Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger nicht erbrachte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Solche Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11). Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (BSG, Urt. v. 6.10.201 - B 14 AS 66/11).
Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2170/
LSG HH - L 4 AS 15/15 - Zuwendung Dritter nicht unbedingt Einkommen
LSG HH - L 4 AS 15/15 - Zuwendung Dritter nicht unbedingt Einkommen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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