LSG FSB - L 16 AS 291/17 B ER - Geltungsdauer EGV-VA

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Koelsch
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LSG FSB - L 16 AS 291/17 B ER - Geltungsdauer EGV-VA

#1

Beitrag von Koelsch »

Aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Eingliederungsverwaltungsakte anzuordnen, denn die angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakte sind aufgrund ihrer Geltungsdauer rechtswidrig.

LSG Bayern: Auch nach neuem Recht gilt: Der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Es spricht viel dafür, die zu § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a.F. ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der eine Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn die gesetzlich vorgesehene Geltungsdauer ohne Ermessenserwägungen überschritten wird (BSG, Urteil vom 14.02. 2013 - B 14 AS 195/11 R ), auch auf Eingliederungsverwaltungsakte nach § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n.F anzuwenden.

2. Dann ist auch nach neuem Recht davon auszugehen, dass die Überprüfungsfrist von sechs Monaten bei fehlender Ermessensausübung die Höchstfrist für eine einseitig festzulegende Laufzeit bei einem Eingliederungsverwaltungsakt ist.

Urteil: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=

Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker - http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2217/

_________________________

Ebenso

Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16.ER):

Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. - § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).

Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr
festgelegt wird.
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)

und

SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 - S 33 AS 691/17
SG Köln Eingliederungsbescheid bis auf weiteres rechtswidrig.pdf
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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