Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

Rund ums Arbeitslosengeld und die Agentur für Arbeit
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Wutzeline
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#26

Beitrag von Wutzeline »

Na dann prost Mahlzeit Bild
Momente scheinen keine Ahnung
davon zu haben,
wie wichtig sie zuweilen sind.

Meine VERGANGENHEIT hat mich zu dem gemacht was ich HEUTE bin.
Bild
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#27

Beitrag von Seti »

Das war heute im Briefkasten.

Bitte um weitere Ratschläge.
Willst Du den wahren Charakter eines Menschen sehen : '' GIB IHM MACHT !''

Der größte Lump im ganzen Land, ist und bleibt der Denunziant

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kleinchaos
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#28

Beitrag von kleinchaos »

Nettes Schreiben. Hieß es nicht in der EGV, dass Unklarheiten und mögliche Rechtsfolgen erläutert wurden? Und sie sich verpflichtet vereinbarte Aktivitäten einzuhalten?
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#29

Beitrag von Seti »

Da wurde nix erläutert ich bin jetzt Stinksauer.
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Günter
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#30

Beitrag von Günter »

Sehe ich grundsätzlich anders als die.
Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen. Der Leistungsträger soll den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... bi/36.html

In dem Fall bedeutet kann eine freiwillige aktive Antragsstellung des Jugendlichen.
Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit dem Ausbildungsuchenden oder Arbeitsuchenden dessen für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Feststellung erstreckt sich auch darauf, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung erschwert ist.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozia ... ii/37.html

Meiner Meinung nach setzt auch der §37 SGB III eine aktive Meldung durch den Jugendlichen voraus.

Es handelte sich aber um eine Zwangsveranstaltung durch die Schule.

Ich muss mal in Ruhe nachdenken.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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marsupilami
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#31

Beitrag von marsupilami »

Beim Suchen hab ich das hier gefunden:
Jugendliche sind nach § 36 SGB I schon in jungen Jahren handlungsfähig. Wer nach Vollendung des 15. Lebensjahres einen Antrag auf Sozialleistungen stellt, wird vom Gesetz als handlungsfähig angesehen. Er oder sie kann auch die Sozialleistung entgegennehmen. Der Leistungsträger soll jedoch den gesetzlichen Vertreter über die Antragstellung und die erbrachten Sozialleistungen unterrichten. Der gesetzliche Vertreter kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger die Handlungsfähigkeit des Jugendlichen einschränken. Vom Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Leistungsträger an ist dieser hieran gebunden. Zu beachten ist, dass der gesetzliche Vertreter die Handlungsfähigkeit nur einschränken, nicht jedoch gänzlich aufheben kann.
Quelle: http://www.global-help.de/beschreibung- ... 1214.shtml
Relevante Urteile direkt dazu hab ich nicht gefunden.

Ich lese das eher so, dass der/die Jugendliche generell einen sozialrechtlich relevanten Antrag stellen kann. Und dass der dann bearbeitet werden muss.
Aber nicht, dass die ARGE sie/ihn einfach von sich aus irgendwo reinzwingt oder höflich ausgedrückt: von sich aus vorsorglich tätig wird.

Wichtig ist aber, dass die gesetzlichen Vertreter informiert werden (ist das geschehen?? wenn ja, wie und wie ausführlich??) und, dass wenn selbige(r) Einschränkungen machen, dass diese dann auch vom Leistungsträger beachtet werden.
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marsupilami
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#32

Beitrag von marsupilami »

Ich hab mir den ganzen Fred nochmal durchgelesen.
Wenn an der EGV tatsächlich keine RFB dabei ist, ist das Teil für die Tonne. Die muss dabei.
Was ich nicht weiß, ob die nicht einfach die RFB "nachreichen" können und damit die EGV dann doch noch gültig ist.

Wesentlich vorrangiger aber (und Günter schon gefragt hat): wieso überhaupt eine EGV?
Denn wenn keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind?

Ich würd' nicht lange fackeln: Anwalt.
Das Teil für null und nichtig erklären lassen.
Bei Bedarf vor Gericht.

Und die Klassenlehrerin sollte die Finger lassen von Dingen, von denen sie keine Ahnung hat.
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Günter
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#33

Beitrag von Günter »

Der Antrag nach §36 SGB I ist eine aktive Nachfrage des Jugendlichen nach Sozialleistungen.

Die Zwangs EGV nach §37 SGB III hat den Charakter eines öffentlich rechtlichen Vertrages. Der Abschluss eines Vertrages setzt aber die Geschäftsfähigkeit nach §107 - 113 BGB voraus.

Damit ist meiner Meinung nach der Vertrag unwirksam. Und genau das würde ich denen auch mitteilen.

Kurzes Anschreiben

Ihnen ist bekannt, dass meine Tochter zum Zeitpunkt der Unterschrift auf der EGV minderjährig war. Als Erziehungsberechtigter verweigere ich die Zustimmung nach § 107 - §111 BGB.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001 ... G001202377


@ marsu, wozu Anwalt?
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#34

Beitrag von marsupilami »

Wenn's ohne Anwalt geht, ist es natürlich besser.
Nur stimmt mich die Formulierung des Antwortschreibens nicht eben optimistisch, dass die tatsächlich die ganze Geschichte auf 0 zurückfahren.
Aber ich kann mich ja auch täuschen.
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Günter
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#35

Beitrag von Günter »

Abgesehen davon, dass das Ganze eine Unverschämtheit war entstehen keine Rechtsfolgen.

Also weshalb Geld in einen Anwalt investieren.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#36

Beitrag von Seti »

Günter hat geschrieben:Der Antrag nach §36 SGB I ist eine aktive Nachfrage des Jugendlichen nach Sozialleistungen.

Die Zwangs EGV nach §37 SGB III hat den Charakter eines öffentlich rechtlichen Vertrages. Der Abschluss eines Vertrages setzt aber die Geschäftsfähigkeit nach §107 - 113 BGB voraus.

Damit ist meiner Meinung nach der Vertrag unwirksam. Und genau das würde ich denen auch mitteilen.

Kurzes Anschreiben

Ihnen ist bekannt, dass meine Tochter zum Zeitpunkt der Unterschrift auf der EGV minderjährig war. Als Erziehungsberechtigter verweigere ich die Zustimmung nach § 107 - §111 BGB.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001 ... G001202377

Das hab ichz jetzt als Antwort genommen, mal sehen was der Herr Teamleiter jetzt antwortet.

Dank Dir Günter :knutsch:
Zuletzt geändert von Günter am Mo 6. Apr 2009, 11:58, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitatfehler beseitigt
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#37

Beitrag von marsupilami »

Das gleiche Thema wurde auch im elo-Forum behandelt.
http://www.elo-forum.org/eingliederungs ... FCler.html
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#38

Beitrag von Seti »

Danke Marsu,

bei meiner Tochter / uns ist es so das wir keine Unterstützung vom Job-Center / AA erhalten.

Wir bekommen seit Okt 2008 Wohngeld und KiZ. Haben somit nix mit der Arge zu schaffen
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#39

Beitrag von kleinchaos »

Da gehts aber um EGV im Bereich SGB2, und um volljährige Schüler. Schon das SGB2 ist ein riesiger Unterschied zum SGB3. Auch wenn seit Neuestem im SGB3 EGV und Sanktionen drin sind bzw deutlich verschärft wurden.
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#40

Beitrag von Seti »

Meine Antwort an den Teamleiter,


Sehr geehrter Herr.....,

Wen sie schon mit Paragraphen um sich werfen nehmen Sie doch das nächste mal die richten.

Eine EinV hat mit dem § 36 SGB I absolut nichts zu tun. Rechtsgrundlage für einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag , zu dem auch die EinV gehört, bilden §§ 53 bis 61 SGB X.

§ 58 Abs. 1 SGB X:
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

Minderjährige sind gemäß § 106 BGb beschränkt geschäftsfähig. Gemäß § 108 abs. 1 BGb ist ein Vertrag , den ein Minderjähriger abschließt unwirksam , wenn der gesetzliche Vetrtreter diesen Vertrag nicht genehmigt.

In unserem Fall heißt das meine Tochter hätte diese EGV niemals unterzeichen müssen oder dürfen, da für einen solchen derzeit jede Rechtsgrundlage fehlt. Dies wiederum erfüllt den Straftatbestand der Nötigung und des Betrugs sowie der Rechtsbeugung.

U. .......

Was meint Ihr ?
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#41

Beitrag von Günter »

Die wollen mit dem §36 SGB I auf die Antragsfähigkeit abzielen. Nach dem Motto wer Sozialleistungen beantragen kann, der kann auch Verträge schließen.

Meiner Meinung nach ist es ein himmelweiter Unterschied, ob ein Minderjähriger freiwillig Leistungen beantragt, oder während einer schulischen Pflichtveranstaltung zu einer Unterschrift auf einen Vertrag genötigt wird.
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Seti
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#42

Beitrag von Seti »

Günter wir haben nix beantragt.Wenn die Zeit reif ist und wir das doch müssen ist es was anderes. Aber bis dahin ist bei mir Ruhe im Schacht.

Vielleicht hat ja Koelsch noch ne Idee was unbedingt mir rein sollte
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Günter
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#43

Beitrag von Günter »

Das weiß ich Uta, die beziehen sich auf diesen Satz
Wer das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen.
Damit soll eine Pseudolegalität hergestellt werden. Es ist aber ein Unterschied, ob der Träger der Sozialleistungen freiwillig Anträge Minderjähriger akzeptiert, oder ob ein Minderjähriger zu einem Vertragsabschluss genötigt wird.
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#44

Beitrag von Seti »

Mir ist noch was eingefallen.

Laut diesen netten Herren und diesem netten Schreiben ist ja meine Tochter Ausbildungssuchend. Deshalb wurde ja auch diese EGV gemacht , ABER müsste meine Tochter da nicht ne Kundennummer haben ????

Die hat sie nämlich nicht
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#45

Beitrag von marsupilami »

Meine Idee wäre:
Ihr seid nicht "Mitglied" bei dem Verein. Höflich formuliert: Ihr seid keine Leistungsempfänger.
Es wurden auch bis jetzt von niemandem keine Leistungen beantragt. Oder?
Auf welcher Rechtsgrundlage wird dann eine Minderjährige zur Unterzeichnung einer EGV genötigt?

Wo ist die Rechtsfolgebelehrung zu jener EGV?
Wann (und in welcher Form) gedenken Herr Sachbearbeiter die gesetzlichen Vertreter zu informieren, wenn er denn schon eine EGV unterschreiben lässt?

Selbst wenn Deine Tochter nach Aussage SB "Ausbildungssuchend" ist:
Sind denn bei der ARGE entsprechende Maßnahmen, Unterstützung ... .... .... beantragt worden, die einen solchen Zwangsvertrag rechtfertigen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage? Auf welcher Rechtsgrundlage wird die ARGE hier "vorbeugend" tätig?
Und bitte nicht nur §§ auflisten, sondern selbige auch erläutern gemäß der Beratungspflicht nach http://bundesrecht.juris.de/sgb_1/__14.html
Zuletzt geändert von marsupilami am Do 9. Apr 2009, 08:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#46

Beitrag von Seti »

Das werde ich mit einfügen .Danke
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#47

Beitrag von Günter »

Ich hab noch mal gegoogelt. Niemand berichtet vom Zwangsabschluss von EGV mit Kindern von Nichtleistungsbeziehern. Es wird immer nur von Kindern von ALG II Beziehern berichtet.

z.B. hier

http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/ ... -schueler/
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#48

Beitrag von Emmaly »

Mit der Kundennummer: die wird vergeben, sobald sie einen Antrag stellt bzw. gestellt hat.
Mit der Vereinbarung ist bestimmt eine Kundennummer vergeben worden. Nur euch ist diese nicht bekannt.

Ich halte den Vertrag für nichts rechtskräftig.

Wenn du konsequent sein willst und deine Tochter es auch möchte, dann Anzeige erstatten wegen Nötigung.
LG Emmaly
Alle von mir gemachten Angaben entsprechen meiner Lebenserfahrung und meinen Kenntnissen. Für die Richtigkeit wird nicht garantiert. Es findet keine Rechtsberatung statt. Sachfragen werden grundsätzlich nicht per E-Mail oder PN beantwortet.
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#49

Beitrag von Christoph »

Übertreibt Ihr da nicht ein wenig? :kopfkratz:

Wichtiger ist für die Zukunft lernen, Tochter fragt jetzt immer vorher ihre Eltern, bevor sie irgendwo ihre Unterschrift druntersetzt.

Dann hatte die Geschichte vielleicht sogar ihr Gutes.
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Re: Eingliederungsvereinbarung Tochter aber erst 17 Jahre

#50

Beitrag von Seti »

Nach dem mich der Herr B . morgens schon angerufen hat und ich dem guten Mann meine Einstellung klar gemacht hatte bekam ich am nächsten Tag gleich diesen Brief. Auf meine Fragen wurde nicht eingegangen.Ich hab diesen netten Mann auch erklärt das er es in Zukunft zu unterlassen hat mich anzurufen auf seine Frage warum hab ich ihm gesagt das so manchen an Gedächtnissschwund leidet und an besprochenes am Telefon plötzlich nicht mehr erinnern kann und ich deshalb alles was mit AA oder Arge zu tun hat schriftlich möchte.

Geeinigt haben wir uns nicht. Mein Standpunkt bleibt
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