In einer Entscheidung wieder zur Rechtslage vor dem 1.1.2008 hat das BSG erneut Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 2 Abs. 5 ALG II V geäußert. Es äußert einmal:
§ 2 Abs 5 Satz 1 SGB II enthält nunmehr (iVm § 4 Alg II-V) eine § 31 SGB I genügende, hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage, wie bereitgestellte Vollverpflegung als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl § 13 Abs 1 Satz 1 SGB II).
relativiert das aber etwas später wieder mit
Wegen der fehlenden Rückwirkung des § 2 Abs 5 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung kann hier auch offen bleiben, ob die Neuregelungen in § 2 Abs 5 Alg II-V von der Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II gedeckt sind. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2008 (B 14 AS 22/07 R, RdNr 22 ff) erhebliche Bedenken gegen die Ermächtigungskonformität des § 2 Abs 5 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung angemeldet. Er hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass das SGB II auf eine individuelle Bedarfsbestimmung - anders als § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII - verzichtet und die pauschalierende Regelleistung des § 20 SGB II gerade die Selbstverantwortung und Eigenständigkeit der Hilfeempfänger fördern sollte. Es erscheint daher im Rahmen der durch § 20 Abs 1 SGB II genannten Grundbedürfnisse mit dem Sinn und Zweck der Pauschalierung kaum vereinbar, in einem verwaltungsaufwendigen Einzelfallverfahren doch eine inhaltliche Bedarfsprüfung vorzunehmen.
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