Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

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marsupilami
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#26

Beitrag von marsupilami »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 20:15 Und, wo bist Du dann angestellt?
:ironiea:
Beim Reiseveranstalter mit Sitz in Wuppertal.

Ernsthaft: ich gehe davon aus, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt bzw. abgeschlossen wurde und aus dem geht ja dann hervor, wer Vertragspartner ist und wo der seinen Sitz hat.
HarzerUrvieh hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 20:15 Im Zweifel bekommst Du zumindest ALG 2... :unschuld:
Aber auch da muss er bei der Beantragung ja nachweisen, wo und wieviel Brötchen er verdient hat, Kontoauszüge beibringen, und ... , und ...,
HarzerUrvieh hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 20:15 Nachtrag:
ständiger Wohnsitz in Deutschland? Was sind die Bedingungen dafür? Wieviel Tage biste noch mal ausserhalb von Schland?
Nach Steuerrecht oder nach SGB ? :unschuld:
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#27

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 20:15 Im Zweifel bekommst Du zumindest ALG 2... :unschuld:
Aber auch da muss er bei der Beantragung ja nachweisen, wo und wieviel Brötchen er verdient hat, Kontoauszüge beibringen, und ... , und ...,
Genügt bei ALG II nicht der Nachweis der Bedürftigkeit?
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#28

Beitrag von Koelsch »

Ja, plus evtl. Wohnsitz in Deutschland
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#29

Beitrag von Olivia »

Wohnsitz in Deutschland scheidet bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt auf einem Nicht-EU-Kreuzfahrtschiff wohl aus.
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#30

Beitrag von Koelsch »

Wohl eher nicht, wie ja zuvor schon geschrieben wurde. Ich meine, auch ich hätte seinerzeit meinen Wohnsitz durchaus in Deutschland gehabt, obwohl ich peinlich genau darauf geachtet habe, mehr als 183 Tage/Jahr nicht hier zu sein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#31

Beitrag von Olivia »

Ach so, Wohnsitz und Aufenthalt können also getrennt gehandhabt werden. :verlegen:
HarzerUrvieh
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#32

Beitrag von HarzerUrvieh »

Eine andere Überlegung:
Wieviele Tage soll in den sechs urlaubsfreien Monaten denn gearbeitet werden?
Und Tage an denen nicht gearbeitet wird, sind aber auf dem Kutter zu verbringen, eventuell eher nicht am Pool?
Unterkunft und Verpflegung trägt wer?
Bei weniger als 4000,--/Monat und danach eventuell nur ALG bis zum nächsten Job, ist da noch Platz für eine Altersvorsorge usw.?
Wie hoch wird denn dann das jährliche Durchschnittseinkommen?
Wieviel mehr, als der gesetzliche Mindestlohn, springt da am Ende bei raus?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#33

Beitrag von Koelsch »

Ich glaube, hier geht es nicht um die Überlegung, lohnt es dort zu arbeiten, sondern darum, gibt's in der Zeit zu Hause erstens Geld von BA oder JC und zweitens, muss in der Zeit "jeder" Job angenommen bzw. gesuccht werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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HarzerUrvieh
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#34

Beitrag von HarzerUrvieh »

Ja, das habe ich auch so verstanden, Koelsch.
Aber, ich habe das Gefühl, dass sich der TE vielleicht etwas zu sehr auf die Seefahrt freut, um auch an die Wirtschaftlichkeit zu denken. Kann ich verstehen, bringt aber auf längere Sicht nicht viel.

Vielleicht wäre es "besser", statt zwischen den Törns den Versicherungsanspruch zu nutzen, eine "tolle" Stelle zu haben.
Im Bereich der Veranstaltungstechnik gibt es doch unzählige, zeitlich befristete Arbeitsgelegenheiten. Und wenn es z.B. die Montage von V-Technik auf einem Kutter ist. Das findet teils in der Werft und teils auf See statt.
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