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Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 31. Mai 2017, 08:35
von Koelsch
ALG I wird ja bekanntlich taggenau gezahlt, also Antrag heute 31.5. dann Zahlung ab 31.5.

Wir dann aber das z.B. am 15.5. per bezahlter Rechnung erzielte Einkommen bereits angerechnet, oder erfolgt die Einkommensanrechnung auch erst ab Zufluss 31.5.?

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 31. Mai 2017, 08:50
von marsupilami
Ähhhhh .... bemisst sich ALG I nicht nach dem Durchschnittseinkommen der letzten xx Monate?
Damit fließt dieses Einkommen sehr wohl in die Ermittlung dieses Durchschnittseinkommen ein, aber von Anrechnung - sprich Kürzung - kann meiner Meinung nach nicht die Rede sein.

Siehe auch
https://www.finanzfrage.net/frage/wird- ... llen-monat

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 31. Mai 2017, 08:54
von Koelsch
Es geht mir nicht um das Durchschnittseinkommen, es geht um Einkommensanrechnung. Antragsteller bekommt z.B. € 1.000 Rechnung bezahlt, werden ihm dann € 835,00 (€ 1.000 minus € 165 Freibetrag) bereits auf das ALG I ab 31.5.2017 angerechnet?

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 31. Mai 2017, 10:01
von topas
ich habe hier etwas gefunden:
https://www.akademie.de/wissen/freiwill ... tstaendige
Eintrag : 20. Juli 2015 - 21:51

Zitat: Einkünfte aus Ansprüchen, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind, werden normalerweise nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Sonst Marco fragen

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 31. Mai 2017, 10:21
von topas

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 16:12
von BK48
Hallo zusammen,

wenn ich das nach MEDIAFON so richtig verstehe, bekommt man eine sehr, sehr spät eingegangene Zahlung eines Kunden (öffentliche Verwaltung :4: ) in Höhe von etwa 15.000 € ja wirklich gar nicht angerechnet??

Der Mensch war vorher hauptberuflich, dann später nebenberuflich neben JOB und jetzt nebenberuflich neben ALG1 selbstständig tätig. Das Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten ist dann irrelevant (liegt bei ca. 300€) ???

Mach mich schlau!! :schwein:
SH

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 16:31
von BK48
ich nochmal:

ich les das anders http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html

1/12 des vorherigen "Gewinns" bleiben anrechnungsfrei :5:

Ausweg Nummer 2 :3: :
Die "Nachzahlung" betrifft weit in der Vergangenheit liegende ARBEITS-Leistungen (2014-2016) und wird gezahlt aufgrund eines Gerichtsurteils aus 2016. Steuerrechtlich sind das Einnahmen im Kalenderjahr 2017.

und nu? :1:

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 16:39
von Koelsch
Das lese ich da auch so, die 15.000 bleiben draußen vor.

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 16:57
von Koelsch
Lies auch mal hier http://www.deutsche-anwaltshotline.de/r ... hltem-lohn

Ich werde aus dem § 155 SGB III auch nich so recht schlau.

Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass die zweite Möglichkeit zieht, das ist "steinalt" und daher heute kein Arbeitseinkommen mehr im Sinne des SGB III

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 16:58
von BK48
In MEDIAFON ist die neueste 7/2017 Arbeitshilfe zu SGB III / ALG I verlinkt.

Ich bin mir da nicht so sicher...
Man muss wohl jeden Absatz und dann jedes WORT auf die Goldwaage legen.
Danach könnte es durchaus sein, dass Leistungszeitraum nur für Arbeitseinkommen (abhängige Beschäftigung) gilt. Und bei Selbstständigen nur der "Gewinn" im jeweiligen Monat....

ich weiss, ich nerve etwas ... (also überzeugt bin ich nicht)

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 17:27
von Koelsch
Komm ich jetzt leider nicht zu, ich guck später noch mal rein.

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 18:44
von Koelsch
Sauer, Kommentar SGB III § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
Rz. 4
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung in diesem Rahmen (Abs. 1 und 2) ist ferner, dass der Arbeitslose eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit während einer Zeit ausübt, für die er zugleich Anspruch auf Alg hat. Während des Bezuges erzieltes Nebeneinkommen, das außerhalb des Leistungsbezuges erarbeitet wurde, bleibt unangetastet (vgl. dazu auch BSG, Urteil v. 5.9.2006, B 7a AL 38/05 R, SozR 4-4300 § 141 Nr. 2). Unerheblich ist, ob der Bezug von Alg noch nicht begonnen hatte oder schon wieder beendet war oder der Leistungsbezug, auch wegen eines Ruhenstatbestandes, nur unterbrochen war. Andererseits wird auch das Nebeneinkommen von § 155 erfasst, das während des Leistungsbezuges erarbeitet wird, aber außerhalb des Leistungsbezuges zufließt.
Ich schick's Dir mal zu

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 22:39
von BK48
ganz schön TRICKY!!
Wird also def. NICHT angerechnet!

:baeh:

Vielen Dank!
Dann wird die Nachzahlung im Anschreiben und mit Kopie der Ursache (zeitliche Entstehung) angegeben und nicht im Nebeneinkommen-Blättchen für den Auszahlungsmonat.

Ich kann dann mal (ruhig) schlafen gehen!

Re: Einkommensanrechnung ALG I

Verfasst: Mi 16. Aug 2017, 22:55
von Koelsch
Gut's Nächtle