SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten

Antworten
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten

#1

Beitrag von kleinchaos »

https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp
Hartz IV: Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig

Das SG Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter bei der Anforderung von Unterlagen von selbständigen Aufstockern keine zu hohen Hürden setzen und die Annahme von Originalunterlagen nicht verweigern darf.

Auch Angaben, die erst im Widerspruchsverfahren erfolgen, müsste das Jobcenter noch berücksichtigen, so das Sozialgericht.

Der 44 Jahre alte Kläger hatte als Aufstocker Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") bezogen. Er ist in Dresden selbständig als Bauingenieur tätig. Das prognostizierte Einkommen betrug nur gut 100 Euro im Monat. Daher bewilligte das Jobcenter Dresden vorläufig Leistungen i.H.v. über 700 Euro pro Monat. Ende 2016 forderte das Jobcenter den Kläger auf, für die letzten vier Jahre vollständige Nachweise zu seinen Einkünften vorzulegen. Originalbelege würden nicht mehr entgegengenommen. Eine Reaktion des Klägers ging beim Jobcenter nicht ein. Das Jobcenter Dresden setzte daraufhin den Leistungsbetrag für die betroffenen vier Jahre auf 0 Euro fest und verlangte vom Kläger über 31.000 Euro zurück. Hierbei stützte es sich auf eine am 01.08.2016 in Kraft getretene Verfahrensvorschrift im SGB II. Im Widerspruchsverfahren teilte der Kläger mit, dass er die Unterlagen eingereicht habe und bot die erneute Übersendung an. Das Jobcenter ist der Auffassung, dass die Vorlage der Unterlagen im Widerspruchsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

Das SG Dresden hat den Klagen stattgegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts berechtigt auch die Änderung des SGB II zum 01.08.2016 das Jobcenter nicht dazu, Angaben der Leistungsempfänger im Widerspruchsverfahren auszuschließen. Vielmehr müsse das Jobcenter die gesamten Ansprüche auch dann berechnen, wenn die Angaben im Widerspruchsverfahren gemacht werden. Erklärt sich der Leistungsempfänger hierzu bereit, müsse er die Gelegenheit auch eingeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang sei die Zurückweisung von Originalunterlagen unzulässig. Denn das Sozialverfahren sei für die Leistungsempfänger gebühren- und auslagenfrei. Daher müsse er auch keine Kopien auf eigene Kosten anfertigen. Wenn die Sozialbehörde Kopien von Unterlagen benötige, könne sie Kosten hierfür nicht auf die Leistungsbezieher abwälzen.

Das SG Dresden hat aus diesen Gründen die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide aufgehoben. Die zwischenzeitlich eingelegte Sprungrevision hat das BSG zurückgewiesen und damit die Position des Sozialgerichts bestätigt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden v. 09.11.2018
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: SG Dresden S 52 AS 4382/17 zu Originalunterlagen und späterer Vorlage von Dokumenten

#2

Beitrag von Koelsch »

Bzgl. der im Widerspruchsverfahren vorzulegenden Unterlagen ebenso BSG B 4 AS 39/17 R
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Antworten

Zurück zu „ALG II / Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)“