ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Nano1978
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ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

#1

Beitrag von Nano1978 »

Guten Morgen,

Ich habe eine Frage zum Vorgehen bei der Kalkulation des Arbeitslosengeldes I hinsichtlich des Bemessungszeitraums für die Bestimmung des Bemessungsentgelts, da sich mir der Hintergrund der Anfrage durch die Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber nicht erschließt.

Die betriebsbedingte Kündigung erfolgte zum 31.12.2018 und die Arbeitslosigkeit begann am 01.01.2019. Der Arbeitgeber hat in der Arbeitsbescheinigung "7.0.0 Angaben zum Arbeitsentgelt" die letzten 12 Monate, die beim Ausscheiden abgerechnet waren, (Januar 2018 bis Dezember 2018) mit dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt von monatlich 6.500 Euro ausgewiesen, da der Arbeitnehmer durchweg mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdiente. Unter 8.1.0 führte der Arbeitgeber die zusätzlichen Einmalzahlungen im November (Weihnachtsgeld) und Dezember (Bonus) auch noch auf.

Jetzt erhielt ich die Info, die Agentur für Arbeit habe als ergänzende Frage an den Arbeitgeber von diesem das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt von August 2017 bis Dezember 2017 noch angefordert.

Ich kann mir beim besten Willen nicht erklären, weshalb diese Daten relevant sind und bitte hier um Antworten.

Die Recherche aller möglichen Informationsquellen - dem Merkblatt der Agentur für Arbeit, den Informationen der Webseite der Agentur für Arbeit und weiteren Webseiten - ergab, dass für die Höhe des Arbeitslosengeldes I im ersten Schritt das tägliche Bemessungsentgelt ermittelt wird und dieses sich aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt im Bemessungszeitraum ergibt.

Aus den Quellen und schließlich aus dem § 150 SGB III (1) habe ich durchweg heraus gelesen, dass der Bemessungszeitraum das Jahr = die 12 Monate vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit umfasst, sofern diese bei Ausscheiden abgerechnet sind. Ich habe gelesen, dass ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werde kann; das dies jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen geschieht.

Bei betriebsbedingter Kündigung zum 31.12.2018 und Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 01.01.2019 ist doch der zugrunde zu legende Bemessungszeitraum der letzten 12 Monate somit Januar 2018 bis Dezember 2018. Beim Ausscheiden waren alle Entgeltzeiträume abgerechnet, somit ist es doch zutreffend in der Arbeitsbescheinigung die beitragspflichtigen Bruttoentgelte Januar 2018 bis Dezember 2018 anzugeben wie es der Arbeitgeber tat.

Es ist daher nicht verständlich, wofür die Agentur für Arbeit die beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte für Monate in 2017, also über einen längeren Zeitraum benötigt. Der Arbeitslose stellte keinen Antrag, den Bemessungszeitraum auszudehnen.

Kann mir bitte jemand mitteilen, weshalb diese Anfrage erfolgte?

Besten Dank im Voraus für die Information und viele Grüße.
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marsupilami
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Re: ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Tut mir leid, ich habe für diese Frage nur eine pampig klingende Antwort:
ich weiß es nicht und wir sind für das Tun und Lassen der Arbeitsagentur nicht verantwortlich.
Evtl. haben andere Foristen eine vernünftige Antwort.


Antrag auf ALG I ist also gestellt und in Arbeit?

Da offenbar die Agentur noch mit der Ermittlung der Einkünfte beschäftigt ist, liegt wohl auch noch kein Bescheid vor, gegen den Widerspruch eingelegt werden könnte.

Das einzige, was ich in diesem Fall raten kann: schriftlich anfragen, in etwa in der Form und Begründung wie Du in Deinem Eingangsposting es schon getan hast und diese Anfrage nachweislich der Arbeitsagentur "zustellen" bzw. zukommen (lassen).
Schriftlich deshalb, weil diese "Behörde" dann auch schriftlich und rechtlich begründet antworten muss.
Wobei ich vermute, dass sich die Antwort "ziehen" wird.

Also mit entsprechender Kopie dort aufkreuzen und sich auf der Kopie mit Eingangs- und/oder Tagesstempel und Kurzzeichen den Zugang bestätigen lassen. Oder zusammen mit einer Begleitung, die im Ernstfall als Zeuge auftreten kann.

Nein, Einschreiben mit Rückschein bestätigt im Ernstfall maximal den Eingang eines an die Arbeitsagentur adressierten Umschlages und sagt nichts über den Inhalt aus. Du müsstest also für das Eintüten des entsprechenden Schreibens einen Zeugen habe.
Einwurf-Einschreiben ist die billigere Alternative für Rückschein.
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marsupilami
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Re: ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

#3

Beitrag von marsupilami »

Nachtrag:
Geht es möglicherweise um:
Enthalten die Abrechnungszeiträume der letzten 12 Monate weniger als 150 Kalendertage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt, geben Sie bitte die vollen Abrechnungszeiträume der letzten 24 Monate der Beschäftigung an.
Teilmonate zu Beginn oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses bescheinigen Sie bitte ebenfalls, wenn diese beim
Ausscheiden abgerechnet waren.
Quelle: https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok ... 014828.pdf

Dort sind auch noch weitere Möglichkeiten der "Verlängerung" der Abrechnungszeiträume aufgeführt.
Evtl. wirst Du dort fündig.

Aber ich habe noch was gefunden:
Du schreibst in Deinem Eingangsposting was von einem Brutto von 6.500 €.
Dann liegt die Vermutung nahe, dass man sich an der "Beitragsbemessungsgrenze" orientiert.
https://www.hartz4.net/hoechstsatz-alg1/
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Nano1978
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Re: ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

#4

Beitrag von Nano1978 »

Hallo Marsupilami,

vielen Dank für Deine beiden Antworten und Deine Ideen.

Zu 1. In den letzten 12 Monaten habe ich für jeden einzelnen Tag Arbeitsentgelt erhalten (über 6.500 Euro Beitragsbemessungsgrenze monatlich), daher trifft meiner Ansicht nach diese Regelung wohl nicht zu. Ich komme auf mehr als 150 Kalendertage.

Zu 2. Dein 2. Link besagt folgendes: "Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes 1 werden mehrere Berechnungen vorgenommen. Vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten zwölf Monate wird ein Tagessatz gebildet." Als Fazit steht dann nochmals: "Die Höhe bemisst sich aus den geleisteten Beiträgen der letzten 12 Monate. Der Betrag ist durch die jährlich angepasste Beitragsbemessungsgrenze festgelegt."

Also wieder die 12 Monate als Bemessungszeitraum. Dass die Beitragsbemessungsgrenze bei mir greift ist ja klar, mir geht es ja um den Zeitraum und die explizite Nachfrage seitens der Agentur für Arbeit beim Arbeitgeber nach mehr als 12 Monaten ist nicht klar, bin aber ja auch nicht vom Fach. Hat der Arbeitgeber wohl auch noch nicht gehabt.

Ich danke Dir sehr für Deine Mühe. Vielleicht treibt sich hier ja jemand rum, der mal in der Leistungsberechnungsabteilung gearbeitet hat oder arbeitet.
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Koelsch
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Re: ALG I - Bemessungszeitraum für Berechnung Bemessungsentgelt

#5

Beitrag von Koelsch »

Mehr als Marsu fällt mir zu der Thematik auch nicht ein. Aber warte mal ab, möglicherweise kommen noch weitere Ideen hier im Forum.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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