Änderung der Anspruchsdauer

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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MG-Schreiner
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Änderung der Anspruchsdauer

#1

Beitrag von MG-Schreiner »

Hallo,
da es bei mir auch langsam Richtung 57 geht (und man sich da so seine Gedanken macht) hab ich mal eine Frage, gibt es eine Änderung der ALG1 Anspruchsdauer?
Ich werde im November 57, falls ich dann ab 1.1. arbeitslos wäre, wäre ja meine Anspruchsdauer 18 Monate. Im Jahr darauf werde ich 58. Verlängert sich dann automatisch meine Anspruchsdauer auf insgesamt 24 Monate (minus der bis dahin abgelaufenen 11 Monate?
Oder was passiert wenn ich zB. ab 1.12.20 eine Zwischenbeschäftigung von 2-3 Monaten hätte, wird dann eventuell die Anspruchsdauer automatisch auf 24 Monate verlängert?
Danke,
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Koelsch
Administrator
Beiträge: 89396
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Re: Änderung der Anspruchsdauer

#2

Beitrag von Koelsch »

:willkommen: Bei uns im Forum

Leider kann ich Dir Deine Frage nicht beantworten, hab auch auf die Schnelle im www keine Antwort gefunden.

Ich würde mal zum Arbeitsamt gehen und dort die Frage stellen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
Benutzer
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Wohnort: Bei Aachen/NRW

Re: Änderung der Anspruchsdauer

#3

Beitrag von tigerlaw »

In einem großen "Wälzer" zum SGB III steht:
Nach dem Wortlaut in § 147 Abs. 1 Nr. 2 ist auf das Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs abzustellen. Dies bedeutet, dass das Lebensalter zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung maßgebend ist, wenn der Versicherte bereits arbeitslos ist und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Erfolgt die Arbeitslosmeldung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 141 Abs. 1 S. 2.), ist das Lebensalter bei Eintritt der Arbeitslosigkeit für die zu Grunde zu legende Anspruchsdauer heranzuziehen. Bei der Wiederbewilligung von Alg bestimmt sich das für die Anspruchsdauer maßgebliche Lebensalter des Arbeitslosen nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht des neuen Zahlungsanspruches.
Quelle: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Auflage 2017, Rn 25 zu § 147

D.h. wenn es nur wenige Wochen bis zum Stichtag für eine längere Bezugsdauer hat, kannst Du ggf. bestimmen, dass das ALG erst ab dem Tag Deines 58. Geburtstags gezahlt wird. Das ist dann eine reine Rechenaufgabe: Du kannst maximal um 6 Monate hinauszögern, damit Du nicht unter dem Strich zuzahlst (wenn Du denn entsprechend liquides Vermögen zum Verfrühstücken haben solltest. Gesetzt aber den Fall, Du würdest z.B. um zwei Monate hinauszögern, hättest also 4 Monate "gewonnen". Aber zum Monat 58 Jahre + 6 Monate würdest Du wieder eine neue Stelle finden. Dann hast Du eben "mit Zitronen gehandelt" und Dein Vermögen um zwei Monate Lebensunterhaltskosten reduziert.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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