Ein (teilweiser) ungenutzter Freibetrag kann sich nicht auf andere Einkommensarten auswirken.
Leitsätze (Autor)
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. ist nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen, nicht jedoch von anderen Einkommensarten.
Absetzungen vom Einkommen sind nur vorzunehmen, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Bei dem Freibetrag nach dieser Vorschrift handele es sich um eine Pauschale, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, ein bestimmter in diese eingeflossener Betrag stünde durch den nicht vollständigen Verbrauch der Pauschale noch zum anderweitigen Abzug zur Verfügung.
Aus Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/1701/
P.S. Das BSG schliesst sich hier ausdrücklich der in unserem ALG II-Rechner verwandten Berechnungsweise an
BSG - B 4 AS 49/13 R - ungenutzter Freibetrag
BSG - B 4 AS 49/13 R - ungenutzter Freibetrag
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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