Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
FelixFelicis
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Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#1

Beitrag von FelixFelicis »

Hallo zusammen,
Mal eine allgemeine Frage. Wenn mein Einkommen auf befristeten Arbeitsverträgen (4-6Monate) beruht. Und ich zwischen diesen Arbeitsverträgen mehrere Monate Pause habe steht mir ALG1 zu, solange ich mind 12 von 24Monten Beiträge gezahlt habe. (Bitte korrigieren wenn diese Annahme falsch ist)

Wenn ich also nach Beendigung eines Arbeitsvertrages schon den nächsten in Aussicht habe, bzw diesen schon unterzeichnet habe, Muss ich dann bis zum erneuten Arbeitsbeginn meiner Mitwirkungspflicht nachkommen? Müsste ich also nach Stellen suchen, die so befristet sind, dass ich zum Beginn meiner bereits zugesagten Stelle wieder verfügbar bin.
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marsupilami
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Sorry, aber ab dem Moment, ab dem Du Leistungen beziehst, unterliegst Du - böse gesagt - dem Diktat der AfA bzw. JC.
Und damit auch der Mitwirkungspflicht.

Andererseits: wenn man Dir eine Maßnahme aufzwingen will, die z.B. ab kommenden Montag beginnt und bis Mitte April geht, kannst Du ablehnen, wenn Du ab 01. April eine neue Arbeitsstelle hast.

Arbeitsaufnahme geht vor Maßnahmeteilnahme.

Sollte die AfA rumzicken und die Vorlage eines - von beiden Seiten unterschriebenen - Arbeitsvertrages verlangen, dann nur eine Kopie, in der der Name des AG geschwärzt ist.
Datenschutz unbeteiligter Dritter.


Nachtrag:
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslo ... slosengeld

Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. Das Jahr für die Versicherungspflicht muss kein zusammenhängender Zeitraum sein. Mehrere Zeiträume innerhalb der letzten 2 Jahre summiert zu einem Jahr erfüllen gleichermaßen die Anwartschaftszeit.
Quelle: https://www.finanztip.de/arbeitslosenge ... setzungen/
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Günter
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#3

Beitrag von Günter »

Müsste ich also nach Stellen suchen, die so befristet sind, dass ich zum Beginn meiner bereits zugesagten Stelle wieder verfügbar bin.
Nach oben
Wenn dir "DIE" Stelle über den Weg läuft, unbefristet, mehr Gehalt Traumarbeit, dann nimm sie und schreib der befristeten neuen Stelle eine freundliche Absage. Ansonsten bist du verpflichtet deinen Bedarf selber zu decken, sprich für die Übergangszeit Einkommen zu generieren.

Allerdings musst du nicht jeden Sch***Job machen https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#4

Beitrag von FelixFelicis »

DIE Stelle ist die befristete. Handelt sich um eine Stelle auf nem Kreuzfahrtschiff bei einer Europäischen Rederei.
Die Arbeitsverträge sind nunmal immer befristet. In der Zeit arbeitet man, dann meist auch 7Tage die Woche.
Bedeutet man braucht auch ne gewisse Auszeit zwischen den Arbeitsverträgen. Kann eigentlich gar nicht glauben, dass einem die AfA vorschreiben kann eine andere Stelle zu besetzen.
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Günter
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#5

Beitrag von Günter »

Hast du von deinem Ex-Arbeitgeber eine Bescheinigung aus der die Einsatzzeiten hervor gehen? Steht im neuen Arbeitsvertrag etwas in der Art drin?

Dann würde ich an deiner Stelle der BA (die heißen nicht mehr AfA) klarmachen, dass du nach der Einsatzzeit eine Erholung benötigst und auch vor dem neuen Arbeitsverhältnis eine Ruhepause brauchst.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#6

Beitrag von Koelsch »

Günter hat geschrieben: Sa 23. Mär 2019, 10:39 Hast du von deinem Ex-Arbeitgeber eine Bescheinigung aus der die Einsatzzeiten hervor gehen? Steht im neuen Arbeitsvertrag etwas in der Art drin?

Dann würde ich an deiner Stelle der BA (die heißen nicht mehr AfA) klarmachen, dass du nach der Einsatzzeit eine Erholung benötigst und auch vor dem neuen Arbeitsverhältnis eine Ruhepause brauchst.
Das würde ich nicht empfehlen, denn dann kommt die BA auf die "tolle" Idee, Du stündest dem Arbeitsmarkt also nicht zur Verfügung = kein ALG I.
Also lieber "ganz brav" erklären, klar doch, sobald die 3-Wochen Stelle rein kommt, die dazwischen passt, dann bin ich da am Ball.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#7

Beitrag von Günter »

Auch wahr, so eine Bewerbung muss ja nicht zwangsläufig zu einem Arbeitsvertrag führen, wenn der potentielle Arbeitgeber erfährt man hat in drei Wochen einen neuen Job, dann war´s das meist.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#8

Beitrag von FelixFelicis »

Habe ich das Recht in der Übergangszeit ausschließlich nach einem befristeten Arbeitsverhältnis zu suchen. Bin mir zu 99Prozent sicher, dass ich dann nichtmal zu einem einzigen Bewerbungsgesprächh geladen werden. (Zumindest wenn ich das so in die Bewerbung schreibe)
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#9

Beitrag von Koelsch »

Jein, nach meiner Meinung. Aber Du darfst dabei durchaus zu Deinen Gunsten die beste Lösung suchen. Einfach mal ein fiktives Beispiel, wie ich das sehe:

4.000 €/Monat netto für 3 Monate auf dem Schiff, dann 1 Monat Pause mit ALG I dann wieder
4.000 €/Monat netto für 3 Monate auf dem Schiff, dann 1 Monat Pause mit ALG I dann wieder
4.000 €/Monat netto für 3 Monate = 9 bezahlte Monate im Jahr =

36.000 € netto im Jahr plus 3 Monate ALG I

ist besser als 12 Monate mit 3.000 netto pro Monat.

Also dürftest Du nach meiner Meinung diese Lösung vorziehen
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FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#10

Beitrag von FelixFelicis »

Wenn's Mal 4000wären🙈.
Auch wenn ich folgendes in dieser Form nicht vorhatte. Angenommen ich würde ALG1 komplett ausreizen. Also 6monate arbeiten. Dann wieder 6Monate nicht. Dann könnte ich im Normalfall nicht mehr geld erwirtschaften als mit einer Festanstellung.

Gibt's dann noch iergendeinen Grund sich gegen eine Festeinstellung zu entscheiden
Olivia
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#11

Beitrag von Olivia »

Der Vorwurf könnte lauten, das bei Arbeit auf einem Kreuzfahrtschiff automatisch auch ein Urlaubsanteil mit enthalten ist.
FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#12

Beitrag von FelixFelicis »

Ne an sich ist da kein Urlaubsanteil mit drin, zumindest was Erfahrungsberichte von bekannten angeht. Das unterliegt nicht dem deutschen Arbeitsgesetz. Demnach ist es gang und gebe 4-6Monate 7Tage die Woche zu arbeiten ohne dabei Urlaub zu haben.
Olivia
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#13

Beitrag von Olivia »

:ohnmacht:
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marsupilami
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#14

Beitrag von marsupilami »

Wieso :ohnmacht: ?
Das ist normal.

War bei mir früher bei der Handelsschifffahrt auch so.
Wir mussten zwar keine Kreuzfahrer bespaßen und Mannschaft hatte i.d.R. 5-Tage-Woche, aber Schiffsführung eben nicht.

Und 5-Tage-Woche für die Mannschaft gab's auch nur auf Hoher See.
Ich hab's oft genug erlebt, dass Freitag Auslaufen war, Sa. u. So auf See zum nächsten Hafen, dort Montag morgen Einlaufen und Beginn Be-/Entladung bis Donnerstag, Auslaufen, 3 Seetage und schon warteten die Schauerleute im nächsten Hafen.
Und während dieser Seetage musste das Schiff ja jedesmal seefest gemacht werden, dann wieder klarmachen zum Be-/Entladen.
Da war nicht viel mit 5-Tage-Woche für die Mannschaft.

Außerdem sind wir damals i.d.R. ca. 9 -10 Monate auf dem Schiff gewesen und dann gab's ca. 3 Monate Urlaub en block.
Danach ein neues Schiff.
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FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#15

Beitrag von FelixFelicis »

Hört sich beides aber nach einer Festanstellung an. Ich würde als gelernter Veranstaltungstechniker anfangen. Soll in diesem thread ja auch nicht um die Sache mit dem Schiff gehen, sondern um den reinen Sachverhalt, der Wartezeit zwischen zwei befristeten Arbeitsvertägen.
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#16

Beitrag von Koelsch »

Probier's - also die Kreuzfahrerei als vergleichsweise gut bezahlt und dazwischen eben leider etwas Pause, in der Du Dich fleißig ach "Pausenfüllern" umsiehst. Das Schlimmste, was Dir passieren kann ist m.E. dass die BA mittem Kopp schüttelt und sagt: "So geht das aber nicht" - und dann schaun mer weiter.
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#17

Beitrag von FelixFelicis »

Und Pausenfüller von weniger als 7monate müssten ja mindestens 70prozent des durschnittsBruttoeinkommens betragen, nachdem ALG1 berechnet wurde. Sonst gilt es ja als unzumutbar. Tendenziell könnte mir diese Klausel schon reichen, da die Vergütung aufm Schiff schon deutlich höher ist. Vor allem in meinem Beruf als quasi frisch ausgelernter.
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#18

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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HarzerUrvieh
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#19

Beitrag von HarzerUrvieh »

Wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit einem deutschen Unternehmen besteht, werden dann in Deutschland AV-Beiträge gezahlt?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
FelixFelicis
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#20

Beitrag von FelixFelicis »

Wenn du in einem eu-land beitragspflichtigen bist bekommst du auch in de alg1
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marsupilami
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#21

Beitrag von marsupilami »

Nö.
Warum sollte der AG im Ausland - z.B. Großbritannien - in eine teutsche Arbeitslosenversicherung Beiträge entrichten?
Er zahlt doch eh schon in das britische System ein?

Und außerhalb der EU erst recht nicht.
Insbesondere dann nicht, wenn keine gegenseitigen Soz.Vers.Abkommen bestehen.

Wenigstens bekommst Du die Arbeitsjahre innerhalb der EU bei einer Rückkehr nach Schland anerkannt.
Logischerweise nur mit Formular. Muss latürnich der AG im Ausland bestätigen.

https://www.expat-news.com/auslandsvers ... sicherung/

Und dann gibt es noch den
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__28a.html

Noch 'ne interessante Seite gefunden. Mit Beispielen.
https://www.iww.de/pistb/archiv/sozialv ... ung-f34373
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#22

Beitrag von FelixFelicis »

Ok war ne sehr ungenaue angabe von mir. Muss zugeben, dass ich mir deine Links ganz durchgelesen hab. War dann doch sehr viel. Ich beziehe mich bei meiner Aussage auf meinen speziellen fall.

Folgend sind ausschnitte aus dem Merkblatt 20 für ALG1


Ausländische Versicherungs­ oder Beschäftigungszei­ten können für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder zur Erhöhung der Anspruchsdauer nur dann be­rücksichtigt werden, wenn zwischen der Auslandsbe­schäftigung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und Antragstellung in Deutschland eine versicherungs­pflichtige­Beschäftigung­in­Deutschland­ausgeübt­wurde. Die Dauer dieser Beschäftigung ist nicht vorge­schrieben.

Eine Beschäftigung in Deutschland nach einer Aus-landsbeschäftigung ist nicht erforderlich, wenn
.......
der Lebensmittelpunkt trotz der Auslandsbeschäfti­gung in Deutschland beibehalten wurde („unechte“ Grenzgänger) oder


Sie sind ein „unechter“ Grenzgänger, wenn Sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versiche­rungspflicht­unterliegen),­Ihren­Wohnsitz­oder­ständi­gen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht, wie der „echte“ Grenzgänger, in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchent­lich an Ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch un­terhalten Sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil z. B. Ihre Familie in Deutschland lebt und Sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind. Eine Beschäfti­gung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs ist dann nicht erforderlich.


Das müsste doch so perfekt auf, das Beispiel "Befristete Arbeitsverträge aufm Kreuzfahrtschiff" zutreffen. Bitte korrigiert mich wenn ich was übersehen hab.
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Koelsch
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#23

Beitrag von Koelsch »

Ich denke, da liegst Du richtig
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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marsupilami
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#24

Beitrag von marsupilami »

Ich bezog mich mit meinem Posting http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 50#p513150
auf die Frage von HarzerUrvieh in http://www.alg-ratgeber.de/viewtopic.ph ... 46#p513146

Aber wenn das Kreuzfahrtschiff unter Panama-Flagge registriert ist, der Eigner hat seinen Sitz in Costa Rica und der Charterer seinen Firmensitz in Malta, .....
dann stellt sich schon die Frage: bei wem bin ich eigentlich angestellt?
Und wo? EU, Drittland?
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HarzerUrvieh
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Re: Mitwirkungspflicht nach abgeschlossenem Arbeitsvertrag

#25

Beitrag von HarzerUrvieh »

Und, wo bist Du dann angestellt?
Im Zweifel bekommst Du zumindest ALG 2... :unschuld:

Nachtrag:
ständiger Wohnsitz in Deutschland? Was sind die Bedingungen dafür? Wieviel Tage biste noch mal ausserhalb von Schland?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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