Im Rechtskreis SGB II gilt für die Beantragung einer Ortsabwesenheit folgendes:
Arbeitslosengeld II wird in Zeiten der Abwesenheit vom Wohnort nur maximal 21 Kalendertage im Jahr gewährt. Im Fall der Neubeantragung von Leistungen nach dem SGB II ist von Ihnen nachzuweisen, wir Ihr notwendiger Lebensbedarf während der leistungsfreien Zeit gedeckt wurde.
Ortsabwesenheit ist bei Ihrem zuständigen Vermittler/ Fallmanager persönlich zu beantragen.
Sie haben sich deshalb rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vor Ihrer geplanten Ortsabwesenheit, über das Servicecenter oder über die Eingangszone um einen Termin zur Entscheidung über die Ortsabwesenheit bei Ihrem Vermittler/Fallmanager zu bemühen.
Dieser Termin wird frühestens 10 Tage vor der geplanten Ortsabwesenheit liegen.
Eine verbindliche Buchung von Reisen vor der Entscheidung zur OAW ist deshalb nicht ratsam.
Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder an einer Maßnahme teilnehmen, die nach § 16d SGB II oder §16e SGB II gefördert wird, informieren Sie Ihren Vermittler/Fallmanager über das Servicecenter über die geplante Ortsabwesenheit. Die Beantragung einer OAW ohne vorherige Terminvereinbarung ist nur aus unvorhergesehenem Anlass (Tod/Krankheit naher Angehöriger - Nachweis erforderlich -) mit Beginntermin innerhalb der nächsten 14 Tage möglich.
Bei einer Krankschreibung während einer OAW im Ausland sind folgende ins Deutsche übersetzte Unterlagen beizufügen:
1. Krankschreibung und
2. Transportunfähigkeitsbescheinigung.
Vor Antritt einer Ortsabwesenheit im Ausland setzen Sie sich bitte mit Ihrer Krankenkasse zur Klärung Ihres Versicherungsschutzes in Verbindung, da dieser durch das Arbeitslosengeld II nicht abgedeckt ist.
Quelle: Merkblatt für Arbeitslose