Bewerbungstraining - Maßnahme

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Koelsch
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Bewerbungstraining - Maßnahme

#1

Beitrag von Koelsch »

Arbeitsloser mit ca. 2 Monaten Restanspruch ALG I meldet sich bei der BA arbeitslos, um diesen Restanspruch eben "auszukosten", weil Selbstständigkeit nicht so läuft.

BA kommt sofort mit der Zuweisung (VA) zu einem der beliebten Bewerbungstrainings.

Arbeitsloser erwartet, dass der Maßnahmeträger ihm dann einen Vertrag unter den bereitgehaltenen Kuli schiebt verbunden mit der freundlichen Aufforderung: "Unterschrift - aber zack-zack"

Unabhängig mal davon, was evtl. in diesem Vertrag drin steht:

Ist nicht mit der Zuweisung durch VA bereits sonnenklar: Da muss Arbeitsloser hin und da hat er "aktiv" mitzumachen. Wozu dann noch ein Vertrag zwischen Maßnahmeträger und Arbeitslosem? :1:

Kann Arbeitsloser sagen - :angel: Euren Vertrag könnt ihr anderweitig verwenden, ich bin Euch zugewiesen, hier bin ich, mehr is nich?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#2

Beitrag von marsupilami »

:1:

Aber ich vermute mal, dass das in etwa so läuft:

BA weist per VA zur Maßnahme zu.
Damit ist die Teilnahmepflicht zwischen BA und Deliquent geregelt.


Der Vertrag mit dem Maßnahmeträger soll Inhalte, "Arbeitszeiten", Pausen, Hausordnung, Umgang mit "Arbeitsmitteln", ...., ...., also die Details regeln.
Unter welchen Bedingungen er von der Maßnahme ausgeschlossen werden kann, was zu tun und zu lassen ist bei Krankheit, Wegeunfall, .....


Steht denn in dem VA explizit drinne, dass er beim Maßnahmeträger zu unterschreiben hat?
Vermutlich nein, sondern nur die allgemeine Mitwirkungspflicht.
Ob die auch beinhaltet, dass er beim Maßnahmeträger unterschreiben muss ....


Allerdings fällt mir gerade ein: jibbet da nicht so ein Grundsatzdingens im Heiligen Buch, das was von Vertragsfreiheit faselt?
Vertragsfreiheit heißt aber im Umkehrschluss auch, dass ich eben nicht alles und jedes unterschreiben muss, was mir vorgelegt wird.
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Olivia
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#3

Beitrag von Olivia »

Da bedarf es dann keinem Vertrag mehr. Denn durch die Zuweisung entsteht die Teilnahmepflicht, und diese wird durch Anwesenheit und Mitarbeit erfüllt. Durch die Zuweisung kann jedenfalls keine Pflicht entstehen, einen Vertrag zu unterschreiben, da die Vertragsinhalte bei der Zuweisung noch gar nicht bekannt sind. Sollte dem so sein, würde ja der Vertrag automatisch ein Mitbestandteil der Zuweisung werden! Der Vertrag müsste dann an die Zuweisung drangetackert werden, und man könnte gegen die Regelungsinhalte ggf. vorgehen.
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#4

Beitrag von Koelsch »

Genau in die Richtung denke ich auch
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#5

Beitrag von Günter »

Niemand kann mich zwingen einen Vertrag zu unterschreiben.

Ich muss da hin, weil die BA mich zwingt, aber ich habe nur eine Vertragsverhältnis mit der BA, nicht aber mit einem Träger, der mit der BA ein Vertragsverhältnis hat.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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kleinchaos
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#6

Beitrag von kleinchaos »

Diese Frage wurde in einem Anerkenntnis vorm SG Leipzig so entschieden wie Olivia schrieb
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#7

Beitrag von topas »

So es geht lustig weiter, der Maßnahmeträger wollte mich nicht da behalten, weil ich den "Vertrag" erst mal in ruhe zu Hause prüfen wollte.

Zitat: ...erschienen ist allerdings die Eintrittsunterlagen nicht unterschrieben hat. Daher kann die Aufnahme in der Maßnahme nicht erfolgen.

Es folgte, wie sollte es auch anders sein eine Anhörung, die Antwort wurde nachweislich am 27.3.17 abgegeben.
Zahlungen wurden vorläufig eingestellt steht in der Anhörung, bis heute habe ich keine Gutschrift des AA auf meinem Konto, mir wurde geraten einen EA zu stellen.

Könnt Ihr mir hierzu bitte mehr Infos geben ? Also ich brauche Kontoauszüge der letzten 3 Monate okay, darf noch Guthaben auf dem Konto sein ? Wie sehen die einen Dispo ? Mit der bitte um Vorschläge.

Achso meine KK habe ich natürlich selber gezahlt für März.
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#8

Beitrag von Koelsch »

Hier - http://www.sozialrecht-rosenow.de/eilan ... rag_sg.doc

kann man sich einen ordentlichen "Leitfaden" für eine eA downloaden


Kontoauszüge 3 Monate braucht man für den Eilantrag in der Regel nicht, aber man sollte schon Kontoauszüge vielleicht seit letztem ALG Eingang beilegen aus denen Gericht sehen kann - Tasche leer und das Leben im letzten Monat hat xxx € gekostet.
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#9

Beitrag von marsupilami »

Letzten Bewilligungs-Bescheid, Bescheid, der die Einstellung der Zahlung belegt, Kontoauszüge, Miete, NK und Heizung (also Kopie Mietvertrag) nicht vergessen.

Dispo = Schulden = wie beim JC: Dein Problem.

Und natürlich Deine Begründung, warum die nicht Einstellen durften.
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Olivia
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#10

Beitrag von Olivia »

Problematisch werden kann die Tilgung des Dispo durch einen Zufluss während des Leistungsbezuges. Das JC könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Zufluss Einkommen ist, das für den Lebensunterhalt verbraucht werden muss, während der Kredit weiter bestehen soll. Sinnvoll ist daher eine zweckbedingte Zuwendung nur zur Kredittilgung.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#11

Beitrag von topas »

Ich habe mich möglichweise falsch ausgedrückt, soweit mir bekannt ist sehen die "Richter" einen Dispo als verfügbar,
und somit ist dann keine Eilbedürftigkeit gegeben.

Ich möchte meine Energie nicht für sinnfreie Dinge verplemern, des wegen frage ich ja.

Ich werde es sein lassen, mal schauen wann die sich bewegen, wenn nicht soll ein Anwalt sich mit denen rumschlagen.
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#12

Beitrag von marsupilami »

Dispo sind Schulden. Punkt. Völlig unabhängig davon, ob die Bank Dir erlaubt, Schulden zu machen.
Ich bin der Auffassung, dass niemand Dich zwingen kann Schulden zu machen, den - gewährten - Dispo in Anspruch zu nehmen.

Aber es ist Deine Entscheidung, dies zu tun.
Weder das JC noch das Gericht können/dürfen darauf Einfluß nehmen.
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#13

Beitrag von Günter »

Ich möchte meine Energie nicht für sinnfreie Dinge verplemern, des wegen frage ich ja.
Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt.

Dispo ist kein verfügbares Mittel im Sinne des SGB II, denn Dispo kostet Geld.

Genausowenig wie die JC auf "Die Tafeln" verweisen dürfen, dürfen Richter auf den Dispo verweisen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#14

Beitrag von Olivia »

Richter dürfen übrigens auch nicht auf die Verwandtschaft verweisen, dass die gefälligst für den Lebensunterhalt aufkommen sollen (Tante, Onkel, Neffe, Enkel).
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#15

Beitrag von topas »

Zitat: .................schwerwiegende und unzumutbare Nachteile erleiden würde.
Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/ ... hlung.html
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#16

Beitrag von Günter »

Gegenfrage, willst du dein Recht, oder suchst du nach Gründen nix zu tun. Du musst ohnehin gegen den Sanktionsbescheid klagen, macht es soviel Arbeit die Klageschrift zweimal auszudrucken, einmal als Klage und einmal als eA? Lass doch den Richter entscheiden, ob die dir die Leistung entziehen dürfen. Ich denke der sagt die dürfen nicht.

Einfach mal machen und gut ist.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#17

Beitrag von topas »

Wenn ich denn einen Sanktionebescheid "hätte" würde ich selbstverständlich klagen.
Die Anhörung wurde noch nicht beantwortet.

Den habe ich aber leider nicht und nein ich suche keinen Grund um nicht Klagen zu müssen, es geht mir nur darum ob es Erfolgreich sein kann.

Auf eine Klage wird es eh hinaus laufen da meine Bank nun für mein Konto Gebühren erhebt, da kein Monatlicher Geldeingang von min. 700€ da war.
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#18

Beitrag von Günter »

Nur mal sicherheitshalber gefragt, wie lange läuft dein BWZ? Wir hatten schon mehrfach den Fall, dass vergessen wurde einen neuen Antrag zu stellen.

Wenn dein BWZ noch läuft, dann erst recht eA. Denn ohne Bescheid keine Zahlungseinstellung.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#19

Beitrag von Koelsch »

Kein BWZ - hier geht's um Maßnahme im ALG I Bezug
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#20

Beitrag von Günter »

:arge:
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Zahlungenn vorläufig einstellen geht mM nach nicht. eA
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#21

Beitrag von topas »

so weiter gehts, bin gestern mal bei Denen aufgeschlagen, was los ist wollte ich wissen.

Ähm ja, ich hätte eine Sperrzeit bekommen
okay gut, dann möchte ich gerne den Bescheid dazu.
Geht nicht weil der wäre gesperrt, liegt in der jurischischen Abteilung, könnte Sie nicht ausdrucken.
Würde den nach Hause geschickt bekommen. Okay.
Meine frage dann warum mir denn der Teil des "unstrittigen Geldes" nicht ausgezahlt wurde, ähm ja.
Das dauerte dann ziemlich lange und es gab dann einen personalisierten Barscheck.

Achso Sie meinte es könne ende April werden bis ich den Bescheid der Sperrzeit habe.
Soll ich vorsorglich Widerspruch einlegen ? Weil mündlich ist ja auch ein Verwaltungsakt ?
Nicht das da Nachher die Frist als abgelaufen gilt ?
venceremos
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#22

Beitrag von Koelsch »

Vorsorglich Widerspruch denke ich nicht. Nach dem Motto "Wunder gibt es immer wieder" kann da in der Rechtsabteilung die Sperre noch gekippt werden.
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#23

Beitrag von Günter »

Ich denke eine eA hat ziemliche Erfolgsaussichten, denn eine Sperre ohne Bescheid ist rechtswidrig. Solange kein neuer Bescheid erlassen wird, gilt die Zahlungszusage des letzten Bewilligungsbescheides.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#24

Beitrag von tigerlaw »

topas hat geschrieben: Do 13. Apr 2017, 11:57 (...)
Soll ich vorsorglich Widerspruch einlegen ? Weil mündlich ist ja auch ein Verwaltungsakt ?
Nicht das da Nachher die Frist als abgelaufen gilt ?
Nein, da er Dir noch nicht in Schriftform zugwgangen ist, ist er noch nicht wirksam und noch nicht angreifbar.

Erst ab "Bekanntgabe" wird er wirksam, und auch erst ab da beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen (1 Monat)!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#25

Beitrag von Günter »

Aber ohne Bescheid, steht topas doch der volle Leistungsanspruch aus dem letzten Bewilligungsbescheid zu. Die können doch nicht rückwirkend die Leistung kürzen, das geht doch nur für die Zukunft.
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