Eine Nachzahlung von Krankengeld (§ 44 SGB V) ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Im Folgemonat stellt die nicht verbrauchte Nachzahlung ein gemäß § 12 Abs. 2 SGB II berücksichtigungsfreies Vermögen dar.
Da es sich beim Krankengeld um eine üblicherweise regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt, ist auch die einmalige Nachzahlung dieser Entgeltersatzleistung als eine laufende Einnahme zu qualifizieren.
Auch bei der letzten einer gewöhnlich regelmäßig gezahlten Sozialversicherungsleistung gilt nichts anderes.
Quelle: Dr. Manfred Hammel
Sozialgericht H - S 48 AS 2399/15.ER - Krankengeld Einkommen
Sozialgericht H - S 48 AS 2399/15.ER - Krankengeld Einkommen
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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