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Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe

Verfasst: Sa 17. Jun 2017, 17:10
von tigerlaw
1. Bei einer Bedarfsgemeinschaft zwischen einem Elternteil und einem Kind unter 25 Jahren ist der Elternteil der „Hauptleistungsberechtigte“ und erhält Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 1; das Kind erhält Leistungen in Höhe der Regelbedarfsstufe 3.

2. Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe.

3. Erhält die Schwangere nicht die erforderliche familiäre Unterstützung, so berechtigt sie dies zur Gründung eines eigenen Hausstandes. (Redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urteil vom 1.12.2016 – B 14 AS 21/15 R (Vorinstanz: LSG NRW) = BeckRS 2016, 119533


Dies ergebe sich sich aus dem Wortlaut der Norm ("des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs") und aus der Historie. Denn auch schon zu Zeiten des BSHG (also vor 2005) wurde nach dem jeweiligen Regelleistungssatz berechnet. Dies ergebe sich auch aus der Systematik, § 21 II SGB II verweise auf den gesamten § 20 SGB II, anders als etwa § 21 III SGB II.

Dies sei auch mit Art. 3 GG vereinbar, es sei eine für den Gesetzgeber zulässige Typisierung.

Im übrigen gebe es im SGB II hinreichend Instrumente, um eine Bedarfsunterdeckung während der Schwangerschaft zu vermeiden, etwa in § 9 III SGB II, § 24 III 1 Nr. 2 SGB II, § 21 VI SGB II.

Re: Der Mehrbedarf für Schwangere bemisst sich nach ihrer individuellen Regelbedarfsstufe

Verfasst: Sa 17. Jun 2017, 20:18
von Koelsch