Bewerbungstraining - Maßnahme

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#51

Beitrag von marsupilami »

Dann ergibt sich die Frage, ob Du ohne staatliche Unterstützung leben kannst.
Denn wenn ALG I zu Ende ist, dann gibt es nix mehr von dort.
Du wärst dann auch nicht verpflichtet, den Termin wahrzunehmen.
Keine Leistung - keine Terminpflicht.
In dem Falle eben ein entsprechender Hinweis - ebenfalls auf dem Formblatt - mit Empfangsbestätigung auf Deiner Kopie.


Aber!!
Wenn Du vor hast, einen Antrag auf ALG II zu stellen, weil Du eben noch kein oder nicht ausreichendes Einkommen hast, dann empfiehlt es sich, an dem Termin teilzunehmen und sich ebenfalls die Teilnahme bestätigen zu lassen.
Denn ich vermute ganz stark, dass das Jobcenter bei bzw. mit Antrag-Stellung sonst ebenfalls zu einem solchen bzw. ähnlichen Termin einladen wird.
Dann kannst Du dem JC sagen: kukkt mal Leute, ich war auf dieser Veranstaltung eurer Kollegen, warum nun schon wieder?


Oder eben nochmal Krankmeldung.
Deine Entscheidung.

Wg. so einem Termin rumzuzicken, wenn nicht wirklich Wichtiges ( z.B. neuer Job, Kundenauftrag) ansteht, halte ich für verschwendete Zeit und Energie.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#52

Beitrag von Olivia »

topas hat geschrieben: mein Anspruch auf ALG I ist laut Bescheid erschöpft
Was bedeutet das? Liegt bedarfsdeckendes Einkommen vor, wurde in die Rente übergeleitet, gibt es Ersatzleistungen/Krankengeld oder soll in Kürze ALG II beantragt werden? Falls letzteres, würde ich den Termin nicht einfach ignorieren!
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tigerlaw
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#53

Beitrag von tigerlaw »

Liebe Olli, ALG-I gibt es - und das schon seit immer! - nur eine begrenzte Zeit. Und wenn die Zeit rum ist, dann ist halt der "Anspruch erschöpft". DIe BA kümmert es dann nicht, ob man in Rente gehen will oder sich an das JC wenden muss/sollte.

"Bedarfsdeckenes Einkommen" gibt es beim ALG I nicht, da es eine Versicheurngsleistung ist.

Allenfalls wird Einkommen angerechnet, wenn es über 165 € im Monat liegt.

Ich würde Topas aber auch raten, den Termin wahrzunehmen - vielleicht ist ja doch gerade "die Perle" unter den Angeboten?
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#54

Beitrag von topas »

Hallo, habe immer noch AU, auch zum oben genannten Termin. Habe allerdings die AUs nicht mehr hingeschickt da ALG1 ja ausgeschöpft war.
venceremos
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tigerlaw
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#55

Beitrag von tigerlaw »

Wenn ALG-I ausgeschöpft, dann gibt es direkten Krankengeldanspruch. Diseer ist aber begrenzt: Nämlich für dieselbe Krankheit auf 78 Wochen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums. Wenn während der Erkrankung eine andere Erkrankung hinzukommt, begint der 78-Wochen-zeitraum nicht erneut zu laufen, sondern der erste Block läuft dann ggf. ab. Man muss erst "gesund" sein, um dann an einer anderen Krankheit wider erkranken zu können. Solange Du aber nicht eine sv-pflichtige Tätigkeit oder wieder ALG-I hast, nützt Dir das alles nichts, denn z.B. im H-4-Bezug bist Du nicht auch mit Anspruch auf KG in der GKV versichert.

Und, ganz wichtig: Sieh auf jeden Falll zu, stets nahtlos aneinander anschließende AU-Bescheinigungen zu haben. Anderenfalls hört der bisherige KG-Anspruch auf! Denn, das ist ja das eigentlich schöne: Es reicht aus, dass man bei Beginn der AU ein KG-Anspruch hatte!
Beispiel: Arbeitnehmer wird am 15.02. krank, sein Arbeitsvertrag endet am 28.02. Dann hat er bis 28.2. einen ANspruch an den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung, ab da Krankengeldanspruch. Selbst wenn er kein ALG-I bezieht (könnte er ja auch nicht, da er wegen seienr Krankheit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht [was eine Voraussetzung für den ALG-I-Bezug wäre ...]) und er deshalb nicht aktuell mit Anspruch auf KG versichert ist, wirkt der alte Status fort.

Ich hatte vor drei Jahren eine Mandantin, die am Brückentag an Himmelfahrt keine AU-Fortsetzungsbescheinigung erhalten hatte, sondern erst am Montag darauf. Sie war da aus dem Krankengeldbezug herausgefallen. Auch beim SG hieß es, dass das BSG seit Jahrzehnten nur unter ganz engen Voraussetzungen "Nachsicht" geübt hätte. Ich konnte der Mandantin nur insoweit helfen, dass ich ihr riet, die Krankheit "auslaufen" zu lassen, sich dann arbeitslos zu melden (mit Bezug von ALG-I), und dann nach etwa einer Woche "leider einen Rückfall zu erleiden". :zwinker:
Sie hatte dann zwar kein KG mehr von 80 % des alten Nettogehalts, sondern nur noch in Höhe des ALG-I-Anspruchs (also ca. 60 % des Netto), aber das war immer noch "besser als in die hohle Hand gespuckt" ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#56

Beitrag von topas »

Vielen Dank tigerlaw, mir war es zwar bekannt nur es ist wichtig es zu widerholen da ja auch andere hier mitlesen. Gruß nach NRW
venceremos
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#57

Beitrag von topas »

frisch eingetroffen:

Widerspruchsverfahren wegen des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Ein¬tritts einer Sperrzeit bei Abbruch der Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsma߬nahme vom 00.03.2017 bis 00.03.2017
Änderungsbescheid vom 00.04.2017 Sperrzeitbescheid vom 00.04.2017

Sehr geehrter Herr Widerstand,
Ihre Widersprüche vom 00. April 2017 und 00. Mai 2017 habe ich am 00. April 2017 bzw. am 00. Mai 2017 erhalten.
Sie werden unter den oben angegebenen Zeichen bearbeitet.
Ich werde Ihr Anliegen so schnell wie möglich prüfen.
Dies kann einige Zeit dauern.
Sie erhalten unaufgefordert weitere Nachricht.
Zunächst sind noch Ermittlungen bei dem beteiligten Bildungstäger, und der zuständigen
Arbeitsvermittlung erforderlich.
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Pegasus
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#58

Beitrag von Pegasus »

Na so was, tolles Datum 00. April etc.
Das ist lediglich eine Eingangsbestätigung. Das kann noch dauern.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#59

Beitrag von Koelsch »

Dann sollen die mal ermitteln.

Ich wage mal eine Prognose: Bildungsträger kann sich nicht erinnern oder weiß ganz genau, Du hast erklärt, da geh ich nicht hin.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#60

Beitrag von topas »

habe doch gelernt von Euch, meine ich zumindest, dass hier habe ich mir schriftlich geben lassen.

Hiermit bestätigen wir, dass Herr Widerstand, geb. am xxxxx heute am xx.03.2017 bei uns in der Maßnahme LAV in Stadt erschienen ist allerdings die Eintrittsunterlagen nicht unterschrieben hat. Daher kann die Aufnahme in der Maßnahme nicht erfolgen.

Für Peg > Zu den "genullten" Daten ich scanne das ein, danach wird es mit Word geöffnet um es hier anonym einzustellen.
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#61

Beitrag von Günter »

Koelsch hat geschrieben: Do 11. Mai 2017, 18:47 Dann sollen die mal ermitteln.

Ich wage mal eine Prognose: Bildungsträger kann sich nicht erinnern oder weiß ganz genau, Du hast erklärt, da geh ich nicht hin.

Selbst dann steht Aussage gegen Aussage.


In dubio pro reo
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#62

Beitrag von topas »

Erstattung von Reisekosten aus Anlass der Meldeaufforderung bei der Agentur für Arbeit hier: Ablehnungsbescheid
Sehr geehrter Frau Herr Widerstand,
Ihrem Antrag vom x.04.2017 auf Erstattung von Reisekosten für die Vorsprache am x.04.2017 kann
nicht entsprochen werden.
Nach Ihren Angaben sind Ihnen Aufwendungen in Höhe von 3,60 EURO entstanden.
Die Reisekosten können nicht erstattet werden, da es sich bei dem Termin nicht um eine Einladung
der Agentur für Arbeit handelte.
Die Entscheidung beruht auf § 309 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III).
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Nieder-
schrift bei der Agentur für Arbeit...........

Ich hatte mir ja seinerszeit den Barscheck geholt und mir einen Fahrtkostenantrag ausdrucken lassen, ich meine die Fahrtkosten sind entstanden weil die Agentur ohne Arbeit, es verpeilt hat "die Differenz zu überweisen". Wie schreibe ich am besten einen Widerspruch?
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#63

Beitrag von marsupilami »

Du kannst Dich mal ab hier orientieren:
http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 83#p434983

Da werden im Laufe des Thread auch Urteile genannt, aus denen auch Du evtl. Honig saugen könntest:
LSG Bayern, Urteil vom 27.03.2012 Aktenzeichen: 11 AS 774/10
Bundessozialgericht, Az: B 14/7 b AS 50/06 R, BSG Fahrtkosten

Wenn Du jetzt keinen direkten Vorladungstermin hattest, hat nach meiner Auffassung das JC trotzdem zu zahlen, weil Du ja hinfahren musstest, weil die's versemmelt haben und Du extra wg. Bar-Scheck hinfahren musstest.
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tigerlaw
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#64

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Mo 15. Mai 2017, 12:28 (...)
Wenn Du jetzt keinen direkten Vorladungstermin hattest, hat nach meiner Auffassung das JC trotzdem zu zahlen, weil Du ja hinfahren musstest, weil die's versemmelt haben und Du extra wg. Bar-Scheck hinfahren musstest.
Marsu, topas "fingerhakelt" mit der BA (SGB_III), nicht mit dem JC!
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#65

Beitrag von Koelsch »

Wenn ich mich wegen der € 2,90 (€ 3,60 minus € 0,70 Porto, Papier, Tinte und Nerven nicht gerechnet) mit denen streiten wollte, würde ich ganz kurz schreiben:
Gegen Ihren Bescheid vom lege ich Widerspruch ein.
Sie haben mir rechtswidrig Zahlungen vorenthalten. Aus diesem Grund und zur Überwindung einer aktuten Notlage musste ich mir bei Ihnen am ... einen Barscheck abholen. Sie haben also diese Fahrt verschuldet, daher haben auch Sie als Verursacher die Kosten zu übernehmen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#66

Beitrag von marsupilami »

@ tiger: ja, gut. Aber das Prinzip bleibt doch das gleiche.
Die "Behörde" hat's versaubeutelt, also eben wie Koelsch schon schrub.

Die Frage wäre nur noch, ob man denen als Entscheidungshilfe diese Urteile mitgibt oder erst das SG darauf aufmerksam macht.
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topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#67

Beitrag von topas »

Widerspruchs bescheid

des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Ein-
tritts einer Sperrzeit bei Abbruch der Teilnahme an einer be-
ruflichen Eingliederungsmaßnahme vom.03 2017 bis
03.2017
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.

Begründung
Mit Bescheid vom April 2017 teilte die Agentur für Arbeit G der Widerspruchsführerin mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom. März 2017 bis. März 2017 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe und die Dauer des Anspruches um 21 Tage gemindert werde.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch.
Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
§ 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-nehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur berufli¬chen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III).
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 SGB III).
Die Dauer der Sperrzeit beträgt gemäß § 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III
1. drei Wochen im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art
2. sechs Wochen im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.

Die Widerspruchsführerin nahm an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teil.
Sie hat die Teilnahme am März 2017 abgebrochen, weil eine weitere Maßnahmeteilnahme wegen der Weigerung der Widerspruchsführerin die Maßnahmeunterlagen zu unterschreiben, nicht möglich war.
Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dem Abbruch der Maßnahme ergeben, wurde die Wider-spruchsführerin am Februar 2017 im Zuweisungsschreiben hingewiesen.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar.
Dieser ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
Es war nach Abwägung der Interessen der Widerspruchsführerin mit den Interessen der Beitrags-zahler zumutbar, an der Maßnahme weiterhin teilzunehmen.
Nach den in § 2 Abs. 4 und 5 SGB III vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätzen der Arbeitsför-derung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anzupassen und an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzuneh-men.
Das Vorbringen der Widerspruchsführerin bezüglich der Unterzeichung der Maßnahmeunterlagen wurde so vom Maßnahmeträger nicht bestätigt.
Der Umstand, dass eine sofortige Vertragsunterzeichnung gefordert wurde, ist weder hinreichend belegt, noch nachgeweisen, und wird in der Form, wie von der Widerspruchsführerin geschildert bestritten.
Der Maßnahmeträger erklärte gegenüber der Agentur für Arbeit auf Anfrage, nach seinen Unterla-gen habe die Widerspruchsführerin die Vertragsunterlagen nicht unterschrieben, da sie nicht aktiv durch den Maßnahmeträger vermittelt werden wollte.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind daher erfüllt.
Die Widerspruchsführerin hat zum ersten Mal eine Arbeit oder eine berufliche Eingliederungsma߬nahme abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen.

Die Dauer der Sperrzeit beträgt deshalb drei Wochen.
Die Sperrzeit beginnt am März 2017 und endet mit Ablauf des März 2017.
Während dieser Zeit ruht ein Leistungsanspruch (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen der Sperr-
zeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Durch die Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer um 21 Tage.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).

Rechtsbehelfebelehrung
Gegen diese Entscheidung kann beim
Sozialgericht Frankfurt/Main, Gutleutstr. 136, 60327 Frankfurt,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßga-ben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staats¬anwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBII 2007,699) in der jeweils geltenden Fassung (GVBI II 20-31) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Soft¬ware kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) unter 'Downloads* heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informatio¬nen zum Verfahren abgerufen werden.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zu-stellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu-gegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Die Klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Ge-genstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begrün-dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten bei-zufügen.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#68

Beitrag von Olivia »

Die Massnahme wurde also nach Aktenlage des Massnahmeträgers nicht angetreten, weil die Widerspruchsführerin mit einer Vermittlung durch den Massnahmeträger nicht einverstanden war. Dem entgegen steht die Aussage der Widerspruchsführerin, dass die sofortige Unterzeichung der Vertragsunterlagen gefordert wurde. Die Unterlagen wurden aber mitgenommen und daher kam keine Teilnahme zustande.

Das Jobcenter hat nun dem Massnahmeträger geglaubt und eine Sperre verhängt.
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#69

Beitrag von Koelsch »

Von Vermittlung sehe ich nichts. Die "Maßnahmeunterlagen" wurden nicht sofort unterschrieben, das war alles.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Günter
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#70

Beitrag von Günter »

Die Unterlagen wurden nicht mitgenommen, der Teilnehmer wollte die Unterlagen in Ruhe prüfen, dies wurde vom Kursleiter verhindert uind der Teilnehmer wurde der Räume verwiesen und damit um sein Recht zur Weiterbildung betrogen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
topas
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#71

Beitrag von topas »

also das ist der Text aus dem Schreiben des Trägers: Zitat:

......................bei uns in der Maßnahme LAV in FFM erschienen ist allerdings
die Eintrittsunterlagen nicht unterschrieben hat. Daher kann die Aufnahme in der
Maßnahme nicht erfolgen.

Ich habe seinerzeit eine Kopie davon bei der Agentur abgegeben, auf meiner Kopie ist sogar ein Agentur Stempel, Sie haben die Unterlagen, also.

Naja Sie wollten eben mit allen Mitteln Geld sparen :gaga:
Zuletzt geändert von topas am Mi 24. Mai 2017, 20:25, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#72

Beitrag von Koelsch »

Doch noch die "Vermittlung" gefunden.

Kurzzusammenfassung der BA-Begründung: topas lügt, Maßnahmeträger spricht die Wahrheit.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#73

Beitrag von Olivia »

Logikfrage: wie soll eine Vermittlung bzw. ein Vermittlungsangebot stattgefunden haben, wenn die Massnahme doch noch gar nicht begonnen hatte?
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Koelsch
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#74

Beitrag von Koelsch »

Konkretes Vermittlungsangebot steht da nicht, @topas soll "grundsätzlich" gegen Vermittlung durch den Maßnahmeträger gewesen sein
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bewerbungstraining - Maßnahme

#75

Beitrag von Olivia »

Und nun?
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