Die zulässige Revision des Beklagten (also des JC) ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht macht er geltend, dass für Rücknahme und Erstattung einer Alg II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens unbeachtlich ist, in welchem Umfang das Vermögen bei rechtmäßigem Verhalten einzusetzen gewesen wäre. Dass er einen Forderungserlass zur Vermeidung unbilliger Härten bislang nicht geprüft hat, berührt die Rechtmäßigkeit von Rücknahme und Erstattung nicht.
Urteil: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=15654
BSG - B 14 AS 15/17 R - Rechtsfolge von verschwiegenem Vermögen
BSG - B 14 AS 15/17 R - Rechtsfolge von verschwiegenem Vermögen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: BSG - B 14 AS 15/17 R - Rechtsfolge von verschwiegenem Vermögen
Jetzt auch BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 25.4.2018, B 4 AS 29/17 R
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... n&nr=15698
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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