Leitsatz
1. Bei einem nicht hinreichend konkretisierten Antrag nach § 44 SGB X besteht kein Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des ursprünglichen Bescheides (Anschluss an: BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R - und 28. Oktober 2014 - B 14 AS 39/13 R -).
2. Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung können nicht dadurch unterlaufen werden, dass statt eines einzigen pauschalen Überprüfungsantrags mehrere, ebenfalls pauschale und nicht einzelfallbezogen begründete Einzelanträge nach § 44 SGB X hinsichtlich praktisch sämtlicher bislang ergangener Bescheide gestellt werden.
3. Wird dem Betroffenen im Ablehnungsbescheid ausführlich dargelegt, dass die Ablehnung des Antrags nach § 44 SGB X auf fehlender inhaltlicher Konkretisierung des Überprüfungsbegehrens beruht, ist das Jobcenter weder verpflichtet noch gehalten, den Betroffenen vor Erlass des Widerspruchsbescheides nochmals ausdrücklich zu ergänzendem Vortrag aufzufordern.
SGB II: Im Sozialrecht kann für alle ergangenen Bescheide ein Überprüfungsantrag gestellt werden, er muss aber konkret begründet werden.
http://www.landessozialgericht.niedersa ... psmand=100
LSG Niedersachsen-Bremen - L 11 AS 1392/13 - Überprüfungsantrag muss hinreichend konkret sein
LSG Niedersachsen-Bremen - L 11 AS 1392/13 - Überprüfungsantrag muss hinreichend konkret sein
Zuletzt geändert von Wampe am Do 26. Aug 2021, 19:52, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Überschrift geändert.
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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