Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen von Arbeitslosengeld II - Nichtangabe von Glücksspielgewinnen - Einkommensberücksichtigung - keine Absetzung von Spieleinsätzen - Unmöglichkeit der Feststellung oder Schätzung der Höhe der Einnahmen - Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten
Leitsatz ( Redakteur )
Glücksspielgewinne sind bei Hartz-IV-Empfängern nahezu komplett als Einkommen anzurechnen. Lediglich der Spieleinsatz für das konkrete gewinnbringende Spiel kann abgezogen werden, die Einnahmen aus Spielgewinnen sind als einmalige Einnahmen im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen.
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=187801
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2079/
BSG - B 4 AS 41/15 R - Glücksspielgewinn
BSG - B 4 AS 41/15 R - Glücksspielgewinn
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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