Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Svea
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Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#1

Beitrag von Svea »

Hallo,

ich habe Fragen bezüglich meiner Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I.

Ich habe 1 Jahr Vollzeit gearbeitet und dann gekündigt, um eine Langzeitreise im März 2018
anzutreten. Ich weiß, dass ich auf Grund der Sperrzeit nur 3 Monate ALG Anspruch habe.
Bevor die Reise losging habe ich mich arbeitslos gemeldet und war bei der Agentur für Arbeit und habe mich dort auch als nicht verfügbar gemeldet, da ich nicht in Deutschland bin. Meine Krankenversicherung in Deutschland ist rechtens abgemeldet, da ich nicht in Europa bin und eine private Auslandskrankenversicherung habe, die ausreicht. Meine Sperrzeit (auf Grund meiner eigenen Kündigung) ist inzwischen abgelaufen. Ende Oktober geht es zurück nach Deutschland. Ich weiß, dass ich mich dann direkt beim Arbeitsamt melden muss, damit ich über dieses krankenversichert werde und meine Bezüge bekomme. Ich habe das Ziel innerhalb von 3 Monaten einen Job zu finden, aber man weiß ja nie. Daher hier meine Frage:

Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich innerhalb der 3 Monate keinen Job finde?
Ich habe bereits gelesen, dass wenn kein ALG II Anspruch besteht, freiwillig selbst versichert werden muss, allerdings 3 Monate vor Ablauf des ALG I. Bedeutet das, dass ich mich direkt Ende Oktober, wenn ich mich wieder beim Arbeitsamt anmelde ab Februar bei der Krankenkasse freiwillig versichern lasse? Ob ein ALG II Anspruch besteht, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Falls ja, würde dann die Krankenversicherung wieder übernommen werden (und auch in dem Fall, falls ich mich bereits freiwillig versichern lassen habe)?

Vielen Grüße
Svea
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kleinchaos
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#2

Beitrag von kleinchaos »

Wenn du nach D zurückkomst und dich direkt am nächsten Tag beim Arbeitsamt als verfügbar meldest, bekommst du Leistungen und auch die KV. Bis zum Ablauf der Leistungen.

Wenn du dann den ALG2-Antrag stellst, wird die KV nahtlos weitergezahlt vom JC. Wenn du allerdings keinen Anspruch auf ALG2 hast wegen zu hohem Einkommen oder zu hohem Vermögen, dann musst du dich selbst freiwillig krankenversichern.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#3

Beitrag von Olivia »

kleinchaos hat geschrieben: Di 14. Aug 2018, 21:55Wenn du allerdings keinen Anspruch auf ALG2 hast wegen zu hohem Einkommen oder zu hohem Vermögen, dann musst du dich selbst freiwillig krankenversichern.
Falls alleine durch den Krankenkassenbeitrag Hilfebedürftigkeit ausgelöst werden würde, besteht für Selbständige und Freiberufler die Möglichkeit sich den Beitrag bezuschussen zu lassen. Dies gilt aber nur innerhalb bestimmer Vermögensgrenzen und wie gesagt nur dann, wenn keine SV-pflichtige Tätigkeit besteht . Ansonsten ist man durch den Job gesetzlich krankenversichert.
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tigerlaw
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#4

Beitrag von tigerlaw »

kleinchaos hat geschrieben: Di 14. Aug 2018, 21:55 Wenn du nach D zurückkomst und dich direkt am nächsten Tag beim Arbeitsamt als verfügbar meldest, bekommst du Leistungen und auch die KV. Bis zum Ablauf der Leistungen.

Wenn du dann den ALG2-Antrag stellst, wird die KV nahtlos weitergezahlt vom JC. Wenn du allerdings keinen Anspruch auf ALG2 hast wegen zu hohem Einkommen oder zu hohem Vermögen, dann musst du dich selbst freiwillig krankenversichern.
"Jein", kc. sich "freiwillig (weiter-)versichern" (vgl. § 9 SGB V) tut man insbesondere, wenn man aus dem Katalog der Pflichtversicherungsgründe in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V herausfällt (z.B. Ausübung einer hauptberuflichen Selbständigkeit, oder aber Gehaltssteigerung über die Beitragsbemessungsgrenze).

Bei Svea ist es wohl anders, wenn sie (ich gehe mal davon aufgrund der "Feminin-Form" des Nick aus) keinen ALG-II-Anspruch hat wg zu großen Vermögens (oder Einkommens), dann kommt es darauf an, ob sie zuletzt privat oder gesetzlich versichert war. Vorausgesetzt, sie war zuletzt in der GKV, dann bleibt sie auch in diesem System und ist dann versicherungspflichtig nach § 5 I Nr. 13 SGB V. Den Beitrag zu dieser Pflichtversicherung (derzeit ca. 180 €) muss sie selber tragen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Svea
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#5

Beitrag von Svea »

Danke für die vielen und schnellen Antworten. Wie gesagt, habe ich mich noch nicht damit auseinandergesetzt ob ich ALG II bekommen würde. Ich werde versuchen zeitnah wieder einen Job zu finden und damit hat sich das Thema hoffentlich schnell von selbst erledigt :-)

Macht es denn euren Wissens nach Sinn, direkt nach meiner Ankunft in Deutschland der GKV Bescheid zu geben, dass ich nur 3 Monate Anspruch auf ALG I habe und die Möglichkeit bestehten könnte, dass ich mich danach freiwillig krankenversichern muss? Falls ich dann einen Job finden werde oder Anspruch auf ALG II habe, sollte das ja so rum kein Problem darstellen oder? Aber wenn ich nicht 3 Monate vorher meine freiwillige Versicherung ankündige, kann es passieren, dass ich mich privat versichern muss, was ich auf Grund der Kosten natürlich nicht möchte, oder?

Schöne Grüße :-)
Olivia
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#6

Beitrag von Olivia »

Eine andere Überlegung wäre, ob Du Dich in den drei Monaten "ALG II-fähig" machen solltest oder nicht. ALG II-fähig meint, dass Du Dein Vermögen so weit abbaust, dass es kein Bezugshindernis mehr darstellt. Frei sind angemessener Hausrat, ein Kfz bis 7.500 €, ein Haus oder eine ETW mit angemessener Grösse sowie 750 € Sparguthaben plus 150 € pro Lebensjahr. Darüber hinaus Rentensparvermögen bei privilegierten Anlageformen je nach persönlicher Situation.

Wenn Du knapp an der Grenze vorbeischrammst, würde ich an Deiner Stelle überlegen ob Du Dich entweder nach Rückkehr neu einrichtest und ALG II beziehst oder das Geld "lieber" komplett für den Lebensunterhalt ausgibst. Überlege auch, wie intakt Dein Nervenkostüm ist, Dich dem ALG II auszusetzen.
Svea
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#7

Beitrag von Svea »

Ok, wie gesagt, ich hoffe ich komme gar nicht in die Situation ALG II zu beantragen und finde vorher einen Job. “Dem ALG II aussetzen” klingt auf jeden Fall nicht verlockend.

Gibt es denn außer der selbst zu zahlenden GKV noch Dinge die ich beachten muss, wenn ich nach den 3 Monaten nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet bin und keine Bezüge beziehe? Ich denke da jetzt z.b. an die Rentenversicherung.

Die Rückmeldung beim Amt nach der Reise muss vermutlich persönlich passieren oder?
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kleinchaos
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#8

Beitrag von kleinchaos »

Die Rückmeldung muss definitiv persönlich unter Vorlage des Personalausweises geschehen.
In der RV wird eine Lücke klaffen. Bei ALG2-Bezug ist es eine Geldlücke, die Zeit des Bezuges wird jedoch angerechnet
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: Krankenversicherung nach Ablauf des ALG I

#9

Beitrag von Olivia »

Die Krankenversicherung sollte unbedingt geklärt werden, da sonst Beitragsschulden auflaufen und keine regulären Behandlungen mehr stattfinden können, wenn keine Versicherung vorliegen sollte.

Die DRV empfiehlt 566 € Monatsbeitrag, um Rentenlücken zu vermeiden.

Sich dem ALG II auszusetzen sollte nur die letzte Lösung sein, wenn es sich nicht vermeiden lässt. Andererseits kann zu langes, unbedachtes Hinauszögern auch planlos sein, da dann alle letzten finanziellen Reserven aufgebraucht sind. Es gibt wie gesagt Schonvermögensgrenzen und besser man behält diesen Rest an Geld, als völlig mittellos dazustehen. Mit Antrag auf ALG II unterliegst Du dann den Pflichten des SGB II, d.h. Du musst ortsanwesend sein (Stallpflicht), darfst drei Monate erstmal keine Abwesenheit beantragen, musst jede zumutbare Arbeit annehmen und wirst viele Bewerbungen nachweisen müssen. Dir wird dann eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Unterschrift vorgelegt werden. Es gibt keine Verpflichtung diesen zu unterzeichnen, aber im Fall einer Ablehnung wird der Vertrag als Verwaltungsakt förmlich erlassen.
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