Mein Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Aus der Begründung im Widerspruchsbescheid:
Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung richtet sich der Beginn der Sperrzeit nicht nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Damit beginnt die Sperrzeit erst an dem Tag, an dem sich der Widerspruchsführer arbeitslos gemeldet hat.
Ich würde ja meinen, der Eintritt der Arbeitslosigkeit folgt unmittelbar auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses.
Dann würde obige Begründung aber keinen Sinn ergeben.
Die in diesem Fall definierte Arbeitslosigkeit tritt wohl erst mit der Meldung bei der Agentur für Arbeit ein.
Ich habe zu dem Thema zwei Urteile gefunden, hier geht es jeweils um verspätete Arbeitsuchendmeldungen, die allerdings noch vor Eintritt der Beschäftigungslosigkeit stattgefunden haben.
(Bei mir war die Arbeitsuchendmeldung ja erst lange nach Eintritt der Beschäftigungslosogkeit.)
Hier wurde entschieden, die Sperrzeit läuft ab verspäteter Arbeitsuchendmeldung:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_d ... 73_12.html
Hier wurde entschieden, die Sperrzeit läuft ab Ende des Beschäftigungsverhältnisses:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=22408
Unter Punkt "30":
Gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tage nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende der Sperrzeit. Der Wortlaut des § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III spricht – wie von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG Dortmund vom 13.10.2014, S 13 AL 573/12 vorgetragen – zunächst dafür, als Sperrzeitereignis die verspätete Arbeitsuchendmeldung anzusehen. Diese allgemeine Regelung in § 159 Abs. 2 S. 1 SGB III zum Beginn der Sperrzeit erfährt durch den Sperrzeittatbestand in § 159 Abs. 1 S. Nr. 7 SGB III eine Einschränkung, da Wortlaut des Sperrzeittatbestandes und der mit diesem Sperrzeittatbestand verfolgte Gesetzeszweck eine von der allgemeinen Regelung abweichenden Beginn der Sperrzeit ergeben. Die Formulierung „der Arbeitslose…“ bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass die Sperrzeit nur dann leistungsrechtlich relevant werden kann, wenn im Anschluss an das Sperrzeitereignis Beschäftigungslosigkeit eingetreten ist (Coseriu in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand März 2015, § 159 Rdnr. 526 m.w.N.). Anderenfalls würde die Sperrzeit regelmäßig zu einem Zeitpunkt ablaufen, in welchem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht bestünde. Die Sperrzeit würde mithin im Hinblick auf den Zahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld ins Leere laufen. Auch wenn dies mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vereinbar wäre (Urteil vom 05.08.1999 – B 7 AL 14/99 R, juris), entspricht diese Auslegung nicht dem Willen des Gesetzgebers, welchen er anlässlich der Ergänzung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ab dem 01. 01.2009 in den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente bestätigt und darauf hingewiesen hat, dass diese Sperrzeit trotz eines früheren Sperrzeitenereignisses mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit eintritt (BR-Drucks. 755/08 S. 63 zu Nr. 41 Doppelbuchst. cc; vgl. zum Ganzen Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 09/14, § 159 SGB III Rdnr. 446). Der Sperrzeittatbestand soll i.V.m. der Hinweispflicht des Arbeitgebers auf die leistungsrelevante Arbeitssuchendmeldung eine frühzeitige Vermittlungstätigkeit der Arbeitsverwaltung ermöglichen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Ende des gekündigten Arbeitsverhältnisses möglichst zu vermeiden. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte präventive Zweckrichtung der Sperrzeitregelung eröffnet die mit dem Wortlaut der Regelung vereinbare teleologischer Auslegung zum Beginn der Sperrzeit mit Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Na dann könnte die Sperrzeit doch auch bei einem späteren Sperrzeitereignis mit Beginn der Beschäftigungslosigkeit eintreten.
Also so, wie ich es in meinem ersten Beitrag oben geschildert habe.
Ich muss mich da noch etwas genauer reingraben, die Frist für eine mögliche Klage läuft noch bis Mitte Februar.
Meinungen und Hinweise von anderer Seite nehme ich natürlich gerne auf...