ALG1 - Ablehnungsbescheid nach meiner Weltreise

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mutsukashi
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ALG1 - Ablehnungsbescheid nach meiner Weltreise

#1

Beitrag von mutsukashi »

Hallo zusammen,

nach meiner Weltreise habe ich einen Antrag auf ALG1 gestellt.
Gerade habe ich einen Ablehnungsbescheid vom Arbeitsamt bekommen!

Obwohl die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist, sollte mein Anspruch auf ALG1 eigentlich 4 Jahre ab Enstehung des Anspruches (01.Mai.2012) erhalten bleiben, oder nicht? Hier ist die Geschichte:

01.Sept.2010 – 30.April.2012 Eingestellt als Ingenieur 1 Jahr und 8 Monate lang

01.Mai.2012 – 03.Mai.2012 Arbeitssuchend, Bezug vom ALG1 für 3 Tage, ALG1 wurde aufgrund meiner Ingenieurtätigkeit bewilligt, Anspruchsdauer 10 Monate

04.Mai.2012 – 14.Sept.2012 Weltreise, Dauer: 5 Monate

15.Sept.2012 – 03.Dez.2012 Arbeitssuchend, Bezug vom ALG1 für ca 80 Tage

04.Dez.2012 – 15.März.2015 Weltreise, Dauer: 2 Jahre und 3 Monate

16.März.2015 – Antrag auf ALG1 gestellt, da ich noch Restanspruch auf ca. 7 Monate habe.
10 Tage danach kamm eine Absage vom Arbeitsamt mit der Begründung „Sie sind in den letzten 2 Jahren vor dem 16.März.2015 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 142 und § 143 SGB III)“

Obwohl die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist, sollte mein Anspruch auf ALG1 eigentlich 4 Jahre ab Enstehung des Anspruches (01.Mai.2012) erhalten bleiben, oder nicht?

Viele Grüße,
mutsukashi
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marsupilami
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Re: ALG1 - Ablehnungsbescheid nach meiner Weltreise

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.
Früherer ALG 1 Anspruch

Eine Besonderheit bei der Anspruchsdauer von ALG I stellt die Möglichkeit dar, auf einen früheren ALG I Anspruch zurückzugreifen, sofern dieser noch nicht verjährt ist. Bestand innerhalb der letzten fünf Jahre ein Anspruch auf ALG I, der nicht voll ausgeschöpft wurde, kann der unverbrauchte Rest wieder geltend gemacht werden, wenn erneut Erwerbslosigkeit auftritt (maximal jedoch bis auf die Höchstdauer des neu erworbenen ALG I Anspruchs).

Der Anspruch auf ALG I bleibt ab dem Zeitpunkt seiner Entstehung vier Jahre lang bestehen. Innerhalb dieses Zeitraums kann auf nicht beanspruchte Restzeit zurückgegriffen werden, sofern die Anwartschaftszeit durch die neue Beschäftigung oder andere Versicherungsverhältnisse nicht erfüllt wird. Nach Ablauf von vier Jahren ist der ALG I Anspruch jedoch verjährt.
Quelle: http://www.gegen-hartz.de/hartz-4-ratge ... 3270c5a60d

Rahmenfrist

Die Anwartschaftszeiten müssen innerhalb der Rahmenfrist erfüllt worden sein. Die Rahmenfrist ist in § 124 SGB III geregelt. Sie beginnt mit dem Tag vor dem Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung) und beträgt zwei Jahre. Eine Verlängerung der Rahmenfrist ist unter den Voraussetzungen des § 124 III SGB III möglich.
Quelle: http://www.sozialleistungen.info/arbeit ... szeit.html
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Koelsch
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Re: ALG1 - Ablehnungsbescheid nach meiner Weltreise

#3

Beitrag von Koelsch »

Ich bin ja leider kein großer Fachmann was ALG I angeht, glaube aber, dass Marsu hier das Richtige gefunden hat.

Ich vermute, das der Bescheid sich auf diesen Passus stützt ".....wenn erneut Erwerbslosigkeit auftritt...." und ich interpretiere das so, erneute WErwerbslosigkeit bedeutet nicht neuer Antrag, sondern es bedeutet tatsächlich aus einem Arbeitsverhältnis raus in Arbeitslosigkeit rein.

Der Sinn dieser Regelung dürfte darin liegen, dass man Arbeitslose "ermutigen" will, auch kurzfristige Arbeitsverhältnisse (Zeitarbeit???) anzunehmen und man ihnen das schmackhaft macht mit dem Hinweis, Euer alter ALG I Anspruch bleibt Euch ja erhalten. Ich meine, es gäbe sogar eine Regelung, nach der auch ein kurzfristig schlechteres Einkommen keinen negativen Einfluss auf die ALG I Höhe hat.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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