Bewerbungstraining - Maßnahme

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#101

Beitrag von Günter »

Fehlt noch der Teil mit dem Arbeitsvertrag.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#102

Beitrag von topas »

ist doch drin, meine ich auf seite 4
venceremos
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#103

Beitrag von Koelsch »

@topas hat 'ne etwas andere Version als hier im Forum. Ich hab in die "Topas-Version" die Weitergabe es Arbeitsvetrages reingepackt
3. Wie rechtfertigt der Maßnahmeträger die von ihm hier
verlangte Mißachtung des Datenschutzes? Arbeitsverträge
sind nicht zur beliebigen Weitergabe an Dritte vorgesehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#104

Beitrag von marsupilami »

Das darf bisken "schärfer".
Vielleicht
"3. Wie rechtfertigt der Maßnahmeträger die von ihm hier
verlangte strafbewehrte Verletzung des Datenschutzes? Arbeitsverträge
sind nicht zur beliebigen Weitergabe an Dritte vorgesehen."

Denn wenn der AG davon erfährt, kann er den AN durchaus in Regress nehmen wg. unerlaubter Weitergabe von Daten.
Oder sehe ich das falsch?
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#105

Beitrag von Koelsch »

Ja kann er, aber ich gehe mal einfach davon aus, dass weiß ein Richter am SG
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#106

Beitrag von kleinchaos »

Bist du dir da sicher?
Eine Leipziger Sozialrichterin hat ganz klar gegen das Gesetz entschieden. Man könnte es Rechtsbeugung nennen ...
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#107

Beitrag von Koelsch »

Klar, auch da gibt's Pfeifen. Aber hier geht's ja nicht um die Frage Arbeitsvertrag vorlegen ja/nein, sondern sofort unterschreiben ja/nein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#108

Beitrag von topas »

weiter geht es, zur Kenntnisnahme

In dem Rechtsstreit wird beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten
s i n d .
Streitig ist der Bescheid der Agentur für Arbeit April 2017 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom Mai 2017.
Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte wurden nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von Wie
derholungen wird daher auf den Inhalt des beigefügten Vorgangs sowie die Ausführungen im
angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Im Auftrag
gez.

wie immer das selbe geschreibsel, von "Denen"
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#109

Beitrag von marsupilami »

Heißt aber im Umkehrschluß, dass sie nicht mehr und auch nichts besseres haben.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#110

Beitrag von tigerlaw »

Formal gesehen: Wenn das SG nicht noch weiteren Aufklärungsbedarf (insbesondere auf Seiten von Topas) sieht, ist die Sache "terminierungsreif"
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#111

Beitrag von marsupilami »

Muss das nicht "terminationsreif" heißen?
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#112

Beitrag von Günter »

Kommt dann Arnie?

Bild
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#113

Beitrag von marsupilami »

So dachte ich.
I'll be back!
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#114

Beitrag von topas »

So hatte ja seinerzeit einen Barscheck abholen müssen und für diese persönliche Abholung Fahrtkosten beantragt.
Meine letzer Brief war Zitat:

Sie haben mir rechtswidrig Zahlungen vorenthalten.
Aus diesem Grund und zur Überwindung einer akuten Notlage musste ich mir bei Ihnen am x. April 2017 für März 2017 einen Barscheck abholen.
Sie haben also diese Fahrt verschuldet, daher haben auch Sie als Verursacher die Kosten zu übernehmen.
Für diesen Widerspruch entstandenen Portokosten in höhe von 2,85€, mache ich zusätzlich geltend.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#115

Beitrag von topas »

Als Antwort darauf habe ich das hier erhalten:

Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen '
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können
nicht erstattet werden.

Begründung
Mit Bescheid vom x.05.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Reisekosten
abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Widerspruch. Auf den Inhalt der Begründung
wird Bezug genommen. Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht
begründet, Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen
Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen
oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur
für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei
der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen.
Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht ( § 309 Abs.1 SGB III ).
Gern. § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten, die der
meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlass der
Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits
nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches
übernommen werden können.
Die Vorsprache am x.04.2017 erfolgte nicht i.R.d. allgemeinen Meldepflicht gern.
§ 309 SGB III, so dass dem Antrag auf Erstattung der entstandenen Fahrkosten nicht entsprochen werden kann.
Im Falle der Widerspruchsführerin käme allerdings auch i.R.d. allg. Meldepflicht
eine Erstattung nicht in Betracht, da die Höhe der Fahrkosten ( hier, 3,60 Euro )
weit unter der Mindestgrenze liegt, die die Agentur für Arbeit x für die Erstattung
von Fahrkosten nach § 309 Abs. 4 SGB III festgelegt hat ( hier, 10 Euro ).
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches

Sozialgesetzbuch (SGB X).
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#116

Beitrag von topas »

Ich muss dazu sagen das ich den Antrag auf so einen Vordruck von der Agentur gemacht habe und dort steht §309 ABS. 4
Hat jemand eine Idee ?
venceremos
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#117

Beitrag von Koelsch »

Gegen den Widersperuchsbescheid kannst Du ja nur noch klagen. Frage ist einfach, lohnt das bei streitigen € 3,60?
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#118

Beitrag von Günter »

Ich würde ganz sinnbefreit klagen.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#119

Beitrag von topas »

es sind aber 3,60 und das Porto von 2,85.
Wie schreibe ich das ? Besteht die Möglichkeit das diese Integriert wird in die andere Klage ?
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kleinchaos
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#120

Beitrag von kleinchaos »

Wenn es ALG1 betrifft, dann hat das Arbeitsamt wohl sogar Recht, denn da gilt noch die Bagatellgrenze von 6€
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#121

Beitrag von Günter »

kleinchaos hat geschrieben: Sa 12. Aug 2017, 13:06 Wenn es ALG1 betrifft, dann hat das Arbeitsamt wohl sogar Recht, denn da gilt noch die Bagatellgrenze von 6€
es sind aber 3,60 und das Porto von 2,85.
Sind also 6,45 € und damit über der Bagatellgrenze.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#122

Beitrag von Koelsch »

Die schreiben doch was von Bagatellgrenze bei € 10, versäumen aber, einmal zu schreiben, wo denn diese € 10 festgelegt sein sollen. Das wird seinen Grund haben. Ich jedenfalls finde eine derartige Grenze nirgendwo festgeschrieben.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#123

Beitrag von marsupilami »

Geben diese beiden Urteile für diesen Fall was her:
LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2012 Aktenzeichen: 11 AS 774/10
Bundessozialgericht, Az: B 14/7 b AS 50/06 R, BSG Fahrtkosten
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Günter
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#124

Beitrag von Günter »

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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#125

Beitrag von topas »

Die 10euro hat die Behörde hier in der Provinz selber festgelegt. Was mich daran stört ist, dass ich für den sch**** den Sie gemacht haben, auch noch zahlen soll. Im Prinzip hatte ich für den Monat März nur 4xx euro für mich und meine Tochter von daher finde ich das schon dreist von Denen.
Besteht vielleicht die Möglichkeit die Reisekosten beim Prozess noch geltend zu machen ? Wenn denn mal der Termin kommt ?
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