BSG - B 4 AS 39/17 R - vollständige Rückforderung Nachreichung von Unterlagen

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Koelsch
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BSG - B 4 AS 39/17 R - vollständige Rückforderung Nachreichung von Unterlagen

#1

Beitrag von Koelsch »

Das BSG entschied, dass im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen vollständigen Rückforderungsbescheid nach § 41a SGB II eingereichte Unterlagen vom JC zu berücksichtigen sind.

s.auch https://www.n-tv.de/ratgeber/Wenn-das-A ... 43578.html
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: BSG - B 4 AS 39/17 R - vollständige Rückforderung Nachreichung von Unterlagen

#2

Beitrag von tigerlaw »

:bravo: :bravo: :bravo:

Aus dem Terminbericht des BSG (vgl. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verh ... _17_R.html):
Soweit § 41a Abs 3 SGB II anzuwenden ist, enthält er entgegen der Auffassung des Beklagten keine Präklusionsregelung. Vielmehr hat er bei seiner Nachprüfung des Ausgangsbescheides über eine abschließende Entscheidung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auch solche Unterlagen zu berücksichtigen, die erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt werden. Dass § 41a Abs 3 SGB II eine Präklusions-vorschrift sei, kann schon dessen Wortlaut nicht entnommen werden, wenn er mit typischen Präklusionsvorschriften, wie zB § 106a Abs 3 SGG, verglichen wird. Aus systematischen Zusammenhängen und der Begründung des Gesetzentwurfs folgt nichts anderes. Beiden ist vielmehr zu entnehmen, dass § 41a Abs 3 SGB II der Konkretisierung der mit dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB X korrespondierenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 21 Abs 2 Satz 1 SGB X dienen soll.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: BSG - B 4 AS 39/17 R - vollständige Rückforderung Nachreichung von Unterlagen

#3

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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