SG KA - S 4 AS 2297/15 - Trinkgeld keine Einnahme

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Koelsch
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SG KA - S 4 AS 2297/15 - Trinkgeld keine Einnahme

#1

Beitrag von Koelsch »

Zur Anrechnung von Trinkgeld beim Aufstocker nach dem SGB II - Friseurin - rechtswidrige Anrechnung - § 11a Abs. 5 SGB II - Berücksichtigung von Trinkgeld grob unbillig - offen gelassen, ob Schätzung zu lässig

Keine Anrechnung von Trinkgeld auf Hartz IV-Leistungen, wenn die Höhe des Trinkgeldes ca. 10 % der nach dem SGB II zustehenden Leistungen ausmacht oder einen monatlichen Betrag von 60 EUR nicht übersteigt.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Trinkgeldeinnahmen erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 11a Abs. 5 SGB II.

2. Trinkgeldzahlungen sind regelmäßig Zuwendungen eines anderen, zu deren Erbringung keine rechtliche Pflicht besteht. Nach der Legaldefinition in § 107 Abs. 3 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO) ist Trinkgeld ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

3. Auch eine sittliche Verpflichtung zur Zahlung von Trinkgeld dürfte in den meisten Fällen nicht vorliegen.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Aus: Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2023/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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