptlk »

Aha, das JC zieht außerhalb der Arbeitsbescheinigung auch Befragungen heran? Ich habe die schriftliche Arbeitgeberkündigung..... Wie üblich während der Probezeit ohne Angabe von Gründen.
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Koelsch
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#10

Beitrag von Koelsch »

So was soll schon vorgekommen sein, ist aber hoffentlich :beten: nicht die Regel.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#11

Beitrag von Olivia Cole »

marsupilami hat geschrieben:Ich würde mich aber trotzdem (Kündigung in der Probezeit) nicht wundern, wenn das JC den Chef um Stellungnahme bittet.
Natürlich hinter Deinem Rücken.
Sowas ist statthaft?? :ohnmacht:
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Koelsch
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#12

Beitrag von Koelsch »

Seit wann stellt sich ein JC die Frage? :gaga:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#13

Beitrag von tigerlaw »

Ich denke, dass Du keine Sorgen zu haben brauchst. Aus einem "dicken Wälzer" zum SGB III ein kurzer Ausschnitt der Kommentierung zu § 159:
e) Verschulden des Arbeitnehmers

Randnummer 47 Die Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit muss auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers beruhen. Für die Beurteilung dieser Frage ist nicht von einem objektiven, sondern einem subjektiven Sorgfaltsmaßstab auszugehen (vgl nur BSG, Urteil vom 25.5.2005 – B 11a/11 AL 81/04 R –, SozR 4-4300 § 140 Nr. 1). § 276 BGB, für den der BGH typisierend im Interesse des Rechtsverkehrs einen – modifizierten – objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab entwickelt hat (vgl nur BGH NJW 2001, 1786 f), gilt nicht. Maßgeblich ist – wie im Strafrecht – ein individueller Maßstab, ausgerichtet an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Betroffenen. Dabei bezieht sich der in § 159 Abs. 1 Nr. 1 formulierte Schuldvorwurf nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit (vgl BSGE 67, 26, 27 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3: „Verursachung und Verantwortung der zur Arbeitslosigkeit führenden Kausalkette“; Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 Rn 305), nicht hingegen auf das arbeitsvertragswidrige Verhalten selbst. Es kommt also nicht darauf an, ob das Beschäftigungsverhältnis schuldhaft beendet wurde, sondern, ob die anschließende Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt wurde (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.1999 – L 7 Al 73/98 – NZS 2000, 314). Vorsatz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bzw bei seinem arbeitsvertragswidrigem Verhalten die Arbeitslosigkeit bewusst und gewollt herbeigeführt (direkter Vorsatz) oder zumindest billigend in Kauf genommen (bedingter Vorsatz) hat (BSG, Urteil vom 15.5.1985 – 7 RAr 83/83 –, SozR 4100 § 119 Nr. 26: Coseriu in Eicher/Schlegel, § 144 Rn 156).

Randnummer 48 Der Arbeitnehmer hat die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, wenn er – bezogen auf die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit – die erforderliche Sorgfalt in so schwerem Maße verletzt hat, dass er schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat (s. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X; vgl dazu BSG SozR 4100 § 152 Nr. 13; SozR 1300 § 48 Nr. 39 und SozR 3-1300 § 48 Nr. 32). Dies ist der Fall, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (BSGE 43, 269, 270 = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276, 281 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 119 Nr. 28). Bloße Hoffnungen und Erwartungen auf einen Anschlussarbeitsplatz reichen nicht aus. Von bloßen Erwartungen und Hoffnungen ist beispielsweise auszugehen, wenn Bewerbungen „offen“ sind und der Arbeitslose auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise nicht mit dem sofortigen Erhalt eines Anschlussarbeitsplatzes rechnen konnte. Dies hat das BSG unter anderem im Fall eines Fußballtrainers entschieden, der während der laufenden Saison einen Auflösungsvertrag geschlossen hatte. Zur Vermeidung der Sperrzeit ist zwar nicht unbedingt die feste Zusicherung eines Anschlussarbeitsplatzes erforderlich, der Erhalt eines solchen muss aber konkret in Aussicht stehen (BSG, Urteil vom 12.4.1984 – 7 RAr 28/83 – SozSich 1984, 388; vgl auch BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2) bzw nach der gerechtfertigten subjektiven Überzeugung bzw der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Arbeitnehmers konkret in Aussicht gestanden haben (subjektiver Sorgfaltsmaßstab, vgl BSG, Urteil vom 27.5.2003 – B 7 AL 4/02 R –, SozR 4-4300 § 144 Nr. 3; Urteile vom 17.10.2002 – B 7 AL 72/00 R –, SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 und B 7 AL 136/01 R –, SozR 3-4300 § 144 Nr. 12; Urteil vom 25.4.1990 – 7 RAr 20/89 –, DBlR 3674 a, SGB X/§ 48; Urteil vom 31.8.1976 – 7 RAr 112/74 –, SozR 4100 § 152 Nr. 3 und Coseriu, aaO, § 144 Rn 158 mwN). Das Schreiben eines potenziellen Arbeitgebers, in dem ihm „voraussichtlich“ der Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten wird, begründet keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6.11.2002 – L 12 AL 227/01).

...
Quelle: Bernhard Scholz in: Mutschler/Schmidt-de Caluwe/Coseriu, SGB III – Arbeitsförderung


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tigerlaw
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Re: ALG1 Sperre trotz Arbeitgeberkündigung?

#14

Beitrag von tigerlaw »

Und @marsu, @Olivia: JC hat originär damit nichts zu tun, da ist die Arbeitsagentur zuständig (allenfalls das Jobcenter dann, wenn das ALG I nicht ausreicht [dann "aufstockender Arbeitsloser"]).

Sollte allerdings in anderen Fällen tatsächlich eine Sprerre bererechtigt sein, so wird das JC die H-4-Leistungen später in Raten zurückfordern.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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