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ALG1 anspruch nach Übergangsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 15:30
von majen
Hallo, ich hätte folgende Fragen:

1. Habe ich nach dem ,18 monatigen, Bezug von Übergangsgeld Anrecht auf ALG1?

2. Wenn das Übergangsgeld ungefähr in Höhe von 750 Euro an mich ausgezahlt wurde, komme ich bei einer GROBEN Rechnung bei 450 Euro Netto ALG1 raus. Stimmt das ungefähr?

Ich frage jetzt lieber immer nochmal nach da ich mit Ämtern leider die Erfahrung gemacht habe, dass die eigendlichen Experten, also die Sachbearbeiter, oft Fehler machen oder schlecht informiert sibd wie die Gesetzeslagen sind. Beim aktuellen Problem ist es auch wieder so. Der erste Sachbearbeiter bewilligt mir knapp 200 Euro ALG1 und bei Nachfrage meiner Seits, warum es nur 200 Euro statt der 450 (60%) seien, sagte der nächste Sachbearbeiter ich hätte garkein Recht auf ALG1. Im Inernet steht allerdings, dass ich sehr wohl Anrecht auf die 450 Euro hätte.

Echt Ätzend das ganze...grade wenn man dann noch psychisch erkrankt ist, kann man den Stress garnicht gebrauchen.

Vllt kennt sich ja jemand von ihnen aus und kann mir helfen. Vielen Dank für ihre Mühe.

Re: ALG1 anspruch nach Übergangsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 15:57
von Koelsch
:willkommen: bei uns im Forum

Die Höhe hast Du richtig berechnet, 750 € netto ergeben einen ALG I Anspruch von 60% also 450 €

Ich bin auch zuversichtlich, dass Dir ein ALG I Anspruch zusteht, nach meiner Meinung warst Du ein "sonstiger Versicherungspflichtiger" gemäß § 26 SGB III, und hier vermutlich der Absatz 2

Re: ALG1 anspruch nach Übergangsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 17:02
von marsupilami
Hast Du denn schon einen entsprechenden Bescheid?

Re: ALG1 anspruch nach Übergangsgeld zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Verfasst: Mo 8. Okt 2018, 18:16
von tigerlaw
Frage vorab: "Übergangsgeld" wird doch vom RV-Träger gezahlt. D.h. dieser muss von irgend einem Wert ausgegangen sein, um das Ü-Geld richtig zu berechnen. Und wenn das z.B. das letzte Bruttoeinkommen war, dann ist davon das Netto und davon dann wieder der 60-%-Anteil zu bestimmen.