Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X in einer Widerspruchssache wegen eines behaupteten Meldeversäumnisses (§ 32 Abs. 1 SGB II).
Entscheidender Maßstab ist hier nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien.
Da einem Widerspruchsführer stets rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden.
Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin), ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen vom SGB II-Träger zu übernehmen sind.
SG BS - S 44 AS 2091/16 - Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren
SG BS - S 44 AS 2091/16 - Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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