Widerspruchs bescheid
des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Ein-
tritts einer Sperrzeit bei Abbruch der Teilnahme an einer be-
ruflichen Eingliederungsmaßnahme vom.03 2017 bis
03.2017
trifft die Rechtsbehelfsstelle folgende
Entscheidung
Der Widerspruch wird als unbegründet zurückgewiesen.
Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden.
Begründung
Mit Bescheid vom April 2017 teilte die Agentur für Arbeit G der Widerspruchsführerin mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom. März 2017 bis. März 2017 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe und die Dauer des Anspruches um 21 Tage gemindert werde.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch.
Auf den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Widerspruch ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
§ 159 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-nehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur berufli¬chen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III).
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 159 Abs. 2 SGB III).
Die Dauer der Sperrzeit beträgt gemäß § 159 Abs. 4 Satz 1 SGB III
1. drei Wochen im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art
2. sechs Wochen im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art
3. zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
Die Widerspruchsführerin nahm an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teil.
Sie hat die Teilnahme am März 2017 abgebrochen, weil eine weitere Maßnahmeteilnahme wegen der Weigerung der Widerspruchsführerin die Maßnahmeunterlagen zu unterschreiben, nicht möglich war.
Auf die Rechtsfolgen, die sich aus dem Abbruch der Maßnahme ergeben, wurde die Wider-spruchsführerin am Februar 2017 im Zuweisungsschreiben hingewiesen.
Ein wichtiger Grund ist nicht erkennbar.
Dieser ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
Es war nach Abwägung der Interessen der Widerspruchsführerin mit den Interessen der Beitrags-zahler zumutbar, an der Maßnahme weiterhin teilzunehmen.
Nach den in § 2 Abs. 4 und 5 SGB III vom Gesetzgeber festgelegten Grundsätzen der Arbeitsför-derung haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anzupassen und an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen teilzuneh-men.
Das Vorbringen der Widerspruchsführerin bezüglich der Unterzeichung der Maßnahmeunterlagen wurde so vom Maßnahmeträger nicht bestätigt.
Der Umstand, dass eine sofortige Vertragsunterzeichnung gefordert wurde, ist weder hinreichend belegt, noch nachgeweisen, und wird in der Form, wie von der Widerspruchsführerin geschildert bestritten.
Der Maßnahmeträger erklärte gegenüber der Agentur für Arbeit auf Anfrage, nach seinen Unterla-gen habe die Widerspruchsführerin die Vertragsunterlagen nicht unterschrieben, da sie nicht aktiv durch den Maßnahmeträger vermittelt werden wollte.
Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit sind daher erfüllt.
Die Widerspruchsführerin hat zum ersten Mal eine Arbeit oder eine berufliche Eingliederungsma߬nahme abgelehnt oder eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen.
Die Dauer der Sperrzeit beträgt deshalb drei Wochen.
Die Sperrzeit beginnt am März 2017 und endet mit Ablauf des März 2017.
Während dieser Zeit ruht ein Leistungsanspruch (§ 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen der Sperr-
zeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III).
Durch die Sperrzeit mindert sich die Anspruchsdauer um 21 Tage.
Der Widerspruch konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X).
Rechtsbehelfebelehrung
Gegen diese Entscheidung kann beim
Sozialgericht Frankfurt/Main, Gutleutstr. 136, 60327 Frankfurt,
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeam-ten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßga-ben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staats¬anwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBII 2007,699) in der jeweils geltenden Fassung (GVBI II 20-31) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Soft¬ware kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (
www.egvp.de) unter 'Downloads* heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informatio¬nen zum Verfahren abgerufen werden.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen oder Zu-stellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass die Entscheidung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zu-gegangen ist. Bei Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.
Die Klage muss gemäß § 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Ge-genstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begrün-dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß § 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Abschriften für die Beteiligten bei-zufügen.