Hier wird Rechtsgeschichte geschrieben, Gerichte erkennen PC, Tablet, Schulbücher als notwendige Bedarfe an
Das SG Hannover hat in einem rechtskräftigen Eilverfahren (Beschluss v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER) ein Jobcenter dazu verurteilt, ein Tablet für einen Schüler in Höhe von 369,90 € zu übernehmen.
Anspruchsgrundlage für solche Bildungskosten ist die verfassungskonforme Auslegung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II. Bildungskosten sind in der Regel kein laufender Bedarf. Da die Deckung dieses Bedarfs verfassungsrechtlich zur Sicherung des Existenzminimums aber erforderlich ist, hat eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II zu erfolgen, um eine Bedarfsunterdeckung zu vermeiden. Für Bedarfsspitzen, also größere einmalige Bildungsbedarfe, gibt es keine Anspruchsgrundlage, es ist somit zu einer planwidrigen Regelungslücke gekommen, die nun verfassungskonform durch Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu füllen ist (LSG NDS v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17; SG Hildesheim v. 22.12.2015 - S 37 AS 1175/15; SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER).
Das dahingehende Urteil ist hier veröffentlicht: https://tinyurl.com/ycukezoy
Ein Artikel in der HAZ dazu hier: https://tinyurl.com/yalmc769
Es entwickelt sich jetzt so langsam und endlich eine Rechtsprechung heraus, nach denen auch einmalige Schulbedarfe und auch PC‘s von den Jobcentern zu übernehmen sind. Endlich! Insgesamt muss dabei aber noch einiges geklärt werden.
Es ist Leistungsbeziehern nun zu empfehlen Schulbedarfsanträge zu stellen und die Ansprüche durch Gerichtsverfahren klären zu lassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startsei ... /d/n/2321/
SG H - S 68 AS 344/18 ER - Tablet ist als Mehrbedarf zu übernehmen
SG H - S 68 AS 344/18 ER - Tablet ist als Mehrbedarf zu übernehmen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.