Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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tomribbon
Beiträge: 2
Registriert: Mo 3. Aug 2015, 14:56

Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#1

Beitrag von tomribbon »

Hallo zusammen,

Auf der Internetrecherche bin ich auf dieses Forum gestoßen.

Für folgenden Sachverhalt würde ich gerne prüfen, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

- September 2011 bis 30.9. 2014: durchgängig berufstätig
- Eigenmotivierte Kündigung zum 30.9.2014 und Aufnahme Masterstudium
- 31.08.2015: Einreichen der Masterarbeit
- September 2015 - Dezember 2015: längere Auslandsreise
- Exmatrikuliert ab 01.12.2015 nach Vorliegen aller Prüfungsresultate
- 17.12.2015: Rückkehr aus dem Ausland

Meine Frage: Wenn ich mich nach meiner Rückkehr aus dem Ausland am 17.12. arbeitssuchend melde, habe ich dann noch einen Anspruch auf ALG1 aus meiner vorherigen Tätigkeit.
Die Arbeitsagentur rechnet dann wahrscheinlich 24 Monate zurück vom 17.12.2015 zum 17.12.2013.
In diesen 2 Jahren war ich dann weniger als 12 Monate beschäftigt.

Macht es daher Sinn, wenn ich mich nach Abgabe der Masterarbeit und vor dem Auslandsaufenthalt ab 01.09.2015 arbeitssuchend melde? Allerdings stehe ich dem Arbeitsmarkt bis 17.12.2015 ja nicht zur Verfügung?

Danke für eine Einschätzung

Tom
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Koelsch
Administrator
Beiträge: 89402
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: bei uns im Forum.

Ich befürchte, das sieht nicht gut aus. Als "Arbeitsloser" musst Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und ich befürchte, das Arbeitsamt möchte Dich nach der Meldung gerne "intensiv" betreuen.

Trotzdem aber solltest Du nach Rückkehr einen Antrag auf ALG I stellen, denn Du hast dann ja zumindest einen Anspruch auf ALG II. Hier aber wird vom JobCenter ja gerne mal "umfangreich" geprüft, ob es nicht einen vorrangigen ALG I Anspruch gibt. Wenn Du da darauf hinweisen kannst, dass dieser Antrag beim Arbeitsamt läuft, dürfte die Bewilligung von ALG II schneller laufen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
tomribbon
Beiträge: 2
Registriert: Mo 3. Aug 2015, 14:56

Re: Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#3

Beitrag von tomribbon »

Vielen Dank für die Einschätzung!

Ich werde dem Amt den Sachverhalt mal telefonisch schildern, aber nach allem was ich bisher gelesen habe, sieht das eher schlecht aus.

Danke und viele Grüße
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Günter
Moderator
Beiträge: 44061
Registriert: So 5. Okt 2008, 12:58
Wohnort: Berliner in Potsdam

Re: Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#4

Beitrag von Günter »

Telefonisch kannst du in die Tonne kloppen. Alles was du nicht schriftlich hast existiert bei denen nicht. Die erzählen teilweise kompletten Blödsinn (hat der Frager falsch verstanden) um sich Sperr- und Sanktionsgründe zu schaffen.

Mach es schriftlich und verlange eine schriftliche Auskunft.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Frieder01
Benutzer
Beiträge: 14
Registriert: Mo 17. Aug 2015, 16:51

Re: Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#5

Beitrag von Frieder01 »

Hallo Tomribbon,
du hast dich vermutlich schon in der AA erkundigt.

Hier aber noch was zum Alg-Anspruch:

Alg erhält man, wenn man in den letzten 24 Monaten vor der Antragstellung mindestens 12 Monate beitragspflichtig gearbeitet hat. Wenn du dich zum 01.12.2015 arbeitslos meldest, erfüllst du diese Voraussetzungen nicht mehr, da du im Zeitraum vom 01.12.2013-01.12.2015 nur noch 10 Monate Beitragszeit zusammenbekommst.

Eine weitere Regel, nur falls du dich in 2014 arbeitslos gemeldet hast:
Falls du dich zum 01.10.2014 arbeitslos gemeldet und dich dann kurz danach zum Studium abgemeldet hast, wäre dein Alg-Anspruch (Dauer 360 Tage) am 01.10.2014 entstanden. Die nicht bezogenen Alg-Tage aus 2014 kann man innerhalb von 4 Jahren wieder beantragen und beziehen.
Falls du dich in 2014 nicht arbeitslos gemeldet hast, brauchst du dich nicht krämen. Die Arbeitslosmeldung zum 01.10.2014 hätte vermutlich nicht funktioniert, weil man nicht zum Beginn der Studien-Vorlesungen, sondern zu einem fixen Tag (m. W. Bei Wintersemester zum 01.10.) in Studium abgemeldet wird. Also wärst du am 01.10.2015 gar nicht arbeitslos im Sinne des Gesetzes gewesen.

Noch was für diesen Herbst:
Wenn man sich an einem Tag (z.B. 01.09.2015) arbeitslos melden und ab dem nächsten Tag (02.09.) bereits eine neue Arbeit oder einen längeren Auslandsaufenthalt hat, könnte man trotzdem für den einen Tag (01.09.2015) Arbeitslosengeld beantragen und bekommen. Du müsstest halt an diesem Tag bereit sein eine Arbeit anzunehmen. Dass keine vorgeschlagen werden kann ist dabei natürlich auch klar aber unerheblich.
In deinem Fall kommt da aber das Problem Studium. Du bist noch Immatrikuliert. Evtl. geht es (bin aber überfragt), wenn du z.B. am 01.09.2015 für einige Tage bereit und in der Lage bist, zu arbeiten. Du bist ja nur noch wegen der Prüfungsresultate immatrikuliert und könntest praktisch sofort Arbeit aufnehmen. Dazu hier etwas (ab Seite 10 unten bzw. Seite 12): http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/id ... TBAI407762

Wenn du ab Dezember 2015 Arbeit hast, kannst du alles vernachlässigen. Wenn nicht, würde ich so oder so persönlich im September einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Ob die Voraussetzungen für Alg vorliegen oder nicht, der Antrag darf dir nicht verweigert werden!!! Du erhälst dann zum Antrag einen Zusatzfragebogen für Studenten. Danach wird ermittelt, ob du der Vermittlung "zur Verfügung stehst (arbeitslos bist)". Darüber entscheiden aber nicht die Personen die du bei der Meldung siehst, sondern die Personen bei der AA, die deinen Antrag dann einmal bearbeiten. Die bekommst du eigentlich nicht zu Gesicht.
Abgeben könntest du den Antrag dann auch noch im Dez. 15 oder Jan. 16. Es gilt dann immer noch das Datum der Abholung des Antrages.

Also:
  • Sept. 2015 pers. Alg beantragen sich für einige Tage der Vermittlung zur Verfügung stellen (es gibt keine Mindesttage). Wenn du den Antrag auf Alg nicht holst, brauchst du auch im Dez. nicht mehr zur AAm da die Fristen abgelaufen sind. Übrigens kannst du bereits jetzt den Alg-Antrag per September holen. Darf man bis zu 3 Monate im Voraus.
  • Einige Tage danach abmelden, da bei einem Urlaub (nennt sich auswärtiger Aufenthalt), dann vom ersten Tag an kein Alg gezahlt wird, wenn der Urlaub über 6 Wochen dauert.
  • Im Dezember wieder neu persönlich arbeitslos melden (da du dich ja im September aus der Arbeitslosigkeit bgemeldet hast).
Grüße
Frieder01
Frieder01
Benutzer
Beiträge: 14
Registriert: Mo 17. Aug 2015, 16:51

Re: Anspruch nach Masterstudium (vorher berufstätig)

#6

Beitrag von Frieder01 »

Beitrag gelöscht, da doppelt gespeichert.

Beitrag sie oben.

Grüße
Frieder01
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