Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
Antworten
Robot
Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 1. Dez 2017, 21:21

Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#1

Beitrag von Robot »

Hallo zusammen, mein erster Beitrag hier.
Ich habe mein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, mehr oder weniger auf eigenen Wunsch, die zwölf Wochen Sperrzeit dafür muss/kann ich akzeptieren.

Erst ca. 14 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses habe ich mich arbeitslos und arbeitsuchend gemeldet. Ergibt also eine weitere Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Der Beginn dieser einwöchigen Sperrzeit soll nun auf den Tag der Arbeitsuchendmeldung fallen.
Und das verstehe ich nicht, aus zwei Gründen:
1. Ich habe das in gleicher Weise schon einmal in der Vergangenheit gemacht. Die 12+1 Wochen Sperrzeit wurden dabei unmittelbar an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses gehängt. D.h. direkt ab der verspäteten Meldung bei der Arbeitsagentur gab es Geld, weil die 13 Wochen schon abgelaufen waren.
2. Auf haufe.de finde ich zwei Erläuterungen zum Thema:
Die Sperrzeit beginnt – unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung – mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. ..... Die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuche beginnt am Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt grundsätzlich an dem Tag nach dem sperrzeitauslösenden Ereignis. Im Fall der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ist dies der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Gab es dazu innerhalb der letzten Jahre irgendwelche Änderungen?
Ich würde gerne verstehen, ob ein Widerspruch gegen den Beginn der einwöchigen Sperrzeit mit dem Tag der verspäteten Arbeitsuchendmeldung sinnvoll ist.
Hat jemand Erfahrung mit dem Thema?

Danke.
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: Bei uns im Forum

Der Gesetzestext ist da nach meiner Meinung eigentlich eindeutig - § 159 Abs. 2 SGB II

Die Sperrzeit beginnt mit dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründet. Dieses Ereignis ist die verspätete Meldung, so lange keine Meldung, so lange kein Ereignis. Danach wäre es korrekt, die Sperrzeit beginnen zu lassen nach der verspäteten Meldung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Robot
Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 1. Dez 2017, 21:21

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#3

Beitrag von Robot »

Ja, § 159 SGB III.
Aber siehe meine beiden Punkte oben.
Das begründende Ereignis kann wohl unterschiedlich interpretiert werden, auch von der Arbeitsagentur selbst.

Keine Sperre ohne verspätete Meldung,
aber auch keine Sperre wegen verspäteter Meldung ohne Ende des Beschäftigungsverhältnisses. :verwirrt:
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#4

Beitrag von Koelsch »

Ich vermute, dass die erste Entscheidung nicht korrekt war, denn auch wenn die nach dem früheren § 144 SGB III ergangen sein sollte, ist der Begibb dort gleich geregelt gewesen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Robot
Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 1. Dez 2017, 21:21

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#5

Beitrag von Robot »

Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Aus der Begründung im Widerspruchsbescheid:
Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung richtet sich der Beginn der Sperrzeit nicht nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Damit beginnt die Sperrzeit erst an dem Tag, an dem sich der Widerspruchsführer arbeitslos gemeldet hat.
Ich würde ja meinen, der Eintritt der Arbeitslosigkeit folgt unmittelbar auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Dann würde obige Begründung aber keinen Sinn ergeben.
Die in diesem Fall definierte Arbeitslosigkeit tritt wohl erst mit der Meldung bei der Agentur für Arbeit ein.


Ich habe zu dem Thema zwei Urteile gefunden, hier geht es jeweils um verspätete Arbeitsuchendmeldungen, die allerdings noch vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit stattgefunden haben.
(Bei mir war die Arbeitsuchendmeldung ja erst lange nach Eintritt der Beschäftigungslosogkeit.)

Hier wurde entschieden, die Sperrzeit läuft ab verspäteter Arbeitsuchendmeldung: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_d ... 73_12.html

Hier wurde entschieden, die Sperrzeit läuft ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=22408
Unter Punkt "30":
Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende der Sperrzeit. Der Wortlaut des § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III spricht – wie von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Dortmund vom 13.10.2014, S 13 AL 573/12 vorgetragen – zunächst dafür, als Sperrzeitereignis die verspätete Arbeitsuchendmeldung anzusehen. Diese allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. Nr. 7 SGB III eine Einschränkung, da Wortlaut des Sperrzeittatbestandes und der mit diesem Sperrzeittatbestand verfolgte Gesetzeszweck eine von der allgemeinen Regelung abweichenden Beginn der Sperrzeit ergeben. Die Formulierung „der Arbeitslose…“ bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass die Sperrzeit nur dann leistungsrechtlich relevant werden kann, wenn im Anschluss an das Sperrzeitereignis Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist (Coseriu in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rdnr. 526 m.w.N.). Anderenfalls würde die Sperrzeit regelmäßig zu einem Zeitpunkt ablaufen, in welchem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht bestünde. Die Sperrzeit würde mithin im Hinblick auf den Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ins Leere laufen. Auch wenn dies mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar wäre (Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R, juris), entspricht diese Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers, welchen er anlässlich der Ergänzung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ab dem 01. 01.2009 in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass diese Sperrzeit trotz eines früheren Sperrzeitenereignisses mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit eintritt (BR-Drucks. 755/08 S. 63 zu Nr. 41 Doppelbuchst. cc; vgl. zum Ganzen Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 159 SGB III Rdnr. 446). Der Sperrzeittatbestand soll i.V.m. der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die leistungsrelevante Arbeitssuchendmeldung eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung ermöglichen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses möglichst zu vermeiden. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte präventive Zweckrichtung der Sperrzeitregelung eröffnet die mit dem Wortlaut der Regelung vereinbare teleologischer Auslegung zum Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.

Na dann könnte die Sperrzeit doch auch bei einem späteren Sperrzeitereignis mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit eintreten.
Also so, wie ich es in meinem ersten Beitrag oben geschildert habe.
Ich muss mich da noch etwas genauer reingraben, die Frist für eine mögliche Klage läuft noch bis Mitte Februar.
Meinungen und Hinweise von anderer Seite nehme ich natürlich gerne auf...
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich sehe da leider keine Chance, die beiden Urteile sagen doch: Beginn der Sperrzeit erst mit dem "auslösenden" Moment, also mit der verspäteten Meldung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Robot
Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 1. Dez 2017, 21:21

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#7

Beitrag von Robot »

Verstehe ich nicht. Beim zweiten Urteil ist es doch gerade nicht so.....?
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89322
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#8

Beitrag von Koelsch »

Ich lese dort was anderes:

Das LSG sagt, wenn Du Dich nach Erhalt der Kündigung aber nocch vor Ende der Beschäftigug verspätet AL gemeldet hast, dann - und nur dann, beginnt die Sperrzeit mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses, also erst nach der verspäteten AL-Meldung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Robot
Benutzer
Beiträge: 5
Registriert: Fr 1. Dez 2017, 21:21

Re: Beginn der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung

#9

Beitrag von Robot »

Ja, das ist jetzt aber eine andere Aussage als in Beitrag #6.
Wobei ich mir bei "dann - und nur dann" nicht sicher bin. Wo steht das?
Und das erste Urteil oben sagt ja wieder was anderes aus, das ist alles noch nicht konsistent, für mich. :1:
Antworten

Zurück zu „Arbeitslosengeld - Alg/ALG I (SGB III)“